TE OGH 1989/5/30 5Ob567/89

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Veröffentlicht am 30.05.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Partei Dipl.Ing. Johann Otto H***, Gutsbesitzer, Wien 19., Sieveringerstraße 4-10, vertreten durch Dr. Ludwig Draxler, Rechtsanwalt in Wien, wider die Beklagte und Gegnerin der gefährdeten Partei Andrea H***, Geschäftsführerin, St. Johann, Schloß H***, vertreten durch Dr. Raimund Hora, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung (Streitwert 500.000 S) infolge Revisionsrekurses der klagenden und gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 8. März 1989, GZ 3 R 24/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 27. Dezember 1988, GZ 12 Cg 308/88-8, samt dem vorausgegangenen Provisorialverfahren als nichtig aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende und gefährdete Partei ist schuldig, der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei die mit 17.317,80 S bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten 2.886,30 S an Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde mit Urteil des Bezirksgerichtes Hartberg vom 25. März 1987, 1 C 8/87, rechtskräftig geschieden. Zu F 9/87 des Bezirksgerichtes Hartberg ist infolge Antrages der Andrea H*** vom 7. Mai 1987 das Verfahren betreffend die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse anhängig. Im Zuge dieses Verfahrens wurde mit einstweiliger Verfügung vom 3. November 1987 gemäß § 382 Z 8 lit c EO der dortigen Antragstellerin Andrea H*** für die Dauer des Aufteilungsverfahrens die Wirtschaftsführung des Gutes H*** dergestalt übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschaftsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt und dem Antragsgegner Dipl.Ing. Johann Otto H*** wirtschaftliche Dispositionen im genannten Unternehmen untersagt sind. Der Antragstellerin wurde aufgetragen, dem Antragsgegner eine monatliche Rente von 100.000 S zu leisten. Weiters wurde die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes ob den dem Antragsgegner gehörenden Liegenschaften angeordnet.

Mit der am 27. September 1988 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrt die klagende Partei Dipl.Ing. Johann Otto H*** das Urteil, die beklagte Partei Andrea H*** sei schuldig, auf den im Eigentum der klagenden Partei stehenden Liegenschaften alle nicht ausschließlich zur Vermeidung von Forstschäden notwendigen Schlägerungen zu unterlassen. Mit dieser Klage verband die klagende und gefährdete Partei (im folgenden kurz: Antragsteller) den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der Beklagten und Gegnerin der gefährdeten Partei (im folgenden kurz: Antragsgegnerin) für die Dauer des Rechtsstreites Schlägerungen im Sinne des Klagebegehrens verboten werden sollen. Der Antragsteller sei Eigentümer des Gutes H*** mit den dazugehörigen Betrieben (Forstbetrieb, Weingarten und Obstplantage, Tierpark und Wildgatter, Buschenschank, Restaurant Seehof usw.) und Eigentümer der Liegenschaften, auf denen die Betriebe geführt werden. Da der Gutsbetrieb H*** ererbtes bzw. in die Ehe eingebrachtes Vermögen sei und ein Unternehmen darstelle, falle er nicht in die Aufteilungsmasse. Gegenstand der Klage seien daher nicht Aufteilungsansprüche, sondern Ansprüche des Eigentümers gegen eine überschießende und in diesem Ausmaß unberechtigte Fremdverwaltung. Die der Antragsgegnerin durch die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg eingeräumte Wirtschaftsführung verpflichte sie zur substanzschonenden Bewirtschaftung. Tatsächlich aber betreibe sie im Forstsektor durch ihre das nach Zuwachs und forstrechtliche Vorschriften zulässige Ausmaß weit überschreitenden Schlägerungen Raubbau. Es sei angesichts dessen auch mit einer weiteren derartigen Vorgangsweise zu rechnen, die für den Antragsteller wegen entweder überhaupt unmöglicher oder zumindest auf Jahrzehnte hinaus nicht möglicher Wiederherstellung des früheren Zustandes die Gefahr eines drohenden unwiederbringlichen Schadens bedeute und seinen Anspruch auf Rückgabe seines Betriebes an ihn mit Erhaltung der Substanz und des Zuwachses gefährde, weil bei weiterer Schlägerungstätigkeit im bisherigen Ausmaß mit der Rückstellung eines wirtschaftlich ruinierten Betriebes zu rechnen sei. Die Antragsgegnerin beantragte die Abweisung des Sicherungsantrages, bestritt die ihr vorgeworfenen substanzschädigenden Schlägerungen und machte unter anderem Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes geltend, weil es hier um einen aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg erfließenden materiellrechtlichen Anspruch des Antragstellers gehe, über den nur das Bezirksgericht Hartberg entscheiden könne. Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab, weil ein substanzgefährdender Raubbau im forstwirtschaftlichen Betrieb nicht bewiesen sei und der Antragsteller somit die behauptete Gefährdung nicht bescheinigt habe.

