TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/20 2005/11/0164

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Veröffentlicht am 20.10.2005
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Index

E3L E06205000;
001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

31978L0687 Zahnarzt-RL;
AVG §56;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg impl;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Waldner und die Hofräte Dr. Gall, Dr. Schick, Dr. Grünstäudl und Mag. Samm als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Runge, über die Beschwerde 1.) des Dr. B und

2.) der Dr. V, beide in V, beide vertreten durch Mag. Dr. Reimer Bahr, Rechtsanwalt in 9500 Villach, Italienerstraße 29, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen vom 1. Juli 2005, Zl. BMGF-92163/0003-I/B/6/2005, betreffend Zurückweisung eines Antrages auf Vorlage eines Gesetzentwurfes (iA. Gründung einer Zahnärztekammer für die gemäß Art. 1 der Richtlinie 78/687/EWG qualifizierten Zahnärzte), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus Beschwerde und angefochtenem Bescheid ergibt sich folgendes Verwaltungsgeschehen:

Mit Schreiben vom 8. September 2004 und vom 10. Juni 2005 stellten die Beschwerdeführer bei der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen "den Antrag auf Vorlage eines Gesetzesentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer für die entsprechend der Richtlinie 78/687/EWG des Rates qualifizierten Zahnärzte" (so wörtlich die Beschwerde).

Mit Bescheid vom 1. Juli 2005 wies die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen diesen Antrag zurück. In der Begründung führte sie nach Wiedergabe des Antragsinhaltes aus, nach der derzeitigen Rechtslage seien sowohl Angehörige des ärztlichen als auch des zahnärztlichen Berufs Mitglieder der jeweiligen Ärztekammer, welche die Vertretung der Interessen sowohl des Ärzteals auch des Zahnärztestandes wahrnehme. Art. 10 Abs. 1 Z. 8 B-VG sehe zwar vor, dass die Einrichtung beruflicher Vertretungen in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache sei, soweit sich diese auf das ganze Bundesgebiet erstreckten. Es sei allerdings nicht vorgegeben, ob und für welche Berufsgruppen überhaupt berufliche Vertretungen einzurichten seien. Der Bundesgesetzgeber könne daher entscheiden, für welche Berufsgruppen überhaupt berufliche Vertretungen einzurichten seien bzw. ob mehrere Berufsgruppen in einer beruflichen Vertretung zusammengefasst werden. Hinsichtlich der Berufe der Ärzte und Zahnärzte habe sich der Bundesgesetzgeber nach derzeitiger Rechtslage für eine gemeinsame berufliche Vertretung entschieden. Die Einrichtung einer neuen Kammer würde daher einer Gesetzesänderung bedürfen. Einer Gesetzesänderung durch den Nationalrat habe ein Gesetzesvorschlag voranzugehen. Von welcher Seite ein solcher Gesetzesvorschlag eingebracht werden könnte, sei in Art. 41 B-VG geregelt, wonach an den Nationalrat Gesetzesvorschläge als Anträge seiner Mitglieder, des Bundesrates oder eines Drittels der Mitglieder des Bundesrates sowie als Vorlagen der Bundesregierung gelangten. Darüber hinaus sehe Art. 41 Abs. 2 B-VG Volksbegehren vor. Eine Verpflichtung der Bundesregierung oder ihrer Mitglieder, Gesetzesvorschläge auf Anregung Dritter auszuarbeiten und vorzulegen, sehe das B-VG hingegen nicht vor. Es stehe Privatpersonen zwar frei, Anregungen für Gesetzesänderungen bzw. für neue Rechtsvorschriften an Nationalratsabgeordnete heranzutragen bzw. entsprechende Anregungen den Bundesministern zu übermitteln, eine Rechtsgrundlage dafür existiere jedoch nicht und somit auch kein Rechtsanspruch auf Umsetzung dieser Begehren. Da eine solche Rechtsgrundlage fehle, ergebe sich auch kein Anhaltspunkt zur Ermittlung einer Behörde, welche zur Erledigung eines derartigen Antrages sachlich zuständig wäre. § 6 Abs. 1 AVG regele die Pflicht der angerufenen Behörde, bei Unzuständigkeit Anbringen ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiter zu leiten. Diese Bestimmung könne jedoch nur zur Anwendung gelangen, wenn es zum Zeitpunkt der Weiterleitung tatsächlich eine zuständige Stelle gebe. Sollte dies nicht der Fall sein, habe die Behörde das Anbringen zurückzuweisen. Im gegenständlichen Fall sei mangels Rechtsgrundlage weder die Bundesministerin für Gesundheit und Frauen noch eine andere österreichische Behörde für die Bearbeitung des Antrages auf Errichtung einer Kammer zuständig.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof erwogen hat:

1. Die Beschwerde ist unbegründet.

1.1. Soweit die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde an mehreren Stellen andeuten, sie seien durch den angefochtenen Bescheid "in ihren Grundrechten" verletzt, sind sie zunächst darauf hinzuweisen, dass gemäß Art. 133 Z. 1 B-VG eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes dann nicht gegeben ist, wenn eine solche des Verfassungsgerichtshofes vorliegt. Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG ist nur der Verfassungsgerichtshof dazu berufen, über die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte zu entscheiden.

1.2. Die Hauptstoßrichtung des Beschwerdevorbringens geht dahin aufzuzeigen, dass der Zusammenschluss der Beschwerdeführer als Zahnärzte (Dres. med. dent) mit anderen Ärzten in derselben beruflichen Vertretung den verfassungsgesetzlichen Anforderungen an die Bildung von gesetzlichen beruflichen Vertretungen nicht entspreche und darüber hinaus mit gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht vereinbar sei. Mit diesem Vorbringen verkennen die Beschwerdeführer jedoch den normativen Gehalt des angefochtenen Bescheides.

Die belangte Behörde hat, wie sich sowohl aus der Beschwerde als auch dem angefochtenen Bescheid hinlänglich klar ergibt, einen Antrag der Beschwerdeführer auf Vorlage eines Gesetzentwurfes betreffend die Gründung einer Zahnärztekammer für die entsprechend der Richtlinie 78/687/EWG des Rates qualifizierten Zahnärzte zurückgewiesen. Ein Bescheid, mit dem ein solcher Antrag zurückgewiesen wird, könnte sich nur dann als rechtswidrig erweisen, wenn er die Beschwerdeführer in ihrem Recht auf Sachentscheidung (bzw. im Recht auf Verwirklichung des beantragten Verwaltungshandelns) verletzt hätte oder von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre. Beides ist jedoch nicht der Fall.

1.2.1.Wie die belangte Behörde zutreffend ausführte, enthält die österreichische Rechtsordnung kein - vom Antrag der Beschwerdeführer offenbar als bestehend vorausgesetztes - Recht auf Vorlage eines Gesetzentwurfes, und zwar selbst dann nicht, wenn die Beibehaltung der Gesetzeslage allenfalls eine Gemeinschaftswidrigkeit bewirken sollte. Die gänzlich unsubstantiierte Beschwerdebehauptung, es komme den Beschwerdeführern ein subjektives öffentliches Recht auf Gründung einer Zahnärztekammer zu, entbehrt jedenfalls insofern jeder Grundlage, als es sich um die Einleitung eines diesbezüglichen Gesetzgebungsverfahrens handelt. Ein derartiges subjektives öffentliches Recht ist im Übrigen auch aus gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben nicht zu erkennen.

Aus diesen Ausführungen ergibt sich keineswegs, dass es den Beschwerdeführern verwehrt wäre, ihre Rechtsansicht zur behaupteten Unzulässigkeit des Zusammenschlusses von Zahnärzten und anderen Ärzten in derselben gesetzlichen beruflichen Vertretung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts zu verfolgen, sofern sich Bescheide von Verwaltungsbehörden auf derartige Rechtsvorschriften stützen. Dies ist beim angefochtenen Bescheid allerdings nicht der Fall, weil sich dieser auf das Ärztegesetz 1998 gar nicht stützt.

1.2.2. Da die österreichische Rechtsordnung Anträge von Einzelnen auf Vorlage von Gesetzentwürfen nicht vorsieht (auf Volksbegehren braucht im Beschwerdefall nicht näher eingegangen zu werden) und sich diesbezüglich auch aus dem Gemeinschaftsrecht nichts ergibt, fehlt es zwar an einer ausdrücklichen Zuständigkeit einer Behörde für die Zurückweisung solcher unzulässiger Anträge, vorliegendenfalls bestehen aber keine Bedenken dagegen, dass die Zurückweisung durch die von den Beschwerdeführern angerufene Bundesministerin für Gesundheit und Frauen erfolgte.

2. Da sich somit schon aus dem Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Beschwerdeführern behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am 20. Oktober 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Grundsätzliches zur Rechtmäßigkeit und zur Rechtsverletzungsmöglichkeit Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005110164.X00

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

27.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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