TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2005/07/0085

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

23/04 Exekutionsordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
83 Naturschutz Umweltschutz;

Norm

AWG 2002 §73 Abs1;
AWG 2002 §79 Abs2 Z21;
EO §35;
VStG;
VVG §10 Abs2 Z1;
VVG §3 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Graf und die Hofräte Dr. Bumberger und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Chlup, über die Beschwerde des A R in A, vertreten durch Aumayr & Hamminger Rechtsanwaltspartner GmbH in 5280 Braunau am Inn, Industriezeile 54, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich vom 6. April 2005, Zl. VwSen-310275/2/Ga/Da, betreffend Übertretung des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (weitere Partei: Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Unter dem Datum des 25. August 2004 erließ die Bezirkshauptmannschaft B (BH) gegenüber dem Beschwerdeführer einen auf § 73 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102 (AWG 2002), gestützten Bescheid mit folgendem Spruch:

"Herrn (Beschwerdeführer) wird aufgetragen, nachstehend angeführte, auf dem Grundstück Nr. 396/2, KG S, Gemeinde A, gelagerten Abfälle (Autowracks) bis längstens 30.09.2004 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuzuführen und der Behörde bis zu diesem Zeitpunkt einen entsprechenden Entsorgungsnachweis vorzulegen.

1 Pkw der Marke Mazda 626, Farbe grün

1 Pkw der Marke Mazda 626, Farbe blau."

In der Begründung dieses Bescheides heißt es, es sei festgestellt worden, dass auf einer unbefestigten Fläche ein grüner PKW der Marke Mazda 626 und ein blauer PKW der Marke Mazda 626 gelagert würden, wobei beide Fahrzeuge als schrottreif anzusehen seien. Durch die derzeitige Lagerung der Autowracks könne die Gesundheit von Menschen gefährdet bzw. unzumutbare Belästigungen hervorgerufen werden, eine Gefahr für die natürlichen Lebensbedingungen von Tieren oder Pflanzen bzw. für den Boden verursacht werden, die nachhaltige Nutzung von Wasser oder Boden beeinträchtigt und die Umwelt über das unvermeidliche Ausmaß hinaus verunreinigt werden. Im Umkreis von fünf Metern um den Lagerungsort befinde sich ein Brunnen und aus den Kraftfahrzeugen träten umweltgefährdende Betriebsflüssigkeiten aus, wodurch auch eine Gefährdung des Bodens eintrete und die Verletzungsgefahr für Personen bzw. spielende Kinder durch die freie Zugänglichkeit zu den KFZ gegeben sei. Es seien bereits Tropfverluste von umweltgefährdenden Betriebsmitteln aus den KFZ festgestellt worden, welche auf Grund der fehlenden Motorhaube bei Niederschlag ausgewaschen werden und in den Untergrund gelangen könnten. Darüber hinaus sei auch auf Grund der beschädigten Starterbatterien der Austritt von Batterieflüssigkeiten zu befürchten.

Dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

Mit Strafverfügung vom 18. November 2004 verhängte die BH über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Stunden), weil er vom 13. September 2004 bis zum 10. November 2004 dem Behandlungsauftrag der BH vom 25. August 2004 nicht entsprochen habe.

Gegen diese Strafverfügung erhob der Beschwerdeführer Einspruch. Diesen begründete er damit, der blaue Mazda sei kein Schrott. Auch der grüne Mazda sei total trocken und keine Umweltbombe.

In der Folge hielt die BH dem Beschwerdeführer noch zweimal die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung vor und gab ihm Gelegenheit, sich zu rechtfertigen, wovon der Beschwerdeführer aber keinen Gebrauch machte.

Mit Bescheid vom 24. Februar 2005 änderte die BH gemäß § 68 Abs. 2 AVG ihren Bescheid vom 25. August 2004 dahin ab, dass der Behandlungsauftrag für den blauen Mazda aufgehoben wurde.

Mit Straferkenntnis vom 11. März 2005 erkannte die BH den Beschwerdeführer schuldig, er habe vom 1. Oktober 2004 bis zumindest 10. November 2004 einen Auftrag gemäß § 73 Abs. 1 AWG nicht befolgt, indem er dem Behandlungsauftrag der BH vom 25. August 2004 (abgeändert durch den Bescheid der BH vom 24. Februar 2005) nicht entsprochen habe, wonach er folgenden, auf dem Grundstück Nr. 396/2 der KG S gelagerten gefährlichen Abfall (Autowrack) und zwar einen PKW der Marke Mazda 626, Farbe grün, bis längstens 30. September 2004 einer ordnungsgemäßen Entsorgung zuführen und der Behörde einen entsprechenden Entsorgungsnachweis bis zu diesem Zeitpunkt hätte vorlegen müssen. Am 10. November 2004 sei der erforderliche Entsorgungsnachweis bei der BH noch nicht eingelangt.

