Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Karl-Heinz M*** wegen des Verbrechens der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 16.Dezember 1988, GZ 28 Vr 1.427/88-32, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Erster Generalanwalt Dr. Scheibenpflug, des Angeklagten und des Verteidigers Dr. Hirsch zu Recht erkannt:
Spruch
Der Nichtigkeitsbeschwerde wird teilweise Folge gegeben, das angefochtene Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, zu A/a/2/und 3/ des Schuldspruches jeweils im Ausspruch, daß der Angeklagte die Tat mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen habe, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist, und folglich in der Unterstellung der bezeichneten Taten auch unter die Bestimmung des § 84 Abs. 2 Z 1 StGB, ferner im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruches über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und es wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Erstgericht zurückverwiesen.
Im übrigen wird die Nichtigkeitsbeschwerde verworfen. Mit seiner Berufung wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 10.Oktober 1943 geborene freiberufliche Verkäufer Karl-Heinz M*** der Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 Abs. 1 StGB, der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 teils Abs. 1, teils Abs. 2 Z 1 und 3, teils Abs. 2 Z 3 StGB, der gefährlichen Drohung nach dem § 107 Abs. 1, teils auch Abs. 2 StGB, des Hausfriedensbruches nach dem § 109 Abs. 1 und Abs. "2" (richtig: Abs. 3) Z 1 StGB, der Sachbeschädigung nach dem § 125 StGB und der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB sowie der Verbrechen der Freiheitsentziehung nach dem § 99 Abs. 1 und 2 StGB, der schweren Nötigung nach den §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB und des (teils schweren gewerbsmäßigen, teils) gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 2, 148 erster und zweiter Fall StGB schuldig erkannt.
Von drei weiteren gewerbsmäßigen Betrugshandlungen wurde der Angeklagte gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen; zu drei Anklagepunkten, auf welche die Anklageschrift in der Hauptverhandlung ausgedehnt worden war (§§ 125; 146, 147 Abs. 2, 148 StGB; 114 ASVG), wurde dem öffentlichen Ankläger gemäß dem § 263 StPO die selbständige Verfolgung vorbehalten. Diesen Schuldspruch und die Entscheidung nach dem § 263 StPO bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5, 9 lit. a und b sowie 10 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch mit Berufung. Der Teilfreispruch erwuchs in Rechtskraft.
I./ Zur Mängelrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO):
A/ Zu den zum Nachteil der Christine S***
begangenen Fakten A/a/1/ bis 5/ (§ 83 StGB sowie
§§ 83, teils 84 Abs. 1, teils 84 Abs. 2 Z 1 und 3,
teils 84 Abs. 2 Z 3 StGB), B/ (§ 99 Abs. 1 und 2 StGB), D/1/ (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) und E/ (§§ 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 sowie 125 StGB):
Zu diesen Straftaten wendet der Angeklagte ein, das Schöffengericht habe bei seiner Entscheidung wesentliche Sachverhaltsumstände nicht berücksichtigt, welche gegen die (belastende) Darstellung der Zeugin S*** sprächen und seine eigene (die Taten ganz oder teilweise bestreitende) Verantwortung stützten. Doch verweist der Angeklagte generell bloß darauf, daß sich die Vorfälle bereits in den Jahren 1982 und 1983 zugetragen haben sollen, das Strafverfahren aber erst im Zug von Erhebungen der Bundespolizeidirektion Linz eingeleitet worden sei, wogegen Christine S*** keine Anzeige erstattet habe, obwohl er sich bereits 1983 von ihr getrennt habe und sie schon aus diesem Grund keine Angst mehr vor ihm zu haben brauchte. Er habe im übrigen noch in späterer Zeit auf ihr Ersuchen Arbeiten in ihrer Wohnung durchgeführt, wobei er mit ihr allein gewesen sei, ohne daß sie sich davor gescheut hätte.
Rechtliche Beurteilung
Damit sucht der Angeklagte aber nur in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung des Erstgerichtes zu bekämpfen, welches seine entscheidungswesentlichen Tatsachenfeststellungen auf zahlreiche andere, mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung übereinstimmende Umstände gründete, die durch den dargelegten Einwand des Angeklagten nicht ihre Schlüssigkeit einbüßen. Darauf, daß bestimmte Details - die allenfalls nur in mittelbarer Weise Rückschlüsse auf das Tatgeschehen erlauben, und mit denen sich das Erstgericht im Sinn der Bestimmung des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nicht lückenlos auseinandersetzen mußte - auch zu anderen Tatsachenannahmen hätten führen können, läßt sich hier unter den genannten Voraussetzungen eine Mängelrüge nicht wirksam stützen. Das weitere Vorbringen der Mängelrüge zu allen in bezug auf Christine S*** angelasteten Fakten ist, soweit bemängelt wird, daß jeweils die Verantwortung des Angeklagten verworfen, den Angaben der Zeugin S*** aber Glauben geschenkt worden sei, unsubstantiiert, weil in dieser allgemeinen Form nicht dargetan wird, inwiefern dem Schöffengericht, welches wiederholt auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin S*** aufgrund ihres persönlichen Eindruckes in der Hauptverhandlung hinwies, Begründungsmängel unterlaufen sein sollen und auf welche entscheidungswesentlichen Tatsachen die Beschwerde ihre Darlegungen bezieht.
