TE OGH 1989/6/14 9ObA106/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dkfm.Dr.Werner H***, Angestellter, Enzesfeld, Schloßstraße 620, vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei

S***-D***-P*** AG, Wien 1., Kärntnerring 7 (auch Franz-Josefs-Kai 51), vertreten durch Dr. Michael Mayenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert 45.000 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Dezember 1988, GZ 32 Ra 94/88-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. Jänner 1988, GZ 13 Cga 1576/87-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.087 S (darin 514,50 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Wirksamkeit der Kündigung des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Kläger seit dem Jahre 1978 ständig am Dienstort Brunn am Gebirge beschäftigt war, so daß der im Dienstvertrag ursprünglich vorgesehene Dienstort Wien dadurch einvernehmlich geändert worden war. Als Vertriebsleiter des Vertriebes Ost unterstand der Kläger dem Verkaufsleiter des Werkes Graz, einer Filiale der Beklagten. Aus dieser organisatorisch-technischen Einheit (vgl. Arb. 10.525) folgt, daß nach der vollständigen Auflösung des Betriebs in Brunn am Gebirge der für die Kündigung des Klägers im Sinne des § 105 ArbVG zuständige Betriebsrat in Graz verständigt wurde, der aber seine Zustimmung zur Kündigung erteilt hat. Da die Anfechtung der Kündigung beim Einigungsamt erfolglos blieb, endete das Dienstverhältnis des Klägers jedenfalls am 31. Dezember 1985. Den Ausführungen des Klägers, es sei der im Sozialplan vorgesehene Kündigungsschutz bis 31. Dezmeber 1985 auf ihn anzuwenden, ist entgegenzuhalten, daß er nach den maßgeblichen Feststellungen seit der Schließung des Betriebs in Brunn am Gebirge am 31. Jänner 1985 von diesem Zeitpunkt an dienstfrei gestellt war und bis 31. Dezember 1985 keine Tätigkeit für die Beklagte mehr entfaltete. Er erhielt auch keinerlei Verständigung über eine Versetzung an einen anderen Dienstort. Es kann daher keine Rede davon sein, er sei nach der Schließung des Betriebs in Brunn am Gebirge an einen "anderen Standort übernommen" worden (vgl. zum "Arbeitsplatz", Strasser, MKK ArbVG § 99 Anm. 10, § 101 Anm. 6; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 130 f; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 220 f), was aber Voraussetzung für die Anwendung des erweiterten Kündigungsschutzes im Sinne des Sozialplanes war.

Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E17411

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00106.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_009OBA00106_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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