Das Rekursgericht hob den Beschluß des Erstgerichtes und das diesem vorausgegangene erstinstanzliche Provisorialverfahren aus Anlaß des Rekurses des Antragstellers als nichtig auf und sprach aus, daß die weiteren Veranlassungen dem Erstgericht obliegen und der Wert des Beschwerdegegenstandes, über den es entschieden hat, 300.000 S übersteigt. Es führte aus:

Ob und inwieweit die Voraussetzungen für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung der begehrten Art im Streitfall vorliegen, brauche nicht untersucht zu werden, weil dem Rekurs nur aus anderen Gründen im Ergebnis Berechtigung zukomme. Mit Recht habe schon die Antragsgegnerin vor dem Erstgericht - freilich ohne Nichtigkeit geltend zu machen - den Einwand erhoben, daß der zu sichernde Anspruch in das außerstreitige Aufteilungsverfahren gehöre, weil es sich dabei um einen solchen handle, der sich aus der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg herleite. Dem Antragsteller könne nicht beigepflichtet werden, wenn er dem die Auffassung entgegenhalte, daß nur der Aufteilungsanspruch selbst nach §§ 81 ff EheG in das außerstreitige Verfahren verwiesen sei. Nach der im § 235 Abs 1 AußStrG zum Ausdruck gelangten Absicht des Gesetzgebers solle vielmehr jeder Anspruch "hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit er der Aufteilung unterliegt", gleichgültig, auf welchen Rechtsgrund dieser Anspruch gestützt wird, dem außerstreitigen Verfahren zugehörig sein (AB 916 BlgNR 14. GP). Es komme daher weder darauf an, daß die von der Antragsgegnerin bewirtschafteten Liegenschaften des Antragstellers in dessen Eigentum stehen, noch auch darauf, ob - was der Antragsteller offenbar, jedoch ohne jeden diesbezüglichen Anhaltspunkt, als sicher unterstelle - die forstwirtschaftlich nutzbaren Liegenschaften im Zuge der Aufteilungsentscheidung gerade ihm zufallen würden. Maßgeblich sei vielmehr, daß - was ja auch der Antragsteller nicht in Zweifel ziehe - auch diese Liegenschaften dem Aufteilungsverfahren nach §§ 81 ff EheG unterlägen. Er selbst verweise - insoweit zutreffend - darauf, daß er einen Anspruch auf Unterlassung einer nach seiner Auffassung unzulässigen Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin geltend mache. Der Antragsteller übergehe dabei aber, wovon sich die von ihm beanstandete Verwaltungstätigkeit der Antragsgegnerin überhaupt herleite. Sie beruhe auf der vom Bezirksgericht Hartberg im Zuge des außerstreitigen Aufteilungsverfahrens erlassenen einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987, mit der ihr die gesamte, also die umfassende Wirtschaftsführung des Unternehmens eingeräumt worden sei. Der Antragsteller verkenne weiters, daß er seinen Sicherungsantrag ausdrücklich darauf gründe, die Antragsgegnerin übe diese ihr eingeräumte Wirtschaftsführungsbefugnis im Rahmen des Forstwesens auf eine dem Zweck der einstweiligen Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg widerstreitende mißbräuchliche Weise aus. Es könne daher nicht fraglich sein, was den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens einschließlich des Sicherungsantrages bilde:

Der Antragsteller wolle in Wahrheit eine Beschränkung der der Antragsgegnerin im außerstreitigen Verfahren mit der genannten einstweiligen Verfügung ohne jede Einschränkung zuerkannten Befugnisse mit Bezug auf einen Teil des der Aufteilung unterliegenden Vermögens, nämlich hinsichtlich der Forstwirtschaft, erreichen, indem er Mißbrauch der auf solchem Wege eingeräumten umfassenden Verwaltungsbefugnis der Antragsgegnerin behaupte. Dies und nichts anderes bedeute der dem Sicherungsantrag zugrunde liegende Unterlassungsanspruch. Um einem solchen Anspruch zum Durchbruch zu verhelfen, müsse sich aber der Antragsteller an das mit dem Aufteilungsverfahren befaßte Außerstreitgericht wenden, um von diesem im beabsichtigten Sinn durch allenfalls teilweise Aufhebung der der Antragsgegnerin mittels einstweiliger Verfügung zugestandenen Befugnisse Abhilfe zu erlangen. Was der Antragsteller unverkennbar beabsichtige, sei, die vom Außerstreitgericht erlassene einstweilige Verfügung durch teilweise "Gegenverfügung" eines Prozeßgerichtes zu unterlaufen. Derlei könne jedoch nicht stattfinden, was schon aus der einfachen Überlegung ersichtlich werde, daß die hier beantragte einstweilige Verfügung mit jener des Bezirksgerichtes Hartberg nicht zu vereinbaren wäre, da letzteres der Antragsgegnerin die gesamte Wirtschaftsführung hinsichtlich aller Teilbereiche des Unternehmens ohne jeden Ausspruch irgendeiner die Ausübung dieser Befugnisse konkret beschränkenden Regelung eingeräumt habe, sodaß die Antragsgegnerin nach solcher Verfügung alleinverantwortlich darüber befinden könne, welche Bewirtschaftungsmaßnahmen sie im einzelnen als sachdienlich erachte, während die im vorliegenden Verfahren beantragte einstweilige Verfügung eine Beschränkung der Wirtschaftsführungsmaßnahmen auf dem Forstsektor bedeuten würde. Wenn also der Antragsteller den Standpunkt vertrete, daß hinsichtlich eines Teiles des dem Aufteilungsverfahren unterliegenden Vermögens Mißbrauch der der Antragsgegnerin mit einstweiliger Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg eingeräumten Wirtschaftsführungsbefugnis vorliege, könne er den Anspruch auf Unterlassung solch mißbräuchlicher Ausübung eines im außerstreitigen Verfahren eingeräumten Rechtes der Antragsgegnerin nur dort verfechten. Dem zu sichernden Anspruch sei daher der streitige Rechtsweg verwehrt. Gehöre aber der zu sichernde Anspruch nicht in das streitige Verfahren, dann könne auch nicht eine einstweilige Verfügung zu seiner Sicherung erlassen werden; auch für das Sicherungsverfahren sei somit die Unzulässigkeit des Rechtsweges gegeben. Ein Ausspruch über das Schicksal der Klage selbst komme dem Rekursgericht allerdings nicht zu, weil es nur im Rahmen der durch die Anträge des Rekurswerbers abgesteckten Grenzen des Rechtsmittelverfahrens tätig werden dürfe und mit der Hauptsache nicht befaßt sei (8 Ob 655/87), während eine Zurückweisung des Sicherungsantrages aus nachstehenden Gründen ebenfalls zu unterbleiben habe: Nach der Aktenlage sei der Antrag auf Aufteilung der ehelichen Ersparnisse und des ehelichen Gebrauchsvermögens am 7. Mai 1987, also innerhalb eines Jahres nach rechtskräftiger Scheidung der Ehe der Parteien, gestellt worden. Dieses Aufteilungsverfahren sei, wie das Rekursgericht erhoben habe, auch derzeit noch nicht rechtskräftig erledigt. Somit stehe für die vorliegende Klage samt Sicherungsantrag nach wie vor die Möglichkeit der Überweisung an das Bezirksgericht Hartberg als zuständiges Außerstreitgericht nach § 235 Abs 1 AußStrG offen. Es seien daher lediglich die trotz Unzulässigkeit des Rechtsweges vom Erstgericht als Prozeßgericht erlassene einstweilige Verfügung und das von ihm durchgeführte Provisorialverfahren als nichtig aufzuheben gewesen, während die Vorgangsweise nach § 235 Abs 1 AußStrG dem Erstgericht überlassen bleibe.