Wenn der Angeklagte zu Faktum A/a/1/ (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB) - wonach er der auf einer Leiter stehenden Christine S*** einen Stoß versetzte, wodurch sie gegen die Wand stieß und sich eine schwere Verletzung in Form eines Sehnenrisses des vordersten Gliedes des linken kleinen Fingers zuzog - ein vorsätzliches Handeln bestreitet, ist er darauf zu verweisen, daß die Zeugin S*** in der Hauptverhandlung bekundete, der Angeklagte sei nach einer wörtlichen Auseinandersetzung in Wut geraten, sie habe ihn aufspringen gehört und er sei mit einem Blick, den sie an ihm schon aus Anlaß anderer Gewalttätigkeiten kannte, auf sie "losgeschossen", worauf sie in unmittelbarer Folge spürte, daß die Leiter einen Stoß erhielt und sie mit ihr umfiel (S 381 ff dA). Dazu kommt, daß auch die (durch die mehrfachen anderen Gewalttätigkeitsdelikte belegte) ausgeprägte Aggressivität des Angeklagten in Erwägung gezogen wurde (s. insbes. S 460 f dA), sodaß kein Anlaß besteht, an der Schlüssigkeit der Begründung des Erstgerichtes für seine Feststellungen zur subjektiven Tatseite (S 425 dA) und an ihrer Übereinstimmung mit der allgemeinen Lebenserfahrung zu zweifeln.
Zu Faktum A/a/4/ (§ 83 Abs. 1 StGB) liegt dem Angeklagten zur Last, der Christine S*** eine zwei bis drei Wochen wirksame schmerzhafte Rippenprellung dadurch zugefügt zu haben, daß er sie gegen eine Tischkante stieß. Bei der Bekämpfung der Annahme einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung mit dem Hinweis auf die mangelnde Objektivierung der "behaupteten schmerzhaften Rippenprellung" übersieht der Beschwerdeführer, daß das Erstgericht auch in diesem Falle seine Feststellungen in freier Beweiswürdigung allein auf die für glaubhaft erachteten Angaben der Zeugin S*** stützen konnte. Er bekämpft daher auch hier wieder nur die Beweiswürdigung.
Zu Faktum B/ (§ 99 Abs. 1 und 2 StGB) wird dem Angeklagten vorgeworfen, im Jänner oder Februar 1983 Christine S*** dadurch, daß er sie aus dem Bett zog und völlig unbekleidet bei Schneelage und geringer Außentemperatur ca. 20 Minuten auf den Balkon ihrer im 1. Stock gelegenen Wohnung sperrte, auf solche Weise widerrechtlich gefangengehalten zu haben, daß dies der Festgehaltenen besondere Qualen bereitete.
Insofern beschränkt sich der Angeklagte auf den Versuch, den erwähnten, auf die für glaubwürdig erachteten Angaben der Zeugin S*** gestützten wesentlichen Tatumständen seine eigene Version des Tatgeschehens entgegenzuhalten, wonach die Zeugin nur fünf Minuten und bei "erheblichen Plusgraden" ausgesperrt gewesen sei, er ihr im übrigen ein Nachthemd auf den Balkon hinausgereicht habe und sie nach den örtlichen Gegebenheiten die Gelegenheit gehabt hätte, ohne Schwierigkeiten auf den Nachbarbalkon zu gelangen und so ins Wohnzimmer der Wohnung zu klettern. Damit bekämpft er abermals bloß nach Art einer Schuldberufung die - für ihn ungünstigen - durch die vom Erstgericht als Feststellungsgrundlage herangezogenen Beweisergebnisse gedeckten Urteilsannahmen und führt solcherart seine Mängelrüge nicht prozeßordnungsgemäß aus.
Wenn der Angeklagte in diesem Zusammenhang rügt, es seien bestimmte Beweisaufnahmen (Lokalaugenschein, Auskunft der Wetterwarte Hörsching über die Witterungs- und Temperaturverhältnisse) unterlassen worden, ist ihm zu entgegnen, daß es seine Sache gewesen wäre, in der Hauptverhandlung entsprechende Beweisanträge zu stellen, deren Abweisung oder Nichterledigung ihm die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO eröffnet hätte. Die Unterlassung amtswegiger Beweisaufnahmen kann nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO gerügt werden. Daß - dem in der Rechtsmittelschrift gestellten Antrag des Beschwerdeführers zuwider - die StPO die Nachholung solcher Beweisaufnahmen durch den Obersten Gerichtshof selbst nicht vorsieht, sei abrundend erwähnt. Ebensowenig können vom Obersten Gerichtshof erst im Rechtsmittelverfahren vorgelegte Urkunden bei der Entscheidung über eine Mängelrüge berücksichtigt werden. Zu der mit Schriftsatz vom 24. April 1989 nachgereichten Auskunft der Flugsicherungsstelle Linz-Hörsching sei zudem darauf hingewiesen, daß der den Gegenstand des Urteilsfaktums B/ bildende Vorfall nicht, wie behauptet, am 17. März 1983, sondern nach den auf die übereinstimmenden Angaben der Zeugin S*** und des Angeklagten selbst gegründeten Feststellungen des Erstgerichtes im Jänner oder Februar 1983 stattfand (S 413 iVm S 7, 35, 328 dA).
