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L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauG Vlbg 1972 §23 Abs1 litb;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch die Vorsitzende Senatspräsidentin Dr. Giendl und die Hofräte Dr. Bernegger, Dr. Waldstätten, Dr. Rosenmayr und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Fritz, über die Beschwerde des RH in M, vertreten durch Mag. Johannes Luger und Dr. Christoph Ganahl, Rechtsanwälte in 6850 Dornbirn, Kirchgasse 6, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Dornbirn vom 28. März 2002, Zl. II-4151-2002/0002, betreffend Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Stadtgemeinde H, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Land Vorarlberg Aufwendung in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem am 18. Jänner 1995 bei der mitbeteiligten Stadtgemeinde H eingelangten Bauantrag begehrte der Beschwerdeführer die Erteilung der Baubewilligung für den Umbau eines bestehenden Holzgebäudes in ein "Clubhaus".
Mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 16. Oktober 2001 wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 31 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes abgewiesen. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die Liegenschaft, auf welcher der Umbau projektiert sei, nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der Widmungszone "Freifläche-Landwirtschaft" befinde. Die Errichtung von Gebäuden und Anlagen sei dort gemäß § 16 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes nur zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude notwendig sei. Die Errichtung eines Clubhauses entspreche nicht dem § 16 Abs. 3 leg. cit. Die Verwendung als Clubhaus stehe in keinem Zusammenhang mit der landwirtschaftlichen Nutzung und sei daher nicht zulässig.
Die gegen diesen Bescheid gerichtete Berufung des Beschwerdeführers wurde mit dem mit Bescheid des Bürgermeisters der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 3. Dezember 2001 ausgefertigten Beschluss der Berufungskommission der mitbeteiligten Stadtgemeinde vom 12. November 2001 gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Diese Entscheidung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass es sich bei den gegenständlichen Umbauarbeiten im Inneren und der beantragten Verwendungszweckänderung des Gebäudes im Grunde des § 23 Abs. 1 lit. b und h des Vorarlberger Baugesetzes eindeutig um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben handle. Aus einem landwirtschaftlichen Stallgebäude werde nämlich ein Clublokal für einen nicht landwirtschaftlich tätigen Verein, dem Motorradclub "RD". Die Auffassung des Einschreiters, dass die Behörde durch ihre lange Untätigkeit seinem Antrag vollinhaltlich Rechnung getragen und damit eine stillschweigende Baubewilligung erteilt habe, sei gänzlich verfehlt.
§ 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes erfasse nicht nur die Neuerrichtung von Gebäuden und Anlagen, sondern regle alle Bauvorhaben in der entsprechenden Widmungszone, was sich insbesondere auch im Zusammenhang mit dem § 58 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes ergebe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer Vorstellung, die mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 28. März 2002 abgewiesen wurde.
Der angefochtene Bescheid wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich das gegenständliche Gebäude nach dem Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Stadtgemeinde in der Widmungskategorie "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" befinde. Wenn gemäß § 18 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes auf Flächen mit der Widmungskategorie "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" nur solche Gebäude und Anlagen errichtet werden dürften, die für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig seien, so verstehe sich von selbst, dass damit nicht nur die Neuerrichtung von dem Flächenwidmungsplan widersprechenden Bauvorhaben, sondern auch die Änderung von bisher widmungskonformen Bauwerken in eine dem Flächenwidmungsplan widersprechende Verwendung nicht zulässig erklärt sei. Zwar werde das gegenständliche Gebäude nur im Inneren durch das Einziehen von diversen Wänden verändert, welches Vorhaben grundsätzlich nicht der Bewilligungspflicht, sondern nur der Anzeigepflicht gemäß § 24 Abs. 1 des Vorarlberger Baugesetzes unterliege. Die Verwendung eines landwirtschaftlichen Gebäudes als Clublokal für einen Motorradclub stelle hingegen eine wesentliche Änderung dar, die nach § 23 Abs. 1 lit. a des Vorarlberger Baugesetzes bewilligungspflichtig sei. Für die bodenabhängige land- oder forstwirtschaftliche Nutzung sei ein solches Gebäude offenkundig nicht erforderlich, weshalb es dem Flächenwidmungsplan widerspreche. Zum Vorbringen, die Bestandsregelung gemäß § 58 Abs. 1 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes wäre anzuwenden, sei darauf hinzuweisen, dass der Flächenwidmungsplan bereits im Jahre 1979 erlassen worden sei, zu welchem Zeitpunkt das gegenständliche Gebäude unbestritten noch für landwirtschaftliche Zwecke verwendet worden sei. Die Nutzung des Gebäudes als Clublokal für einen Motorradclub diene demnach nicht der Weiterführung einer zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zunächst beim Verfassungsgerichtshof erhobene und von diesem mit Beschluss vom 11. Juni 2002, B 938/02-6, abgelehnte und dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete - ebenso wie die mitbeteiligte Stadtgemeinde - eine Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 31 Abs. 2 des Vorarlberger Baugesetzes (Vlbg BauG), LGBl. Nr. 39/1972 i.d.F. LGBl. Nr. 72/1997, ist ein Bauantrag ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung abzuweisen, wenn das Vorhaben u.a. einem Flächenwidmungsplan widerspricht.
Gemäß § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 39/1996, ist "(i)n Landwirtschaftsgebieten ... die Errichtung von Gebäuden und Anlagen zulässig, soweit dies für die bodenabhängige land- und forstwirtschaftliche Nutzung einschließlich der dazu gehörenden erforderlichen Wohnräume und Wohngebäude und für Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft sowie die häusliche Nebenbeschäftigung notwendig ist".
