TE OGH 1989/6/6 5Ob573/89

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Jensik, Dr.Zehetner, Dr.Maier und Dr.Schwarz als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Christine S***, Köchin, Wien 4., Favoritenstraße 15, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Heinrich S***, Landwirt, Pitten, Wiener Neustädterstraße 1, vertreten durch Dr.Rudolf Breuer, Rechtsanwalt in Wr.Neustadt, wegen Einwilligung in die Einverleibung des Eigentums ob mehreren Liegenschaften (Streitwert 133.453 S), Herausgabe von Fahrnissen (Streitwert 50.000 S) und Zahlung von 232.750 S samt Anhang infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgerichtes vom 27.Feber 1989, GZ 4 R 29/89-66, womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wr.Neustadt vom 3. Jänner 1989, GZ 1 Cg 314/86-62, zurückgewiesen wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Beklagte hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte Dipl. Ing. Mag. Dr.Franz D*** zum Sachverständigen und erteilte ihm den Auftrag, die landwirtschaftlichen Liegenschaften der Streitteile samt Baulichkeiten und Zubehör zu befunden und über deren Wert ein schriftliches Gutachten zu erstatten. Die Bewertung habe im Sinne des § 11 AnerbenG zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erfolgen und es sei das Wohlbestehenkönnen des Hofübernehmers (der klagenden Partei) zu berücksichtigen.

Dagegen erhob der Beklagte Rekurs mit dem Antrag, den erstgerichtlichen Beschluß dahingehend abzuändern, daß dem bestellten Sachverständigen die Schätzung nach dem Verkehrswert ohne Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens der Klägerin aufgetragen werde. Hilfsweise stellte der Beklagte einen Aufhebungsantrag. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Beklagten zurück und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hat, zusammen mit dem in einem Geldbetrag bestehenden Teil 300.000 S übersteigt. Es führte aus:

Die vom Erstgericht beschlossene Einholung eines Sachverständigengutachtens über den Wert der Liegenschaften unter Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens der Klägerin stelle eine verfahrensleitende Zwischenverfügung dar, die gemäß § 277 Abs 4, § 291 Abs 1 ZPO mit einem abgesonderten Rechtsmittel nicht angefochten werden könne (Fasching, Kommentar III 302, 357, 504). Nach der mit der Lehre übereinstimmenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gelte diese Rechtsmittelbeschränkung nicht nur für Beweisbeschlüsse, sondern auch für die zum Zweck einer Beweisaufnahme getroffenen gerichtlichen Verfügungen (Fasching, Kommentar III, 302, 504; ZBl 1930/315; JBl 1954, 45; EFSlg.39.182). Die Entscheidungen, die auf dem Umweg über die Vollständigkeit und das Ergebnis der Stoffsammlung später für die Entscheidung in der Hauptsache von Bedeutung werden können, könnten mit der Hauptsache angefochten und gemeinsam mit ihr überprüft werden (Fasching, Kommentar III 357).

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs des Beklagten, der zwar zulässig, aber nicht berechtigt ist.

Gemäß § 277 Abs 4 ZPO ist gegen Beweisbeschlüsse, nach § 291 Abs 1 ZPO ist unter anderem gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig. Daran, daß es sich bei dem erstgerichtlichen Beschluß um einen solchen im Sinne der vorgenannten Bestimmungen handelt, ändert der Umstand nichts, daß das Erstgericht den vom Sachverständigen zu erhebenden strittigen Wert der landwirtschaftlichen Liegenschaften der Streitteile samt Baulichkeiten und Zubehör (siehe § 277 Abs 1 Satz 2 ZPO, wonach die strittigen Tatsachen, über welche der Beweis zu erheben ist, genau zu bezeichnen sind) hinsichtlich des Bewertungszeitpunktes und des Gesichtspunktes der Berücksichtigung des Wohlbestehenkönnens des Hofübernehmers näher umschrieben hat. Bereits das Rekursgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß die Rechtsansicht des Erstgerichtes, von der dieses bei Fassung des abgesondert nicht anfechtbaren Beschlusses ausgegangen ist, ohnehin (spätestens) mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann. Es war daher dem Revisionsrekurs ein Erfolg zu versagen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens beruht auf den §§ 40, 50 ZPO.

Anmerkung

E17310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00573.89.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19890606_OGH0002_0050OB00573_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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