Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Herbert Bauer und Dr. Bernhard Schwarz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Parteien
1. Zlatko R***, Holzschleifer, Steinbach 245, und 2. Bajram M***, Vorarbeiter, Steyr, Fabriksinsel 1, beide vertreten durch Franz B***, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für OÖ, Linz, Volksgartenstraße 40, dieser vertreten durch Harry Zamponi, Dr. Josef Weixelbaum und Dr. Helmut Trenkwalder, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Herbert F***-R*** KG, Spezial- und Holzstoff-Pappenfabrik Haunoldmühle, Obergrünberg 136, vertreten durch Dr. Otto Haselauer und Dr. Klaus Steiner, Rechtsanwälte in Linz, wegen 78.999,82 S und 96.920,05 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. Jänner 1989, GZ 13 Ra 116, 117/88-24, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Steyr als Arbeits- und Sozialgericht vom 1. Juli 1988, GZ 12 Cga 1082/87-18, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 8.151,66 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.358,61 S Umsatzsteuer) je zur Hälfte binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, daß die Revisionswerberin im Rahmen der Ausführungen zur Verfahrensrüge dem Berufungsgericht lediglich vorwirft, keine Beweiswiederholung vorgenommen zu haben und damit in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft.
Im übrigen genügt es, auf die zutreffende rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist zu bemerken, daß die Revisionswerberin bei Ausführung der Rechtsrüge nicht vom festgestellten Sachverhalt - wonach die Kläger vor Ende der Schicht Öl nachfüllten und erst in der folgenden Schicht (zu deren Beginn der Ölstand von den Arbeitern der folgenden Schicht pflichtwidrig nicht kontrolliert wurde) nach einer Stunde Maschinenlauf erstmals eine durch Ölmangel verursachte Überhitzung auftrat -, sondern davon ausging, die Kläger hätten ihre Pflicht zur Kontrolle des Ölstandes und zum Nachfüllen des Öls vernachlässigt. Die Rechtsrüge ist daher größtenteils nicht gesetzmäßig ausgeführt. Im übrigen ist sie nicht berechtigt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E17999European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00107.89.0614.000Dokumentnummer
JJT_19890614_OGH0002_009OBA00107_8900000_000