TE OGH 1989/6/14 9ObA110/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Gerhard J. S***, Pensionist, Altenberg, Niederbairingerstraße 42, vertreten durch Dr. Johann Kalliauer, Sekretär der Gewerkschaft der Privatangestellten, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Dr. Aldo Frischenschlager, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei I***-Werk Aktiengesellschaft, Wels, Franz Fritsch-Straße 10, vertreten durch Dr. Michael Goriany, Rechtsanwalt in Wien, wegen 731.000 S brutto s.A. und Feststellung (Streitwert 43.000 S), infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1989, GZ 13 Ra 102/88-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. April 1988, GZ 25 Cga 1165/87-13, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Beschlusses zutrifft, genügt es auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auf die Ausführungen des Rekurswerbers folgendes zu erwidern:

Wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt hat, geht es hier nicht um die Lösung einer durch das Gesetz den Verwaltungsbehörden ausschließlich zugewiesenen Vorfrage und damit um die in Lehre und Judikatur vielfach behandelte Bindungsproblematik, sondern um die Frage, ob die Vertragspartner mit dem Hinweis auf den Begriff der Berufsunfähigkeit als Voraussetzung für den Anfall des Pensionszuschusses sich unter Verzicht auf die selbständige Prüfung dieser Frage dem Ergebnis der Entscheidung über einen an den zuständigen Sozialversicherungsträger gerichteten entsprechenden Pensionsantrag des Klägers unterwerfen wollten. Eine derartige aus Kostengründen vielleicht zweckmäßige Bindung an das Ergebnis eines Verfahrens, an dem die beklagte Partei nicht einmal beteiligt ist, könnte wohl nur dann angenommen werden, wenn der Verzicht auf die selbständige Beurteilung dieser Frage dem Vertrag eindeutig zu entnehmen wäre, etwa durch Anknüpfung nicht an die "Berufsunfähigkeit", sondern an die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitspension. Nach dem Vertragswortlaut soll lediglich für den (materiellrechtlichen) Begriff der Berufsunfähigkeit das Gesetz maßgeblich sein.

Soweit der Revisionswerber die Ergänzung des Verfahrens zweiter Instanz anstrebt, ist ihm zu erwidern, daß die Bestimmung des § 496 Abs.3 ZPO unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich die Ergänzung des Beweisverfahrens durch das Berufungsgericht, aber nicht eine Verlagerung nahezu des gesamten Beweisverfahrens zur zweiten Instanz vorsieht (siehe auch JBl. 1987, 189). Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.

Anmerkung

E18011

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00110.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_009OBA00110_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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