Der Beschwerdeführer habe dadurch § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 in Verbindung mit dem Bescheid der BH vom 25. August 2004, abgeändert durch den Bescheid der BH vom 25. Februar 2005, verletzt.

Über den Beschwerdeführer wurde gemäß § 79 Abs. 2 Z. 21 AWG 2002 eine Geldstrafe in Höhe von EUR 360,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Stunden) verhängt.

Der Beschwerdeführer berief.

Er machte geltend, bei dem grünen Mazda handle es sich nicht um gefährlichen Abfall. Das Auto sei "100 % trocken" und stehe ordnungsgemäß in der Garage.

Mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid vom 6. April 2005 wies die belangte Behörde die Berufung ab und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid mit der Maßgabe, dass "die Strafverhängungsnorm (Spruchabschnitt gemäß § 44a Z. 3 VStG)" zu lauten hat: "§ 79 Abs. 2 Schluss AWG 2002".

In der Begründung heißt es, der Beschwerdeführer bestreite nicht die unterlassene Entsorgung des grünen PKW der Marke Mazda 626 und ebenso wenig die Nichtvorlage des Entsorgungsnachweises. Er bestreite aber die dem Behandlungsauftrag unterlegte Bewertung des grünen PKW als gefährlicher Abfall (Autowrack) mit dem Vorbringen, das Auto sei 100 % trocken und stehe ordnungsgemäß in der Garage. Mit diesem Vorbringen verkenne der Beschwerdeführer die Sache des Schuldspruches, dass er sich nämlich zumindest über den im Schuldspruch genannten Zeitraum auftragswidrig verhalten habe. Die Abfalleigenschaft des grünen PKW der Marke Mazda 626 sei im Hinblick auf die Rechtskraft des Behandlungsauftrages nicht mehr zu prüfen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.

Der Beschwerdeführer bringt vor, bei der Erlassung des Behandlungsauftrages sei die Behörde davon ausgegangen, dass der grüne Mazda 626 auf einer unbefestigten Fläche stehe und daher von diesem Fahrzeug auf Grund des Austrittes von Betriebsflüssigkeiten eine Gefahr für die Umwelt ausgehe. Der grüne Mazda sei aber auf Grund des Behandlungsauftrages in eine Holzhütte mit flüssigkeitsdichtem Boden verbracht worden. Eine Umweltgefährdung sei daher nicht mehr möglich. Der abfalltechnische Amtssachverständige habe im Rahmen eines am 19. Jänner 2005 durchgeführten Lokalaugenscheins keinerlei technische Feststellungen getroffen, dass es sich beim gegenständlichen Fahrzeug um Abfall handle bzw. dass die Lagerung des Fahrzeuges an seinem jetzigen Unterbringungsort unzulässig sei. Es fehle auch an Aussagen des Sachverständigen darüber, dass aus dem Fahrzeug überhaupt Flüssigkeiten austräten. Durch die jetzige Lagerung des Fahrzeuges in einem Holzschuppen könne es nicht zu einer Gefährdung der Umwelt kommen. Die Vorlage eines Entsorgungsnachweises sei nicht notwendig gewesen. Abgesehen davon habe die BH mit Erledigung vom 10. März 2005 die Frist für die Vorlage eines allfällig notwendigen Entsorgungsnachweises bis zum 31. März 2005 erstreckt.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 79 Abs. 2 Z. 21 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 102/2002 (AWG 2002), lautet:

"(2) Wer

........

21. Aufträge oder Anordnungen gemäß § 71, § 73, § 74 oder § 83 Abs. 3 nicht befolgt,

.....

begeht - sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist - eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 360 bis 7 270 EUR zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 1 800 EUR bedroht."

Der Behandlungsauftrag der BH vom 25. August 2004 ist hinsichtlich des grünen Mazda 626 in Rechtskraft erwachsen.

