Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Roman C*** wegen des Verbrechens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichts Krems/Donau als Schöffengerichts vom 19. April 1989, GZ. 10 a Vr 697/88-28, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung werden zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO. hat über die Berufung wegen Strafe das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Als nichtig (§ 281 Abs. 1 Z. 10 StPO.) bekämpft der 74jährige Sozialrentner Roman C*** den Schuldspruch nach §§ 146, 148, erster Fall, StGB., weil er wohl Betrug (§ 146 StGB.), diesen aber nicht gewerbsmäßig (§§ 70, 148 StGB.) begangen habe. In der Rechtsrüge behauptet der Angeklagte jedoch keine unrichtige Gesetzesauslegung: Prozeßordnungswidrig wendet er sich vielmehr gegen die Urteilskonstatierung (S. 195 f), daß er die acht Einmietbetrügereien in der Absicht ihrer wiederkehrenden Begehung verübt hat. Die weitere Beschwerdeausführung, wonach für die Annahme der Gewerbsmäßigkeit die aus finanzieller Not entsprungene Absicht bloßer Tatwiederholung nicht ausreiche, übergeht die zusätzliche Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte sich eine fortlaufende Einnahme (S. 196) durch Einsparung von Quartier- und Nahrungskosten zu verschaffen beabsichtigte.
Rechtliche Beurteilung
Damit präsentiert sich die dem Urteilssachverhalt entrückte Rechtsrüge samt und sonders als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie schon in nichtöffentlicher Beratung nach § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO. in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO. zurückzuweisen war. Dieses Schicksal teilt die Berufung des Angeklagten, soweit sie neben der inhaltlich ausgeführten Strafberufung auch formell als Schuldberufung erhoben wurde, weil ein solches Rechtsmittel gegen Urteile der Kollegialgerichte nicht zulässig ist (§§ 280, 283; 344, 346 StPO.). Die Schuldberufung war vom Obersten Gerichtshof zugleich mit der Nichtigkeitsbeschwerde zurückzuweisen (12 Os 36/88, 13 Os 46/88 u.a.).
Anmerkung
E17637European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00066.89.0615.000Dokumentnummer
JJT_19890615_OGH0002_0130OS00066_8900000_000