Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Tschochner (Arbeitgeber) und Dr. Simperl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Reinhard K***, 8054 Graz, Trappengasse 12, vertreten durch Dr. Peter Semlitsch, Dr. Wolfgang Klobassa, Rechtsanwälte in Voitsberg, wider die beklagte Partei P*** DER A***, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, vertreten durch Dr. Alfred Kasamas, Rechtsanwalt in Wien, wegen Berufsunfähigkeitspension, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 8. März 1989, GZ 8 Rs 13/89- 20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 17. November 1988, GZ 33 Cgs 70/88-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 3.087 S bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung (darin 514,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Erstgericht hat auf Grund des eingeholten berufskundlichen Gutachtens (u.a.) festgestellt, daß die an einen Verkäufer, an einen Projektanten für Nachrichtentechnik - die vom Kläger in den letzten 15 Jahren ausgeübten Berufe - aber auch jene an die in Frage kommenden Verweisungsberufe wie Vertreter, Büroangestellter "und dergleichen" gestellten Anforderungen das noch vorhandene Leistungsvermögen des Klägers übersteigen, weil der medizinisch erforderliche Haltungswechsel nicht gewährleistet ist. Eine Verweisbarkeit des Klägers nach seiner Ausbildung und seinem Berufsverlauf kommt daher nicht in Frage.
Das Berufungsgericht hat die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, insbesondere die auf dem berufskundlichen Gutachten basierenden Feststellungen gebilligt und übernommen.
Rechtliche Beurteilung
Die Frage, auf welche Tätigkeiten ein Versicherter verwiesen werden darf, ist zwar eine Rechtsfrage, Ausführungen darüber, welche Anforderungen mit bestimmten Verweisungsberufen verbunden sind, und ob diese Anforderungen im medizinischen Leistungskalkül Deckung finden, fallen in den Bereich der Tatsachenfeststellung und sind daher mit Revision nicht mehr bekämpfbar.
Unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung führt die beklagte Partei nur aus, bei den Tätigkeiten einer Hilfskraft in Kanzlei, Registratur, Poststelle oder Materialverwaltung - also Büroangestelltentätigkeiten - sei der erforderliche Haltungswechsel gewährleistet. Damit ist aber die Revision nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung beruht auf § 77 Abs. 1 Z 2 lit. a ASGG.
Anmerkung
E17826European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00166.89.0606.000Dokumentnummer
JJT_19890606_OGH0002_010OBS00166_8900000_000