TE OGH 1989/6/14 3Ob521/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Rudolf T*** Gesellschaft m.b.H., Wien 3., Hintere Zollamtsstraße 9/3/19, vertreten durch Dr. Ruth

E. Hütthaler-Brandauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die Gegnerin der gefährdeten Partei Firma T***, Budapest V, Münnich Ferenc

u. 13, vertreten durch Dr. Siegfried Kommar, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlassung eines gerichtlichen Drittverbotes zur Sicherung von 1 Mio S, infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 5. Jänner 1989, GZ 46 R 1191/88-11, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Liesing vom 29. Juli 1988, GZ 3 C 1169/88-2, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, der Gegnerin der gefährdeten Partei binnen vierzehn Tagen die mit 18.667,80 S bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung (darin 3.111,30 S Umsatzsteuer) zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei behauptet, ihr stehe gegen die Antragsgegnerin ein Geldanspruch von 5,502.484 S zu, welchen Anspruch sie auf Grund einer getroffenen Schiedsvereinbarung beim Schiedsgericht der Ungarischen Handelskammer geltend mache. Zur Sicherung eines Teilbetrages dieser Forderung von 1,000.000 S beantragte die gefährdete Partei die Erlassung eines Drittverbotes gemäß § 379 Abs 3 Z 3 EO mit der Begründung, der Exekutionstitel müsse für den Fall, als die Antragsgegnerin ihre Forderung gegen den Drittschuldner einziehen werde, im Ausland vollstreckt werden. Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes im Sinne einer Abweisung des Antrages der gefährdeten Partei mit der Begründung ab, die Bestimmung des § 379 Abs 2 Z 2 EO stelle nur auf inländische Urteile ab, die im Ausland vollstreckt werden müßten. Eine subjektive Gefährdung im Sinne des § 379 Abs 2 Z 1 EO werde nicht konkret behauptet und sei nicht bescheinigt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt. Richtig ist zwar, daß § 379 Abs 1 EO von der Sicherung von Geldforderungen schlechthin, § 370 EO aber von der Sicherung von Geldforderungen auf Grund von inländischen Exekutionstiteln handelt. Die erst durch die 6. GEN zusätzlich eingeführte Bestimmung, daß eine einstweilige Verfügung zur Sicherung eines Geldbetrages neben dem Fall der subjektiven Gefährdung auch im Falle der objektiven Gefährdung wegen Notwendigkeit der Vollstreckung des Urteils im Ausland erlassen werden kann, sollte insoweit zu einer Gleichbehandlung der Exekution zur Sicherung von Geldforderungen (§ 370 EO) und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung von Geldforderungen (§ 379 Abs 2 Z 2 EO) führen. Dies erlaubt den Schluß, daß dieser objektive Gefährdungstatbestand auch bei Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung einer Geldforderung nur gegeben ist, wenn ein inländisches Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Eine gewisse Erschwerung kann zwar auch schon dann vorliegen, wenn ein Inländer überhaupt im Ausland Exekution führen muß. Die wirklich erhebliche Erschwerung tritt aber nur ein, wenn ein inländisches Urteil im Ausland vollstreckt werden müßte. Diese Erschwerung trifft zB auch den Ausländer, der auf Grund eines inländischen Urteiles in seinem Heimatstaat Exekution führen möchte; Besonderheiten des ausländischen Exekutionsrechtes können einem solchen Ausländer geläufig sein, es bleiben aber die Erschwerungen, denen jede Exekution auf Grund ausländischer Exekutionstitel ausgesetzt ist.

Der erkennende Senat schließt sich daher wie schon kürzlich in der Entscheidung 3 Ob 22/89, welche in einer zwischen den Parteien dieses Verfahrens anhängig gewesenen anderen Rechtssache erging, weiterhin der Entscheidung SZ 51/17 und nicht der gegenteiligen Entscheidung 1 Ob 586/76 an.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 und 402 EO und auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17267

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00521.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0030OB00521_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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