TE OGH 1989/6/14 3Ob59/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Ö***

CREDIT-I*** Aktiengesellschaft, Wien 1, Herrengasse 12, vertreten durch Dr. Heinrich Kammerlander, Rechtsanwalt in Graz, wider die verpflichtete Partei Attila-Antol-Angelo-Maria-Ferenez (auch: Attila) TAX-S***, Kaufmann, Graz, Billrothgasse 6, vertreten durch Dr. Heinrich Hofrichter ua, Rechtsanwälte in Bruck/Mur, wegen S 375.664,20 sA, infolge Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgerichtes vom 31. März 1989, GZ 4 R 3/89-37, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 5. Dezember 1988, GZ 10 E 93/87-33 (früher -32) teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Revisionsrekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Die verpflichtete Partei, die den Beschluß auf Bewilligung der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft zur Hereinbringung von S 375.664,20 nicht bekämpft hatte, beantragte die Einstellung des Exekutionsverfahrens mit der Begründung, der dem Exekutionsverfahren als Exekutionstitel zugrundeliegende Notariatsakt weise verschiedene Mängel auf, was praktisch dem Fehlen eines Exekutionstitels gleichkomme, die Exekution sei ohne Nachweis verschiedener Tatumstände iSd § 7 Abs 2 EO bewilligt worden, und ein hier im Notariatsakt enthaltener Verzicht sei unwirksam.

Das Erstgericht gab dem Einstellungsantrag statt.

Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Einstellungsantrag abgewiesen wurde. Es folgte jetzt im Gegensatz zu einer früher vertretenen Ansicht der Auffassung der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 22. Februar 1989, 3 Ob 204, 205/88, welche in einem zwischen den Parteien dieses Verfahrens auf Grund derselben betriebenen Forderung anhängigen Versteigerungsverfahren ergangen war, in dem der Verpflichtete ebenfalls die Exekutionsbewilligung in Rechtskraft erwachsen ließ und erst während des Verfahrens einen Einstellungsantrag wie im vorliegenden Verfahren stellte. Danach wurden alle vom Verpflichteten geltend gemachten Mängel des Notariatsaktes durch die Rechtskraft der Exekutionsbewilligung geheilt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Da den beiden Parteien die Entscheidung 3 Ob 204, 205/88 bekannt ist und im vorliegenden Revisionsrekurs kein neuer Gesichtspunkt aufgezeigt wird, genügt es, auf diese Entscheidung zu verweisen. Das Argument, die Rechtskraft müsse aus Gründen der Rechtssicherheit in jenen Fällen durchbrochen werden können, in denen ein offensichtlich gesetzwidriger Zustand durch die mit der Rechtskraft behaftete Entscheidung geschaffen wurde, ist nicht zielführend. Gerade die Rechtssicherheit verbietet es, das Institut der Rechtskraft dadurch auszuhöhlen und praktisch zu entwerten, daß bei jeder möglicherweise unterlaufenen Gesetzwidrigkeit auch nach dem Verstreichen der Rechtsmittelfrist immer noch ein zusätzlicher Rechtsbehelf zur Beseitigung der angeblich unrichtigen Entscheidung zugebilligt wird. Das Abgehen des Gerichtes zweiter Instanz von seiner früher vertretenen und vom Obersten Gerichtshof als unrichtig bewerteten Ansicht war selbstverständlich keine unberechtigte Vorgangsweise. Zwar war das Gericht zweiter Instanz an die Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes in dem neuen Verfahren nicht gebunden, noch weniger aber bestand eine Bindung an die im älteren Verfahren vertretene und vom Obersten Gerichtshof abgelehnte Rechtsansicht. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17719

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00059.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0030OB00059_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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