TE OGH 1989/6/14 1Ob1520/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann, Dr. Schlosser, Dr. Kodek und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Susanne K***, Angestellte, Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße 8, 2.) Wilhelma K***, Pensionistin, Wiener Neudorf, Linke Gasse 18/1/11, beide vertreten durch Dr. Peter Smetana, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagten Parteien 1.) Monika K***, Vertragsbedienstete,

2.) Werner K***-M***, Kfz-Mechaniker, beide Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße 16, beide vertreten durch Dr. Norbert Kosch, Dr. Ernst Schilcher, Dr. Jörg Beirer, Dr. Roman Kosch, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen Räumung (Streitwert S 24.000,--) infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgerichtes vom 27. Februar 1989, GZ 48 R 516/88-31, womit infolge Berufungen der klagenden und der beklagten Parteien das Urteil des Bezirksgerichtes Mödling vom 16.März 1988, GZ 3 C 176/87-19, teils bestätigt und teils abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Akten werden dem Landesgericht für ZRS Wien als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, sein Urteil durch den erforderlichen Ausspruch nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO zu ergänzen.

Text

Begründung:

Die Kläger begehren, die Beklagten schuldig zu erkennen, ihnen die Liegenschaft EZ 61 KG Wiener Neudorf, Laxenburgerstraße 16, geräumt zu übergeben.

Das Erstgericht gab dem Begehren teilweise statt. Das Begehren auf Räumung mehrerer, vom Hauseingang gesehen rechts gelegener Räumlichkeiten, wie es ab.

Beide Teile erhoben Berufung.

Das Berufungsgericht wies die Berufung der Erstbeklagten zurück, der Berufung des Zweitbeklagten gab es nicht, der der Klägerin gab es Folge. Es änderte das Urteil des Erstgerichtes dahin ab, daß es dem gesamten Klagebegehren stattgab. Es sprach aus, daß soweit die Berufung der Erstbeklagten zurückgewiesen wurde, der Streitwert S 15.000, der von der Bestätigung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 60.000, nicht aber S 300.000, der von der Abänderung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000, nicht aber S 300.000 übersteige.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten (richtig der Rekurs der Erstbeklagten und die Revision des Zweitbeklagten).

Rechtliche Beurteilung

Über die Revision kann derzeit noch nicht entschieden werden. Nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO ist, wenn sich dies nicht schon aus den Aussprüchen nach § 500 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZPO ergibt, daß dies nicht der Fall ist, vom Berufungsgericht auszusprechen, ob der Wert des Streitgegenstandes, der nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, den Betrag von S 300.000 übersteigt. Das Urteil des Berufungsgerichtes enthält zwar die erforderlichen Aussprüche nach § 500 Abs. 2 Z 1 und 2 ZPO, den Ausspruch, ob der Gesamtwert des Streitgegenstandes, über den es entschieden hatte, den Betrag von S 300.000 übersteigt, unterließ es aber. Dieser Ausspruch ist aber deshalb erforderlich, weil es davon abhängt, ob die Revision gemäß § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO uneingeschränkt oder nur nach Maßgabe der Z 1 dieser Gesetzesstelle zulässig ist. Der Ausspruch, daß die Revision nicht gemäß § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zulässig ist, ersetzt den nach § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO erforderlichen Ausspruch über den Wert des Streitgegenstandes nicht, weil nur der negative Ausspruch einen weiteren ordentlichen Rechtszug ausschließen würde (3 Ob 1507/89, 8 Ob 1042/86, 7 Ob 1504/84).

Den Ausspruch im Sinne des § 500 Abs. 2 Z 3 ZPO wird das Berufungsgericht im Wege der Berichtigung (Ergänzung) nachzutragen haben. Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß der Wert des Streitgegenstandes insgesamt den Betrag von S 300.000 übersteigt, hätten die Aussprüche nach § 500 Abs. 3 ZPO zu entfallen. In diesem Fall wird die außerordentliche Revision der Beklagten als ordentliche Revision zu behandeln sein.

Anmerkung

E17200

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB01520.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0010OB01520_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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