Unzulässig wäre die Bestrafung des Beschwerdeführers allerdings dann gewesen, wenn sich der Sachverhalt gegenüber jenem, der der Erlassung des Titelbescheides zugrunde lag, vor dem ihm zur Last gelegten Tatzeitraum wesentlich geändert hätte:

Im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Bescheiden vertritt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass eine nach der Erlassung des Titelbescheides eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts an sich geeignet ist, die Vollstreckung im Sinne des § 10 Abs. 2 Z. 1 VVG unzulässig zu machen. Dies folgt aus der Überlegung, dass die einer Vollstreckung fähigen konstitutiven, Pflichten begründenden Verwaltungsakte auf einen bestimmten Sachverhalt, nämlich grundsätzlich jenen zum Zeitpunkt der Entscheidung in oberster Instanz bezogen sind und einerseits das AVG den Parteien eines Verfahrens kein mit einem Rechtsanspruch ausgestattetes weiteres Verfahren einräumt, um im Fall einer nachträglich eingetretenen wesentlichen Sachverhaltsänderung die Aufhebung oder Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides zu erreichen, andererseits aber auch das VVG in seinem § 3 Abs. 2 die Erhebung von Einwendungen gegen den Anspruch im Sinne des § 35 EO nur bei der Eintreibung von Geldleistungen vorsieht. Als wesentlich kann jedoch eine Änderung des Sachverhalts nur dann angesehen werden, wenn der neue Sachverhalt die Erlassung eines auf dem selben Rechtsgrund beruhenden, mit dem Titelbescheid in seinem Spruch gleichlautenden Bescheides ausschlösse (vgl. die bei Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren II2, 1401ff, wiedergegebene Rechtsprechung).

Diese Rechtsprechung hat auch für das Verwaltungsstrafverfahren Bedeutung.

Wenn ein Bescheid wegen einer maßgeblichen Änderung des Sachverhaltes nicht mehr vollstreckt werden darf, dann bedeutet dies, dass die mit ihm getroffenen Anordnungen nicht mehr gelten, solange die Vollstreckung unzulässig ist. Es darf daher auch die Nichtbefolgung dieses Bescheides nicht bestraft werden (vgl. das Erkenntnis vom 8. Juli 2004, 2004/07/0050).

Eine solche Sachverhaltsänderung hat der Beschwerdeführer aber im Verwaltungsstrafverfahren nicht behauptet.

Als Zeitraum, in welchem er die Anordnung des Behandlungsbescheides nicht befolgt hat, wird ihm die Zeit vom 1. Oktober 2004 bis zumindest 10. November 2004 angelastet.

In der Strafverfügung vom 18. November 2004 war ihm ein Tatzeitraum vom 13. September 2004 bis (ebenfalls) zumindest 10. November 2004 angelastet worden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung hat der Beschwerdeführer lediglich behauptet, der grüne Mazda sei "total trocken und keine Umweltbombe". Davon, dass das Fahrzeug in eine Garage mit flüssigkeitsdichtem Boden verbracht worden sei, war nicht die Rede.

Erst in der Berufung gegen das Straferkenntnis der BH erwähnt der Beschwerdeführer, dass der grüne Mazda in der Garage stehe. Davon, dass er ihn schon vor dem Tatzeitraum (1. Oktober 2004 bis 11. November 2004) in die Garage gebracht habe, ist aber in der Berufung keine Rede.

Auf Grund dieses Sachverhaltes ergab sich weder für die BH noch für die belangte Behörde ein Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor dem Tatzeitraum den grünen Mazda in eine Garage gestellt habe. Vielmehr erweckt der Umstand, dass er im Einspruch gegen die Strafverfügung von einer solchen Verbringung nichts erwähnte und dass er auch auf ein Schreiben der BH vom 16. Dezember 2004, mit dem ihm (nochmals) die angelastete Tat vorgehalten und ihm Gelegenheit gegeben wurde, hiezu Stellung zunehmen, nicht reagierte, den Eindruck, er habe erst auf Grund der Strafverfügung und des erwähnten Schreibens der BH den PKW in die Garage gestellt.

Da der Beschwerdeführer somit im Verwaltungsstrafverfahren - wie übrigens auch in der Beschwerde - nicht behauptet hat, dass er den grünen Mazda schon vor dem Tatzeitraum in eine Garage gebracht habe, braucht nicht mehr geprüft werden, ob eine solche Verbringung die Vollstreckung des Behandlungsauftrages und damit auch eine Bestrafung unzulässig gemacht hätte.

Ein Schreiben der BH vom 10. März 2005, mit welchem die Frist für die Vorlage des Entsorgungsnachweises verlängert worden wäre, findet sich im Akt nicht. Eine solche Fristverlängerung wäre aber ohnedies für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren, welches sich auf einen vor dieser behaupteten Fristverlängerung liegenden Tatzeitraum bezieht, ohne Bedeutung.

Die Bestrafung des Beschwerdeführers erfolgte daher zu Recht.

Aus den dargestellten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.

Der Ausspruch über den Kostenersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 20. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005070085.X00

Im RIS seit

14.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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