TE OGH 1989/6/14 3Ob54/89

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Veröffentlicht am 14.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Firma Z*** V*** (vormals V*** 16), Zalaegerszeg, Gasparichstraße 16, Volksrepublik Ungarn, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei prot. Firma Karl A***, Eugendorf 290, vertreten durch Dr. Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen S 1 Mio sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 8. März 1989, GZ 22 R 163, 190/88-20, auf Zurückweisung des Revisionsrekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg vom 1. Dezember 1988, GZ 22 R 163, 190/88-14, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Salzburg vom 4. Jänner 1988, GZ 19 E 6585/87-4 und -5, bestätigt wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die verpflichtete Partei hat die Kosten des Rekurses selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels (Schiedsspruch des Ständigen Schiedsgerichtes bei der Ungarischen Handelskammer in Budapest) wurde vom zuständigen Gerichtshof erster Instanz die Fahrnisexekution bewilligt. In dem dieser Exekutionsbewilligung zugrunde liegenden Exekutionsantrag hatte die betreibende Partei für den Fall der Erfolglosigkeit des Vollzugs keinen Antrag auf Leistung des Offenbarungseides gestellt. Der am 12. November 1987 vorgenommene Vollzugsversuch war mangels vorgefundener pfändbarer Gegenstände erfolglos.

Hierauf stellte die betreibende Partei beim Exekutionsgericht den Antrag auf Einleitung des Verfahrens gemäß §§ 47, 48 EO. Das Erstgericht bewilligte den Antrag unter Zuspruch weiterer Exekutionskosten (Beschluß ON 4) und beraumte die Tagsatzung zur eidlichen Vermögensangabe an (Beschluß ON 5). Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diese beiden Beschlüsse und wies einen von der verpflichteten Partei erhobenen Revisionsrekurs als gemäß den §§ 78 EO und 528 Abs. 1 Z 1 ZPO und hinsichtlich der Kosten auch gemäß § 528 Abs. 1 Z 2 ZPO unzulässig zurück.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen diesen Zurückweisungsbeschluß erhobene Rekurs der verpflichteten Partei ist nicht berechtigt.

Das Offenbarungseidesverfahren bildet entgegen der im Rekurs vertretenen Ansicht kein selbständiges Exekutionsverfahren, sondern es ist Teil des vorangegangenen Exekutionsverfahrens (Heller-Berger-Stix 579; SZ 25/295). Über einen Antrag auf eidliche Angabe entscheidet nicht das für die Erteilung der Exekutionsbewilligung zuständig gewesene Gericht, sondern das Gericht, in dessen Sprengel die Exekution erfolglos versucht wurde, also das Exekutionsgericht (§ 47 Abs. 2 letzter Satz EO). Es ist nicht erforderlich, den Antrag auf Ablegung eines Offenbarungseides schon im Exekutionsantrag zu stellen. Das Gesetz geht vielmehr eher von einer gesonderten Antragstellung aus, und nur nach der Praxis kann der Antrag für den Fall fruchtloser Pfändung bereits im Exekutionsantrag gestellt werden (Angst-Jakusch-Pimmer, EO12 Anm 2 zu § 47). Wenn der Antrag gesondert gestellt wird, müssen nicht neuerlich die für die Erteilung der Exekutionsbewilligung erforderlichen Urkunden angeschlossen werden; denn es ist nicht neuerlich über eine Exekutionsbewilligung, sondern nur über einen weiteren Exekutionsschritt im Rahmen einer schon bewilligten Exekution zu befinden.

Daraus folgt, daß nicht nur die im bestätigenden Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz vertretene Ansicht zutreffend war, sondern daß auch die Voraussetzungen für eine Anfechtung in dritter Instanz nach § 83 Abs. 3 EO nicht vorliegen. Nur gegen die Entscheidung über einen wegen Bewilligung oder Verweigerung der Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels erhobenen Rekurs ist ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof auch zulässig, soweit das Gericht zweiter Instanz einen angefochtenen erstrichterlichen Beschluß bestätigt hat. Wenn das Thema des Revisionsrekurses jedoch nicht mit dem Umstand zusammenhängt, ob die Exekution auf Grund eines ausländischen Exekutionstitels bewilligt werden kann, sondern wenn nur die Art des Exekutionsmittels oder ein sonstiges Problem des Exekutionsvollzuges in Frage steht, dann kommt die Ausnahme von der Rechtsmittelbeschränkung nach den §§ 78 EO und

528 Abs. 1 Z 1 ZPO nicht zum Tragen (RZ 1989/3 mwN). Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO und 40 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17723

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00054.89.0614.000

Dokumentnummer

JJT_19890614_OGH0002_0030OB00054_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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