Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen Kinder 1) Markus D***, geboren am 1. Feber 1980, und 2) Michael D***, geboren am 16. Juni 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Martin D***, Kaufmann, Wien 1., Graben 7 (Graben-Apotheke), vertreten durch Dr. Paul Bachmann, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 20. März 1989, GZ 44 R 75,177/89-65, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Mödling vom 9. Jänner 1989, GZ 2 P 248/86-59, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die beiden Pflegebefohlenen entstammen der mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 15. Juli 1987, 37 Cg 42/86, rechtskräftig geschiedenen Ehe der Mag. Marianne D*** und des Martin D***. Sie wachsen im Haushalt der Mutter auf, welcher mit Beschluß vom 18. Mai 1988, ON 41, die elterlichen Rechte und Pflichten allein zugeteilt wurden. Die Eltern führen etwa seit Juni 1986 keinen gemeinsamen Haushalt mehr. Die Mutter hatte mit den Kindern zunächst noch in der früheren Ehewohnung in Mödling, Andergasse 2, gelebt, ist aber dann am 16. Jänner 1988 mit ihnen in eine Wohnung in Mödling, Johann Strauß-Gasse 41/4, verzogen.
Soweit für das vorliegende Revisionsrekursverfahren noch von Interesse, haben beide Vorinstanzen dem Rechtsmittelwerber Martin D*** ab 1. Dezember 1986 die Zahlung eines monatlichen Unterhaltsbetrages von 4.900 S für den mj. Michael und von 6.200 S für den mj. Markus aufgetragen.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichtes vom ehelichen Vater erhobene Revisionsrekurs ist unzulässig. Der Rechtsmittelwerber macht zwar die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- und Aktenwidrigkeit geltend, ficht aber mit seinen Ausführungen insgesamt ausschließlich die Beweiswürdigung des Rekursgerichtes zu seiner Einkommenssituation sowie dazu an, daß er den Kindern bisher keinen Unterhalt geleistet habe. Der Revisionsrekurs ist daher schon gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unzulässig, weil seine Beschwerdepunkte ausschließlich den irrevisiblen Unterhaltsbemessungskomplex betreffen. In Unterhaltsbemessungsfragen ist jede Anfechtungsmöglichkeit - selbst eine solche nach § 16 Abs 1 AußStrG - ausgeschlossen (EFSlg 44.602, 52.710, 55.587 uva). Dazu kommt, daß der Rechtsmittelwerber mit seinen Ausführungen, mit denen lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung bekämpft wird (EFSlg 49.855, 55.542 uva), auch gar keinen nach § 16 Abs 1 AußStrG zulässigen Anfechtungsgrund darzutun vermochte.
Anmerkung
E17729European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00543.89.0613.000Dokumentnummer
JJT_19890613_OGH0002_0040OB00543_8900000_000