Inhaltlich des Schuldspruches zu Faktum E/ (§ 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB iVm § 125 StGB) erzwang der Angeklagte den Eintritt in die Wohnstätte der Christine S*** mit Gewalt, nämlich durch Einschlagen einer Fensterscheibe mit einem Stein und Eindrücken der Wohnungstür, um gegen die in der Wohnung befindliche Frau Gewalt durch Versetzen von Schlägen ins Gesicht zu üben, wobei er durch diese Vorgangsweise auch fremde Sachen im Wert von 2.500 S beschädigte. Im Zug dieses Vorfalles würgte er auch Christine S*** so lange, bis sie keine Luft mehr bekam, wobei die Tat Schmerzen im Bereich des Kehlkopfes zur Folge hatte und das Würgen unter Zufügung besonderer Qualen begangen wurde (Faktum A/a/5/; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 3 StGB).
Die Mängelrüge des Angeklagten beschränkt sich auch insoweit auf das schlichte Bestreiten einer Gewaltanwendung und des Eindringens in die Wohnung in einer hierauf gerichteten Absicht, wobei er für seine diesbezüglichen Angaben Glaubwürdigkeit beansprucht und die ebenfalls auf Bekundungen der Zeugin S*** basierenden Feststellungen des Erstgerichtes ablehnt. Damit versucht er auch in diesem Fall bloß, in unzulässiger Weise die erstgerichtliche Beweiswürdigung zu bekämpfen.
B/ Zu den übrigen vom Schuldspruch umfaßten
Gewalttätigkeiten:
Der Zeugin Gertrude G*** versetzte der Angeklagte zahlreiche Faustschläge und Fußtritte in das Gesicht, die sowohl blutende Wunden, als auch Brillenhämatome zur Folge hatten, und preßte anschließend ihr Gesicht gegen eine Tuchent, um sie in Atemnot zu bringen, wobei die Tat unter Zufügung besonderer Qualen begangen wurde (Faktum A/b/; §§ 83, 84 Abs. 2 Z 3 StGB). Ferner bedrohte er sie durch wiederholte nächtliche Anrufe, bei denen er äußerte, er sei sowieso in der Nähe, er werde ihr auflauern und, falls er sie "erwische", "passiere" ihr etwas (Faktum C/2/; § 107 Abs. 1 StGB). Schließlich nötigte er sie durch Gewalt, nämlich dadurch, daß er mit einem PKW auf sie losfuhr, zu einer Handlung, nämlich zum Zurseitespringen, um nicht überfahren zu werden (Faktum D/2/). Auch insoweit sucht der Angeklagte - abgesehen davon, daß er das Versetzen von Schlägen mit der flachen Hand einräumt, die zu Nasenbluten geführt haben sollen - bloß die belastenden Bekundungen der Zeugin Gertrude G*** zu bestreiten und mit einzelnen Argumenten (wie etwa das längere Zurückliegen der Taten ohne Anzeigeerstattung durch das Opfer und behauptete mangelnde Objektivierung der Körperverletzungen) seiner leugnenden und vom Schöffengericht abgelehnten Verantwortung zum Durchbruch zu verhelfen. Soweit Widersprüchlichkeiten zwischen den Angaben der Zeugin G*** vor der Polizei, dem Untersuchungsrichter und in der Hauptverhandlung behauptet werden, entbehrt dieses Vorbringen ausreichender Substantiierung, insbesondere einer Darlegung, welche Widersprüche von entscheidungswesentlicher Bedeutung sein sollen. Auch damit bringt der Beschwerdeführer den geltend gemachten formalen Nichtigkeitsgrund also nicht zur gesetzmäßigen Darstellung. Im wesentlichen Gleichartiges gilt für das Faktum A/d/, wonach der Angeklagte Rosa P*** - richtig wohl: P*** (s. S 241 f dA) - durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten in Form eines Monokelhämatoms am Körper verletzte (§ 83 StGB), wobei auch hier die Behauptungen des Angeklagten, wesentliche und für ihn günstige Beweisergebnisse seien vom Erstgericht ignoriert worden, nicht entsprechend konkretisiert wurden.
