Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik und Dr. Vogel als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Tuncay B***, Arbeitnehmer, Niebuhrstraße 90, D-4300 Essen 1, Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch Dr. Jörg Baumgärtel, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** A*** Versicherungs-AG, Hietzinger Kai 101-105, 1130 Wien, vertreten durch Dr. Erich Holzinger, Rechtsanwalt in Liezen, wegen S 44.162,-- s.A., über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird dem Landesgericht für ZRS Wien abgenommen und dem Kreisgericht Leoben zugewiesen.
Text
Begründung:
Am 9. März 1988 ereignete sich auf der Schoberpaßstraße (die Unfallstelle liegt im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben) ein Verkehrsunfall, an dem der Kläger als Lenker seines PKW mit dem Kennzeichen E-SW 977 (D) und Harald N*** als Halter und Lenker des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Traktors mit dem Kennzeichen St 348.094 beteiligt waren.
Mit seiner beim Landesgericht für ZRS Wien eingebrachten Klage machte der Kläger Schadenersatzansprüche aus diesem Verkehrsunfall geltend. Er behauptete, daß Harald N*** den Unfall allein verschuldet habe.
Die Beklagte lastete dem Kläger das Alleinverschulden an diesem Verkehrsunfall an und berief sich zum Nachweis ihrer Behauptungen über den Unfallshergang auf die Vornahme eines Ortsaugenscheins, auf das einzuholende Gutachten eines kraftfahrtechnischen Sachverständigen und auf die Einvernahme eines im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben wohnhaften Zeugen.
Die Beklagte beantragte die Delegierung dieser Rechtssache an das Kreisgericht Leoben aus Zweckmäßigkeitsgründen.
Der Kläger sprach sich dagegen aus.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Es handelt sich um einen Schadenersatzprozeß aus einem Verkehrsunfall, der sich im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben ereignet hat. Dem Umstand, daß im allgemeinen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür sprechen, derartige Schadenersatzprozesse bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete, hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 16/88; 2 Nd 7/89 ua.). Dazu kommt im vorliegenden Fall, daß im Hinblick auf die widersprüchliche Unfallsdarstellung der Parteien die Vornahme des von der Beklagten beantragten Ortsaugenscheines unter Beiziehung eines Kraftfahrzeugsachverständigen kaum zu umgehen sein dürfte und daß überdies der von der Beklagten beantragte Zeuge im Sprengel des Kreisgerichtes Leoben wohnt.
Unter diesen Umständen liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vom Gericht des Unfallsortes zu Ende geführt werden kann (§ 31 Abs. 1 JN).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Anmerkung
E17252European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020ND00013.89.0604.000Dokumentnummer
JJT_19890604_OGH0002_0020ND00013_8900000_000