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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
VwGG §30 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag 1. der Dr. H,
2. des W, 3. der M, 4. des und 5. des A, alle vertreten durch S,
O & Partner, Rechtsanwälte, der gegen den Bescheid des Landeshauptmanns von Kärnten vom 8. Juli 2005, Zl. 8-ALL-989/5/- 2005, betreffend wasserrechtliche Bewilligung, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.
Begründung
Mit Spruchpunkt II des Bescheides der Bezirkshauptmannschaft S (kurz: BH) vom 7. August 2000 wurde der Antrag der beschwerdeführenden Parteien auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung für die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Abwasserreinigungsanlage mit anschließender Versickerung auf einem näher genannten Grundstück abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Berufung.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 17. Juni 2001 wurde die Berufung der beschwerdeführenden Parteien abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhoben die beschwerdeführenden Parteien Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Mit Erkenntnis vom 17. Oktober 2002, Zl. 2001/07/0095, wurde dieser Bescheid wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufgehoben.
Mit Schreiben vom 11. Juli 2004 änderten die beschwerdeführenden Parteien ihren Antrag hinsichtlich des Anlagentyps und des Standortes ab und beantragten die Errichtung und den Betrieb einer biologischen die Errichtung und den Betrieb einer biologischen Steinwolletropfkörperanlage auf einer anderen näher genannten Parzelle.
Mit Bescheid der BH vom 22. März 2005 wurde den beschwerdeführenden Parteien die Errichtung einer biologischen Kleinkläranlage bewilligt. Die im Verfahren erhobenen Einwände des wasserwirtschaftlichen Planungsorgans wurde gemäß Spruchpunkt II dieses Bescheides als unbegründet abgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob das wasserwirtschaftliche Planungsorgan Berufung.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. Juli 2005 wurde der Berufung gegen den Bescheid der BH vom 22. März 2005 gemäß § 66 Abs. 4 AVG Folge gegeben und dieser Bescheid zur Gänze behoben.
In der Begründung des angefochtenen Bescheides wird u.a. ausgeführt, die beantragte Kleinkläranlage stelle eine Maßnahme dar, die der bestehenden wasserwirtschaftlichen Planung und somit der Sicherstellung einer geordneten Wasserwirtschaft entgegenstehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in welcher die beschwerdeführenden Parteien die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung begehren. Die beschwerdeführenden Parteien begründen ihren Antrag dahingehend, dass der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung keine zwingenden öffentlichen Interessen entgegenstünden. Insbesondere würden die aufschiebende Wirkung weder den Betrieb der öffentlichen Kanalisation behindern, noch den Gewässerschutz beeinträchtigen, weil die Abwässer der Liegenschaft der beschwerdeführenden Parteien derzeit in eine dichte Senkgrube eingeleitet und von dort regelmäßig in die Kläranlage S entsorgt würden.
Die belangte Behörde gab innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme ab.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Die beschwerdeführenden Parteien zeigen mit ihren Ausführungen keinen unverhältnismäßigen Nachteil im Sinne des § 30 Abs. 2 VwGG auf, der mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides für sie verbunden wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Wien, am 20. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Wasserrecht Darlegung der Gründe für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung Begründungspflicht Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005070046.A00Im RIS seit
18.01.2006