Dem Angeklagten wird ferner angelastet, er habe Gertrude S*** zu Boden geworfen, wodurch sie eine an sich schwere Verletzung in Form eines Sprunges eines Gelenkes des linken Zeigefingers samt Sehnenriß, verbunden mit einer länger als 24 Tage dauernden Gesundheitsstörung, erlitt (Faktum A/c/; §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGB), und sie mit dem Tod bedroht, indem er äußerte: "Dein Schädel ist schneller weg, als du glaubst, auf einen Mord mehr oder weniger kommt es mir nicht an. Ich habe in Amerika schon einen umgebracht, aber das haben sie mir nicht beweisen können", wobei er diese Äußerungen dadurch begleitete, daß er ein Messer an der Kehle der Frau ansetzte (Faktum C/1/; § 107 Abs. 1 und Abs. 2 StGB). Auch im erstgenannten Fall will der Angeklagte die belastenden Angaben der Zeugin S*** - der das Erstgericht (ebenso wie den Zeuginnen S*** und G***) vollen Glauben schenkte - nicht als zutreffend anerkennen und beharrt auf der Richtigkeit seiner vom Erstgericht abgelehnten eigenen Darstellung, daß sich diese Zeugin die Verletzung durch eine "ungeschickte Bewegung" selbst zugefügt habe. Die Behauptung des Angeklagten, daß Gertrude S*** den Hergang des Vorfalles entsprechend seiner Verantwortung bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung vom 16.Dezember 1988 "in wesentlichen Punkten bestätigt" habe, stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Die Zeugin S*** blieb dabei, daß sie die Verletzung entweder erlitt, als sie vom Angeklagten zu Boden gestoßen wurde oder im Zuge des Handgemenges mit ihm, als sie seine Attacke abwehren wollte (S 365 dA). Für den auch insoweit gestellten Antrag, der Oberste Gerichtshof möge zu diesem Punkt eine Zeugin (nämlich die Mutter des Angeklagten) vernehmen, gilt das bereits in anderem Zusammenhang Gesagte.
Die ihm angelastete gefährliche Drohung gegen Gertrude S*** versucht der Angeklagte ebenfalls mit der Maßgabe zu bestreiten, daß er "lediglich" geäußert habe, "ich schneide dir den Schädel ab", doch nicht in der Absicht, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, sondern um sie "zur Vernunft (zu) bringen". Auch diese Verantwortung stellt sich als untauglicher Versuch der Bekämpfung der Beweiswürdigung des Erstgerichtes dar, welches den gesamten Tathergang - insbesondere auch das gleichzeitige Ansetzen eines Messers an den Hals des Opfers - der detaillierten Zeugenaussage der Gertrude S*** entnahm (s. insbes. S 465 dA).
Gefährlich bedrohte der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen ferner Sieglinde P***, indem er äußerte, er werde sie die Treppe hinunterwerfen (Faktum C/3/; § 107 Abs. 1 StGB). Entgegen dem Beschwerdevorbringen bestehen zwischen den Angaben der Zeugin P*** vor der Polizei (S 52, Verlesung der Anzeige in der Hauptverhandlung S 408), vor dem Untersuchungsrichter (S 101 und 103) und in der Hauptverhandlung (S 358) keine ins Gewicht fallenden Widersprüche. Der Beschwerdeführer verschweigt in seinen Darlegungen nämlich vor allem, daß es nach den Bekundungen der Zeugin P*** keineswegs nur darum ging, daß er deren Vater die Treppe "hinunterziehen" oder "hinunterstoßen" wollte, sondern daß er ein gleiches anschließendes Verhalten auch ihr gegenüber ankündigte. Nicht nur in der Hauptverhandlung, sondern vor allem auch vor der Polizei, bei der die Bedrohte die Anzeige noch am Tag des Vorfalles erstattete, war von "über die Stiege hinunterwerfen (bzw. hinunterhauen)" die Rede. Die Feststellungen des Erstgerichtes finden daher auch insoweit im Beweisverfahren ausreichende Deckung. Ob bei den einzelnen Einvernahmen genau übereinstimmende Angaben über für die Tat selbst unwichtige Zeitpunkte gemacht wurden, ist hiefür ohne Belang. Zur Meinung des Beschwerdeführers, die Drohung sei nicht geeignet gewesen, die Bedrohte in Furcht und Unruhe zu versetzen, wird im Rahmen der Besprechung der Rechtsrüge Stellung genommen werden.