Gegen den Beschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Antragstellers mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß dahin abzuändern, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges ausgesprochen, seinem Rekurs gegen den erstgerichtlichen Beschluß stattgegeben und die von ihm beantragte einstweilige Verfügung erlassen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Antragsgegnerin beantragt in ihrer Revisionsrekursbeantwortung, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil es sich bei dem rekursgerichtlichen Beschluß um einen abändernden Beschluß im Sinne des § 527 Abs 1 ZPO und nicht um einen Aufhebungsbeschluß im Sinne des § 527 Abs 2 ZPO handelt (vgl. Fasching, Lehrbuch, Rz 2018; SZ 41/180; 2 Ob 502, 503/77, 8 Ob 655/87 ua); er ist aber nicht berechtigt.

Einzuräumen ist dem Revisionsrekurswerber, daß derzeit zumindest noch nicht abschließend beurteilt werden kann, ob er mit der gegenständlichen Klage und Antragstellung auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Ansprüche an den anderen Ehegatten hinsichtlich ehelichen Gebrauchsvermögens oder ehelicher Ersparnisse, soweit sie der Aufteilung unterliegen, im Sinne des § 235 Abs 1 AußStrG geltend macht. Es trifft schon nach dem Klage- und Antragsvorbringen nicht zu, daß der Antragsteller, wie das Rekursgericht meint, die Zugehörigkeit der dem Forstbetrieb gewidmeten Liegenschaften zur Aufteilungsmasse nicht in Zweifel zieht; das Gegenteil ist richtig. Von einer derartigen Zugehörigkeit ging auch das Bezirksgericht Hartberg bei Erlassung der einstweiligen Verfügung vom 3. November 1987, F 9/87, nicht aus; es erachtete vielmehr, daß die Frage des Umfanges der Aufteilungsmasse nicht Gegenstand der einstweiligen Verfügung sei und erst in der Endentscheidung im Aufteilungsverfahren zu beantworten sein werde. Dennoch ist dem Rekursgericht im Ergebnis darin beizupflichten, daß dem mit der gegenständlichen Klage verfolgten Unterlassungsanspruch und der zu dessen Sicherung beantragten einstweiligen Verfügung der streitige Rechtsweg verschlossen ist, solange die im Aufteilungsverfahren erlassene einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Hartberg vom 3. November 1987 dem Rechtsbestand angehört, und zwar aus folgenden Erwägungen:

Der Antragsgegnerin wurde mit der vorgenannten einstweiligen Verfügung nach § 382 Z 8 lit c Fall 2 EO die Wirtschaftsführung des Gutes H*** dergestalt übertragen, daß ihr die gesamte Wirtschafsführung des Unternehmens mit allen Teilbereichen ausschließlich zufällt. Auf die Antragsgegnerin als mit einstweiliger Verfügung nach § 382 EO bestellter Verwalterin von Liegenschaften sind sinngemäß (§ 383 Abs 1 EO) die Vorschriften über die Zwangsverwaltung von Liegenschaften anzuwenden. Danach hat das Gericht, das den Verwalter bestellt hat, dessen Geschäftsführung zu überwachen und auf die Abstellung wahrgenommener Mängel und Unregelmäßigkeiten der Geschäftsführung von Amts wegen zu dringen (§ 114 Abs 1 EO; zur Aufsicht über den mit einstweiliger Verfügung bestellten Verwalter siehe Heller-Berger-Stix 2738); wie es dabei vorzugehen hat, bestimmt § 114 Abs 2 EO. Der Geschäftskreis des Verwalters ergibt sich insbesondere aus § 109 Abs 2 und 3 und § 112 Abs 1 EO. Gemäß § 109 Abs 4 EO sind dem Verwalter vom Gericht auf Antrag Anweisungen für die Geschäftsführung und über die Art und Weise der Verwaltung zu erteilen. Daraus folgt, daß der Antragsteller derzeit sein Ziel, zu erreichen, daß die Antragsgegnerin sich auf das beschränkt, was ihr mit der außerstreitigen einstweiligen Verfügung zugestanden wurde, nicht im Wege der Klage und eines damit verbundenen Antrages auf einstweilige Verfügung, sondern nur durch entsprechende Antragstellung im Aufteilungsverfahren beim Bezirksgericht Hartberg durchsetzen kann. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 402, 78 EO und 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E17748

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00567.89.0530.000

Dokumentnummer

JJT_19890530_OGH0002_0050OB00567_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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