Gemäß § 58 Abs. 1 leg. cit. sind Zu- und Umbauten und wesentliche Änderungen in der Verwendung von Gebäuden oder Gebäudeteilen ungeachtet einer widersprechenden Widmung zulässig, wenn sie der Weiterführung der zur Zeit der Erlassung des Flächenwidmungsplanes rechtmäßig ausgeübten Nutzung dienen und dadurch keine wesentlichen zusätzlichen Gefahren oder Belästigungen für die Einwohner entstehen und der Gebietscharakter nicht gestört wird.
Gemäß § 16 Abs. 3 des zum Zeitpunkt der Erlassung des anzuwendenden Flächenwidmungsplanes (1979) geltenden Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, LGBl. Nr. 15/1973, durften "in Landwirtschaftsgebieten ... Gebäude und Anlagen für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazu gehörenden Wohnräume und Wohngebäude errichtet werden".
Der Beschwerdeführer hält den angefochtenen Bescheid deswegen für rechtswidrig, weil die Behörde erster Instanz in der Begründung ihres Bescheides die Bestimmung des § 16 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes genannt habe. Diese Bestimmung habe zum Zeitpunkt der Erlassung dieses Bescheides jedoch nicht mehr existiert. Die im angefochtenen Bescheid herangezogene Bestimmung des § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes sei im Vergleich zur Rechtslage im Jahre 1995 dahingehend novelliert worden, dass nunmehr - im Gegensatz zur früheren Rechtslage - nur mehr die "Errichtung von Gebäuden und Anlagen" geregelt werde. Im vorliegenden Fall liege aber nicht ein bewilligungspflichtiges, sondern lediglich ein anzeigepflichtiges Vorhaben vor. Im Bescheid der Berufungsbehörde vom 3. Dezember 2001 sei ausdrücklich ausgeführt, dass der Flächenwidmungsplan im Jahr 1997 erlassen worden sei. Die belangte Behörde habe ausgeführt, hiebei handle es sich um einen Schreibfehler, und der Flächenwidmungsplan sei bereits im Jahre 1979 erlassen worden.
Der Regelungsinhalt von Flächenwidmungsplänen richtet sich nach der im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden Bestimmung des Raumplanungsgesetzes und nach später geänderten Bestimmungen nur, soweit Übergangsbestimmungen dies vorsehen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 29. August 1996, Zl. 96/06/0131, m.w.N.).
Im vorliegenden Fall wurde der für das gegenständliche Grundstück geltende Flächenwidmungsplan im Jahre 1979 erlassen, er sieht für dieses die Widmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" vor. Für die Auslegung des Inhaltes dieser Widmung war angesichts des § 59 Abs. 8 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes, wonach u.a. § 18 i.d.F. des LGBl. Nr. 39/1996 auch für jene Flächen gilt, die vor dem 1. August 1996 als Freiflächen gewidmet wurden, eben dieser § 18 maßgeblich. Die Anführung des § 18 Abs. 3 des Vorarlberger Raumplanungsgesetzes in seiner mit dem LGBl. Nr. 39/1996 neukundgemachten Fassung war daher zutreffend. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass nach dieser für die Auslegung des Flächenwidmungsplanes maßgeblichen Rechtsvorschrift des § 18 Abs. 3 des Raumplanungsgesetzes aus 1996 auch der Umbau eines Gebäudes und seine Änderung für andere als land- oder forstwirtschaftliche Zwecke und Zuerwerbe einschließlich der dazu gehörenden Wohnräume und Wohngebäude nicht zulässig ist. Andernfalls könnte die Zielsetzung der Rechtsvorschrift durch bloße Umbauten und Umwidmungen unterlaufen werden.
Der Beschwerdeführer bestreitet aber gar nicht, dass der nunmehrige Verwendungszweck Clubhaus für einen Motorradclub der Flächenwidmung "Freifläche-Landwirtschaftsgebiet" nicht entspricht. Es war auch nicht rechtswidrig, wenn die Baubehörden im Grunde der §§ 23 Abs. 1 lit. b und lit. h Vlbg BauG 1972 eine Bewilligungspflicht für sein Vorhaben annahmen und seinen Bauantrag gemäß § 31 Abs. 2 Vlbg BauG abgewiesen haben, weil es sich um eine wesentliche Änderung und eine wesentliche Änderung des Verwendungszwecks handelt und weil diese dem Flächenwidmungsplan nicht entspricht. Auch § 58 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes aus 1996 stand dem nicht entgegen, weil das gegenständliche Gebäude - unbestritten - zum Zeitpunkt der Erlassung des Flächenwidmungsplanes nicht als Clubgebäude genutzt worden ist.
Soweit der Beschwerdeführer gegen den angefochtenen Bescheid als Verletzung von Verfahrensvorschriften vorbringt, er sei in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt, ist nicht ausgeführt, welches Vorbringen die belangte Behörde zur Erlassung eines anderen, für den Beschwerdeführer günstigeren Bescheides hätten führen können. Der Umstand allein, dass von der Stellung seines Antrages bis zur Entscheidung der Baubehörden ein langer Zeitraum verstrich, stellt keinen relevanten, zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führenden Verfahrensmangel dar.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz beruht auf den §§ 47 ff VwGG i.V.m. der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Baubewilligung BauRallg6 Planung Widmung BauRallg3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2002060089.X00Im RIS seit
16.11.2005