Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr.Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Rudolf W***, technischer Angestellter, Hainfeld, Bernau 61, vertreten durch Dr.Herbert Grass, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Dr.Peter C***, Architekt, Wien 19, Himmelstraße 11, vertreten durch Dr.Peter Schmautzer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 360.000 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Dezember 1988, GZ 31 Ra 111, 112/88-20 womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Februar 1988, GZ 9 Cga 2103/85-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 12.983,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 2.163,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Soweit der Revisionswerber Nichtigkeit gemäß § 503 Abs. 1 Z 1 iVm 477 Abs. 1 Z 3 ZPO geltend macht, ist er auf die zutreffende Begründung des Berufungsgerichtes im Rahmen der Bestätigung des erstgerichtlichen Beschlusses über die Verwerfung der Einrede der sachlichen Unzuständigkeit zu verweisen. Da der Kläger in den Betrieb des Beklagten eingegliedert (soweit er nicht auf der Baustelle tätig war, arbeitete er im Atelier des Beklagten) und ausschließlich für diesen tätig war, war er zumindest als arbeitnehmerähnliche Person im Sinne des § 2 Abs. 1 ArbGG anzusehen, sodaß auch nach den im Zeitpunkt der Einbringung der Klage (23.Dezember 1985) geltenden Verfahrensvorschriften die Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes gegeben war.
Die behauptete Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Der Revisionswerber bekämpft unter diesen Revisionsgründen folgende Beurteilung und Übernahme der erstgerichtlichen Feststellungen durch das Berufungsgericht: "Das Erstgericht ging sohin erkennbar davon aus, daß der Beklagte gegenüber dem Zeugen Dipl.Ing.R*** sein Einverständnis mit einer Prämie in der Höhe von 300.000 S zuzüglich Umsatzsteuer erklärte und in der Folge der Zeuge Dipl.Ing.R*** diese Erklärung des Beklagten dem Kläger mitteilte." Entgegen der Ansicht des Revisionswerbers läßt sich der vom Berufungsgericht angenommene Sachverhalt der Feststellung des Erstgerichtes "in weiterer Folge einigte man sich" und den vom Berufungsgericht zu Recht als Feststellung gewerteten Ausführungen des Erstgerichtes zur rechtlichen Beurteilung "der Zeuge R*** war Bote des Beklagten und hat dessen Entscheidung an den Kläger weitergeleitet" entnehmen.
Was schließlich die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Dipl.Ing.R*** war eindeutig der Sphäre des Beklagten zuzurechnen und überbrachte dessen Entscheidung an den Kläger, sodaß er - da er dem Kläger nur die Zustimmung des Beklagten und damit eine fremde Erklärung übermittelte (siehe Welser, Vertretung ohne Vollmacht, 113; Koziol-Welser Grundriß I8 172 f) - von den Vorinstanzen zutreffend als Erklärungsbote angesehen wurde (vgl. SZ 55/75 = JBl. 1984, 37). Soweit der Revisionswerber ins Treffen führt, Dipl.Ing.R*** sei nicht als Bote anzusehen, weil er nicht bloße Hilfsperson des Beklagten ohne selbständige Entscheidungsbefugnisse gewesen sei, ist ihm zu entgegnen, daß Dipl.Ing.R*** hinsichtlich des Inhaltes des Geschäftes weisungsgemäß vorgegangen ist, sodaß es für die Frage des Zustandekommens des Geschäftes mit dem Beklagten als Geschäftsherrn unerheblich ist, ob Dipl.Ing.R*** als Bote oder als Vertreter aufgetreten ist (siehe Flume, Das Rechtsgeschäft3 757). Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18176European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00125.89.0614.000Dokumentnummer
JJT_19890614_OGH0002_009OBA00125_8900000_000