C/ Zu den Betrugs- und Urkundenfälschungsfakten
(F/ und G/ des Urteilssatzes):
Zu den vom Schuldspruch umfaßten Betrugsfakten (F/) bestreitet der Beschwerdeführer zur Gänze den Betrug zum Nachteil der Gertrude S*** (Faktum F/4/). Soweit er aber nicht überhaupt bloß seine leugnende Verantwortung der Zeugenaussage der Geschädigten gegenüberstellt und solcherart die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes zu bekämpfen sucht, erschöpft sich seine Mängelrüge in der nicht weiter substantiierten Behauptung, das Erstgericht habe "wesentliche Sachverhaltsfeststellungen unberücksichtigt gelassen", ohne zu präzisieren, um welche Verfahrensergebnisse es sich dabei handeln und warum ihnen Relevanz zukommen soll. Im übrigen wendet sich der Angeklagte bei den Betrugsfakten zum Teil (Faktum F/1/ bis 4/ und 11/ bis 14() gegen die Urteilsfeststellungen zur subjektiven Tatseite, mit der sich das Erstgericht jedoch eingehend auseinandersetzte (S 442 ff, insbesondere auch S 466 ff). Er versucht ferner, auch mit Beziehung auf die zur Gewerbsmäßigkeit seiner Tathandlungen getroffenen weiteren Urteilsfeststellungen - über alle Betrugsfakten bis 1988 - in unzulässiger Weise nach Art einer Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter zu bekämpfen und den mängelfrei begründeten Urteilsannahmen seine vom Erstgericht abgelehnte leugnende Verantwortung entgegenzusetzen. Auch mit diesem gesamten Vorbringen führt er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht prozeßordnungsgemäß aus. Zum Faktum des Vergehens der Urkundenfälschung nach dem § 223 Abs. 1 StGB (G/) legte das Erstgericht schlüssig dar, warum es zur Ansicht gelangte, daß der Angeklagte auf der in Rede stehenden Urkunde die Unterschrift des Verkäufers A*** nachmachte, um diese Urkunde im Bedarfsfall zum Beweis des ordnungsgemäßen Kaufes seines Fahrzeuges zu gebrauchen. Es verschwieg in diesem Zusammenhang auch keineswegs, daß eine (von A*** unterschriebene und in dessen Händen verbliebene) Kaufvertragsurkunde mit gleichlautendem Inhalt existiert, sondern stellte dies ausdrücklich fest (S 470 dA). Das ändert aber nichts an der Tatbildlichkeit des Verhaltens des Angeklagten im Sinn des § 223 Abs. 1 StGB. (Der Beschwerdeführer übersieht hier offenbar, daß ihm insoweit kein Betrug, sondern nur Urkundenfälschung als solche unter dem Gesichtspunkt des § 223 StGB angelastet wird.) Die Mängelrüge versagt sohin auch in diesem Belang. Daß alles Vorbringen des Beschwerdeführers zur Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auch unter dem Gesichtspunkt der Z 5 a dieser Gesetzesstelle nicht geeignet ist, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erwecken, sei nur der Vollständigkeit halber festgehalten.
II./ Zur Rechtsrüge:
Zunächst bringt der Beschwerdeführer zu Faktum A/a/1/ den geltend gemachten materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO nicht zur gesetzmäßigen Darstellung, weil er nicht von den Urteilsfeststellungen ausgeht, wonach er bei der Tat mit zumindest bedingtem Verletzungsvorsatz handelte (S 425 dA), sondern von der urteilsfremden Prämisse, er sei bloß versehentlich gegen die Leiter gestoßen, auf welcher Christine S*** stand. Die Haftung des Beschwerdeführers für den eingetretenen schweren Verletzungsgrad des Tatopfers (§ 84 Abs. 1 StGB) gründet sich darauf, daß er die schwere Tatfolge fahrlässig (§ 7 Abs. 2 StGB) herbeiführte (S 472 dA).
Zu Faktum A/a/3/ (§§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 2 Z 1 und 3 StGB) liegt dem Angeklagten zur Last, er habe in der Sektbar des kaufmännischen Vereinshauses in Linz den Kopf der Christine S*** mehrmals gegen ein Fensterkreuz geschlagen, wodurch sie Schmerzen erlitt, und sie anschließend in ihrer Wohnung mit einer Krawatte so lange gedrosselt, bis sie infolge Luftmangels in Panik geriet, wobei die Tat Schmerzen im Bereich des Kehlkopfes zur Folge hatte und das Drosseln mit der Krawatte, bis an die Grenze der Bewußtlosigkeit gehend, mit einem solchen Mittel und auf solche Weise begangen wurde, womit in der Regel Lebensgefahr verbunden ist. Bemerkt sei, daß hier eine Individualisierung der Tat im Urteilsspruch im Sinn des § 260 Abs. 1 Z 1 StPO insoweit unvollständig blieb, als der die Tat qualifizierende Umstand ihrer Begehung unter "Zufügung besonderer Qualen" (§ 84 Abs. 2 Z 3 StGB) dort nicht genannt wurde. Da aber in den mit dem Spruch eine Einheit bildenden Entscheidungsgründen (vgl. insbesondere S 472 und S 428 dA) dieser Umstand eingehend konkretisiert wurde, erscheint den Erfordernissen der obgenannten Gesetzesstelle Genüge getan. Die Frage des Vorliegens der - im übrigen weder vom Beschwerdeführer geltend gemachten, noch hier von Amts wegen aufgreifbaren - Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 3 StPO stellt sich daher nicht (vgl. Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr. 20 und 94 a zu § 260). Insoweit bestreitet der Angeklagte zunächst das Vorliegen einer Körperverletzung (§ 83 StGB) überhaupt; dies mit der Begründung, daß die Tat keine sichtbaren Merkmale und Folgen nach sich gezogen habe. Im Umfang der Bekämpfung der Erfüllung des Grundtatbestandes nach dem § 83 Abs. 1 StGB ist die Beschwerde nicht im Recht. Denn im Gegensatz zum § 411 StG 1945 setzt die Erfüllung des Tatbestandes der Körperverletzung nach dem § 83 StGB beim Opfer nicht das Eintreten von "sichtbaren Merkmalen und Folgen" voraus. Es genügt vielmehr, daß es eine "Gesundheitsschädigung" erlitt, welche auch in bloßen Schmerzen bestehen kann, wobei auch (nur) zeitweise auftretende Schmerzen genügen (ZVR 1978/269), sofern sie zeitlich die Einwirkung auf den Körper überdauern (EvBl. 1983/23 = LSK 1982/154). Dies war aber nach den erstgerichtlichen Feststellungen (S 427, 428 dA) hier in Form von Schmerzen im Bereich des Hinterkopfes (Stoß gegen den Fensterrahmen) und im Bereich des Kehlkopfes (Würgen mit der Krawatte) der Fall. Der Angeklagte, dessen (teilweise jedenfalls bedingten) Vorsatz diese Umstände umfaßte (S 428 dA), hat daher das Vergehen der Körperverletzung nach dem § 83 StGB zu verantworten.
Ebensowenig kann dem Beschwerdeführer gefolgt werden, wenn er vorbringt, die Voraussetzungen für eine Heranziehung der Qualifikation nach dem § 84 Abs. 1 Z 3 StGB seien nicht erfüllt. Qualen im Sinn der genannten Gesetzesstelle sind mit der Tat verbundene längerdauernde oder sich durch längere Zeit hindurch immer wiederholende starke körperliche oder seelische Schmerzen. Die für die Anwendung der genannten Gesetzesstelle vorausgesetzten "besonderen Qualen" liegen dann vor, wenn die Beeinträchtigungen durch die Tat entweder außergewöhnlich intensiv sind oder eine gewisse Zeit hindurch fortdauern (vgl. neuerlich Foregger-Serini StGB4, aaO und die dort zitierte Judikatur).
Nach den (weiteren) zu Urteilsfaktum A/a/3/ getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes geriet die durch eine vorangegangene Drohung bereits "äußerst verängstigte" (S 427 dA) Christine S*** durch den Drosselungsvorgang infolge Luftmangels in Panik und fürchtete um ihr Leben (S 428 dA). Die Zufügung besonderer Qualen im Sinn der erwähnten Gesetzestelle wurde daher vom Schöffengericht im Hinblick auf die durch die Art des Angriffes - bewußt und gewollt (S 428 dA) - herbeigeführte Todesangst des Opfers zutreffend bejaht.
Dieselben Überlegungen gelten im übrigen für die vom Schöffengericht angenommene, vom Beschwerdeführer bekämpfte Qualifikation nach dem § 84 Abs. 1 Z 3 StGB des als Faktum A/a/2/ inkriminierten Verhaltens, zumal "das Zuziehen mit dem Stromkabel so massiv und so lange erfolgte", daß Christine S*** annahm, es habe ihre letzte Stunde geschlagen, und der Meinung war, der Angeklagte werde sie "umbringen" (S 425 dA).
Unberechtigt ist die Beschwerde ebenso, soweit sie auch in Ansehung des Faktums A/b/ (Gertrude G***) das Vorliegen dieser Qualifikationsmerkmale bestreitet. In diesem Fall zog der Angeklagte sein Opfer über eine Distanz von mehr als 100 Metern an den Haaren, von denen er einen Teil dabei ausriß, versetzte der Frau einen heftigen Faustschlag ins Gesicht und weitere Faustschläge und Fußtritte gegen den Kopf, wodurch sie Schmerzen und eine Mehrzahl von Verletzungen (Blutungen aus Mund und Nase, Hämatome im Gesicht) erlitt, preßte schließlich der in Bauchlage auf der Couch Liegenden ein zusammengedrehtes Kopfkissen so stark und anhaltend gegen den Hinterkopf und drückte sie solcherart gegen die Tuchent, daß sie in Atemnot geriet und zu ersticken fürchtete (S 434, 435 dA). Im Hinblick auf Vielfalt und Ausmaß der Verletzungen und körperlichen Beeinträchtigungen muß hier ebenfalls von der Zufügung "besonderer Qualen" gesprochen werden, wobei dieser Umstand nach den schöffengerichtlichen Feststellungen auch im Vorsatz des Angeklagten gelegen war.
