TE OGH 1989/6/6 11Os58/89

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Veröffentlicht am 06.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 6.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Hörburger, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Iby als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen L*** und Karl S*** wegen des Verbrechens nach dem § 12 Abs. 1 SGG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Jürgen L*** gegen das Urteil des Landesgerichtes St. Pölten als Schöffengericht vom 29.März 1989, GZ 19 Vr 1.156/88-24, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) der am 29.Oktober 1964 geborene Elektromonteur Jürgen L*** des Verbrechens nach dem § 12 Abs 1 SGG verurteilt. Ihm liegt zur Last, den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgifte in einer großen Menge, nämlich (1./) Anfang August 1988 im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit dem Mitangeklagten Karl S*** 400 Gramm Kokain von Venezuela nach Amsterdam und (2./) allein im Februar 1988 30 Gramm Kokain von Venezuela nach Österreich eingeführt und zum Teil auch (im Inland und in anderen Staaten) in Verkehr gesetzt zu haben.

Rechtliche Beurteilung

Der Angeklagte bekämpft seinen Schuldspruch mit einer auf die Z 4 des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, mit der er den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund jedoch nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung bringt. Denn sein (gemäß dem schriftlichen Beweisantrag ON 19 dA) in der Hauptverhandlung vom 29. März 1989 wiederholter (S 158) Antrag auf Beiziehung eines "ärztlichen" Sachverständigen zwecks Klärung der Anwendbarkeit des § 23 a SGG, durch dessen (inhaltlich des ergänzten Hauptverhandlungsprotokolls dem Beschwerdevorbringen zuwider ausdrückliche) Abweisung der Angeklagte seine Verteidigungsrechte beeinträchtigt sieht, hatte keinen für die Lösung der Schuldfrage entscheidungswesentlichen Bezug. Betreffen doch die Bestimmungen des § 23 a SGG ausschließlich die Voraussetzungen, unter denen einem dem Mißbrauch eines Suchtgiftes ergebenen Verurteilten ein Aufschub des Vollzuges bzw. eine nachträgliche Milderung einer über ihn nach dem Suchtgiftgesetz verhängten Freiheitsstrafe zu gewähren ist. Da die Beschwerde auch sonst keinen der im § 281 Abs. 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe bezeichnet, war sie gemäß dem § 285 d StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Mit seiner Berufung war der Angeklagte auf diese Entscheidung zu verweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E17505

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00058.89.0606.000

Dokumentnummer

JJT_19890606_OGH0002_0110OS00058_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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