Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier und Dr. Kellner sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag. Dr. Tschochner (Arbeitgeber) und Dr. Simperl (Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Slavka L***, Seilergasse 9, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Klaus Eberherr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei P***
D*** A***, Roßauerlände 3, 1092 Wien, wegen Invaliditätspension infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. Jänner 1989, GZ 5 Rs 3/89-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 14. Oktober 1988, GZ 44 Cgs 69/88-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein angeblicher Mangel des Verfahrens erster Instanz, dessen Vorliegen vom Berufungsgericht verneint wurde, kann mit Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SSV-NF 1/32). Eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge wurde in der Berufung nicht erhoben, diese kann daher in der Revision nicht mehr nachgetragen werden (SSV-NF 1/28). Im übrigen weichen auch die Ausführungen zur Rechtsrüge in der Revision vom festgestellten Sachverhalt ab. Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 lit b ASGG.
Anmerkung
E18201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00159.89.0606.000Dokumentnummer
JJT_19890606_OGH0002_010OBS00159_8900000_000