Gleichermaßen vermeint der Beschwerdeführer zu Faktum B/, daß er lediglich den Grundtatbestand nach dem § 99 Abs. 1 StGB verwirklicht, der festgehaltenen Christine S*** aber auch in diesem Fall keine besonderen Qualen (§ 99 Abs. 2 StGB) bereitet habe. Auf der Grundlage der Urteilsfeststellungen (wonach Christine S*** gemessene 20 Minuten lang im Winter bei Schneelage und entsprechend niedrigen Temperaturen völlig nackt ohne Möglichkeit des Entkommens auf den Balkon ihrer Wohnung gesperrt wurde und sie während dieser Zeit Kälteschmerz und Erfrierungsangst erlitt) muß aber von der - vom Vorsatz des Angeklagten umfaßten - Zufügung von besonderen Qualen gesprochen werden, weshalb die Unterstellung der Tat unter die qualifizierende Bestimmung des § 99 Abs. 2 StGB zu Recht geschah und das bekämpfte Urteil auch insoweit nicht mit dem Nichtigkeitsgrund der Z 10 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet ist. Dagegen kann der Behauptung des Beschwerdeführers, es sei ihm ein die Anwendung des § 84 Abs. 1 Z 1 StGB auf die Urteilsfakten A/a/2/ und 3/ rechtfertigender Vorsatz nicht zur Last gelegt worden, Berechtigung nicht abgesprochen werden. Denn daß es der Angeklagte bei diesen den Gegenstand des Schuldspruches zu A/a/2/ und 3/ bildenden Drosselungsakten zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, daß mit solchem Vorgehen in der Regel Lebensgefahr für das Opfer verbunden ist, wurde - obgleich nach den Umständen naheliegend - im Urteil nicht festgestellt. Schon dieser Feststellungsmangel zwingt daher zu einer insoweit kassatorischen Entscheidung (und Verfahrenserneuerung), zumal - entgegen der Auffassung der Generalprokuratur - die Herbeiführung einer Lebensgefahr in concreto weder objektives noch subjektives Tatbestandserfordernis ist (vgl. Burgstaller, WK, RN 45; Mayerhofer-Rieder3, Anm. 6; aM Kienapfel2, BT I, RN 63, jeweils zu § 84 StGB).
Zum Faktum A/d/ des Schuldspruches, wonach der Angeklagte der Rosa P*** Ende Juli 1988 in Linz durch Versetzen von Schlägen und Fußtritten Verletzungen in Form eines Monokolhämatoms zufügte (S 413 dA), bezeichnete das Erstgericht weder im Urteilsspruch, noch in den Entscheidungsgründen im Sinn des § 260 Abs. 1 Z 2 StPO, welche strafbare Handlung durch die als erwiesen angenommenen Tatsachen (Sachverhaltsfeststellungen S 438 dA) begründet wird und (folglich) ebenso nicht, ob die dadurch begründete strafbare Handlung ein Verbrechen oder ein Vergehen bildet. Es liegt damit der Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs. 1 StPO vor, der aber nicht geltend gemacht wurde und von Amts wegen nicht wahrgenommen werden kann. Der insoweit herangezogene Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 5 StPO ist nicht verwirklicht, weil das Erstgericht im Rahmen seiner Beweiswürdigung (S 455 dA) ausführte, daß sich seine Feststellungen über die zugefügten Körperverletzungen auf die Angaben der vernommenen Zeuginnen stützen, Rosa P*** zwar nicht in der Hauptverhandlung, wohl jedoch vor der Polizei (S 241, 242 dA) vernommen und das bezügliche Protokoll, in welchem sie auch den Verletzungserfolg bestätigte, als Teil der Anzeige ON 18 in der Hauptverhandlung verlesen und somit zur Urteilsgrundlage wurde (S 408 dA). Mit dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO ist der Schuldspruch auch insoweit nicht behaftet, zumal das Erstgericht eben gar nicht - und daher auch nicht zu Unrecht - aussprach, daß die hier dem Angeklagten zur Last fallende Tat eine in die Zuständigkeit der Gerichte fallende strafbare Handlung begründe.
Unberechtigt ist die Beschwerde ferner, soweit sie zu den Fakten C/1/-3/ (§ 107 Abs. 1 und 2 StGB) und D/ (§§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z 1 StGB) die Erfüllung aller objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale sowie beim letztgenannten Delikt auch das Vorliegen der qualifizierenden Umstände im Sinn des § 106 Abs. 1 Z 1 StGB bestreitet. Daß alle von diesen Teilen des Schuldspruches umfaßten Drohungen geeignet waren, den jeweils bedrohten Personen gegründete Besorgnisse einzuflößen und es sich dabei nicht etwa um milieubedingte Unmutsäußerungen, sondern um "gefährliche Drohungen" im Sinn des § 74 Z 5 StGB handelte, ergibt sich aus den Tatumständen im Zusammenhalt mit teilweise schon früher gegenüber den Bedrohten verübten Gewalttaten, die Qualität eines Teiles der Drohungen als Todesdrohungen aus dem Ansetzen eines Messers an den Hals des Opfers (C/1/), der mit Schlägen begleiteten ausführlichen Drohung mit dem Umbringen nach vorangegangenen anderen Gewalttaten (D/1/) und dem Losfahren auf sein Opfer mit einem PKW, welche Handlung notorischerweise geeignet ist, den Bedrohten in Lebensgefahr zu bringen (D/2/). Daß der Angeklagte in allen unter Punkt C/ des Schuldspruches subsumierten Fällen in der im § 107 Abs. 1 StGB umschriebenen Absicht handelte, stellte das Erstgericht frei von gerügten Mängeln fest (S 436, 439 und 442 dA).
Soweit der Angeklagte zum Faktum C/3/ behauptet, die Bedrohte Sieglinde P*** habe die Drohung nicht ernstgenommen, ist ihm zu entgegnen, daß der Frage, ob die bedrohte Person sich subjektiv in Furcht und Unruhe versetzt fühlte, keine rechtliche Relevanz zukommt.
Zu den Betrugsfakten F/ wird ebenfalls kein materiellrechtlicher Nichtigkeitsgrund zur gesetzmäßigen Darstellung gebracht, und zwar sowohl, soweit der Angeklagte in einem Teil der Fälle den Betrugsvorsatz an sich bestreitet, als auch mit jenem Vorbringen, mit dem er sich (generell) gegen die Annahme der Gewerbsmäßigkeit der Tatverübungen wendet; es sei in diesem Zusammenhang auf die gegenteiligen unbedenklichen und ausführlichen Feststellungen des Erstgerichtes (S 466 ff sowie S 474 dA) verwiesen, von denen der Beschwerdeführer nicht ausgeht.
Daß der Schöffensenat dem Angeklagten zutreffend auch anklagekonform das Vergehen nach dem § 223 Abs. 1 StGB anlastete, und zwar auf der Basis des vom Angeklagten selbst eingeräumten und als erwiesen angenommenen Sachverhaltes, wurde bereits zur Mängelrüge ausgeführt. Bei seiner darauf bezogenen Rechtsrüge übersieht der Angeklagte, daß sich die subjektive Tatseite des ns nach dem § 223 StGB im in dieser Gesetzestelle umschriebenen Vorsatz (Gebrauch der Urkunde zu Beweiszwecken im Rechtsverkehr) erschöpft, wogegen ein weitergehender Täuschungs- oder Schädigungsvorsatz nicht vorausgesetzt wird.
Den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO erblickt der Beschwerdeführer in der nach seiner Ansicht eingetretenen Verjährung eines Teiles der ihm zur Last gelegten Straftaten. Ausgehend von den nach dem § 57 Abs. 3 StGB zu bemessenden Verjährungsfristen der dem Angeklagten zutreffend angelasteten, bzw. bei richtiger rechtlicher Beurteilung anzulastenden Straftaten sowie unter Bedachtnahme auf den § 58 Abs. 2 StGB kann aber vom Eintritt des Verfolgungshindernisses der Verjährung - selbst unter Vernachlässigung des im Urteil festgestellten Umstandes, daß die vom Angeklagten zu vertretenden Vermögens-(Betrugs-)Delikte deshalb auf der gleichen schädlichen Neigung beruhen wie die vorgeworfenen Gewalttätigkeitsdelikte, weil sie sich auf einen gleichen Charaktermangel (Arbeitsscheu und vollkommene Haltlosigkeit) gründen (siehe auch S 475 dA) - bei keiner einzigen der vom Schuldspruch umfaßten Straftaten die Rede sein. Der Nichtigkeitsgrund nach der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO liegt daher nicht vor. Dies - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers - auch nicht in bezug auf das Faktum E/, bei dem es nicht an einer erforderlichen Verfolgungsermächtigung mangelt, weil hier nicht das Vergehen nach dem § 109 Abs. 1 StGB verwirklicht wurde, sondern jenes nach dem § 109 Abs. 1 und Abs. 3 Z 1 StGB, welches ein Offizialdelikt ist.
Soweit der Beschwerdeführer schließlich die Nichtigkeitsbeschwerde auch deshalb auf den Nichtigkeitsgrund nach dem § 281 Abs. 1 "Z 9" StPO stützt, weil seiner Meinung nach zu Unrecht in einzelnen Fällen dem öffentlichen Ankläger die selbständige Verfolgung von unter Anklage gestellten Straftaten gemäß dem § 263 StPO vorbehalten wurde, genügt der Hinweis darauf, daß eine Anfechtungsmöglichkeit dieser Art in der StPO nicht vorgesehen ist.
Mithin war über die Nichtigkeitsbeschwerde wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Mit seiner durch die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.
Anmerkung
E18208European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00044.89.0606.000Dokumentnummer
JJT_19890606_OGH0002_0110OS00044_8900000_000