TE OGH 1989/6/15 7Ob596/89

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei AL-A*** Gesellschaft m.b.H. für Bau- und Auftragswesen mit dem Sitz in Baghdad/Irak, vertreten durch Dr. Friedrich Eckert u.a., Rechtsanwälte in Baden, wider die beklagte Partei M*** A*** Aktiengesellschaft, Graz/Andritz, Statteggerstraße 18, vertreten durch Dr. Richard Kaan ua., Rechtsanwälte in Graz, wegen 293,763.865,60 S s.A. infolge Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 8. März 1989, GZ 2 R 16/89-48, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 29. Dezember 1988, GZ 9 Cg 429/86-44, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 308.512,80 S bestimmten Kosten des Verfahrens vor dem Obersten Gerichtshof (darin 51.418,80 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluß des Erstgerichtes vom 4.3.1988, ON 27, wurde der Klägerin aufgetragen, binnen sechs Wochen eine Prozeßkostensicherheit von 6 Mio S zu erlegen oder zum Zweck der eidlichen Bekräftigung der allfälligen Unfähigkeit zum Erlag der aufgetragenen Sicherheit innerhalb derselben Frist um die Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen. Für den Fall des fruchtlosen Ablaufes dieser Frist wurde angedroht, die Klage auf Antrag der Beklagten für zurückgenommen zu erklären. Am letzten Tag der sechswöchigen Frist hat die Klägerin die Anberaumung einer Tagsatzung zur eidlichen Bekräftigung der Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheitssumme beantragt und hiezu ihren Geschäftsführer Rajay K***, der sich in Wien aufhalte, namhaft gemacht. Den Antrag der Beklagten, die Eidesleistung nicht zuzulassen, weil im Zusammenhang mit der Sicherheitsleistung der Eid aller wirtschaftlich an der Klägerin Beteiligten angeboten hätten werden müssen, beantwortete die Beklagte mit einem Neuantrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe, wobei sie "vorsichtsweise" ihren Antrag vom 9.6.1988 dahin ergänzte, daß zum Nachweis ihrer Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheit auch die Einvernahme des weiteren, im Irak wohnhaften Geschäftsführers Ghamin Hermiz R*** beantragt werde. Allerdings sei Rajay K*** einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer, was durch eine Amtsbestätigung eines irakischen Gerichtes erforderlichenfalls nachgewiesen werde.

Das Erstgericht hat den Antrag der Klägerin auf Anberaumung einer Tagsatzung zur Eidesablegung abgewiesen und die Klage für zurückgenommen erklärt.

Das Rekursgericht hat mit dem angefochtenen Beschluß die erstgerichtliche Entscheidung unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben und hiebei die Rechtsansicht vertreten, grundsätzlich genüge eine Eidesleistung durch den einzelvertretungsbefugten Geschäftsführer einer GesmbH. Dies hindere allerdings das Gericht nicht, auch einen zweiten Geschäftsführer zu vernehmen. Da sich die Sicherheitsleistung nach § 57 Abs 1 ZPO nur auf die Prozeßkosten der Gegenseite beziehe, für diese Kosten aber allfällige wirtschaftliche Beteiligte am Prozeßgegner nicht haften, komme eine Eidesleistung dieser Personen nicht in Frage. Daß den wirtschaftlich Beteiligten allenfalls ein Zuschießen des Prozeßaufwandes jener Partei, an der sie beteiligt sind, zugemutet werden könne, sei lediglich bei der Prüfung der Frage der Verfahrenshilfe zu berücksichtigen, habe jedoch mit der Eidesleistung nichts zu tun.

Rechtliche Beurteilung

Der von der Beklagten gegen die Entscheidung des Rekursgerichtes erhobene Revisionsrekurs ist zulässig, weil die vorinstanzlichen Entscheidungen in Wahrheit über die Gewährung oder Verweigerung des Rechtsschutzes abgesprochen haben. Es handelt sich hiebei demnach nicht um eine Kostenentscheidung, sondern um einen Rekurs im Sinne des § 521 a Abs 1 Z 3 ZPO.

Der Revisionsrekurs ist allerdings nicht gerechtfertigt. Die Rechtsansicht der Beklagten, der im § 60 Abs 1 ZPO vorgesehene Eid müsse innerhalb der für den Erlag der Sicherheit gesetzten Frist abgelegt werden, findet im vorliegenden Verfahren schon im Wortlaut des Beschlusses des Erstgerichtes vom 4.3.1988, ON 27, keine Deckung. Dort wurde der Klägerin lediglich aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen um Anberaumung einer Tagsatzung zu ersuchen. Darüber hinaus muß berücksichtigt werden, daß die Fristsetzung den Sinn hat, dem Kläger die Aufbringung der Sicherheit zu ermöglichen, bzw. seine diesbezüglichen Möglichkeiten zu prüfen. Dem Sinn dieser gesetzlichen Bestimmung kann nur entsprochen werden, wenn der Kläger bis zum letzten Tag der gesetzten Frist die Wahlmöglichkeit hat. Da er die Sicherheit am letzten Tag erlegen kann, muß auch für die Alternative die gesamte Frist zur Verfügung stehen. Die Frist ist daher eingehalten, wenn der Kläger noch am letzten Tag die Ablegung des Eides beantragt. Dazu kommt, daß nach der Judikatur (6 Ob 815/82, SZ 11/266 ua) die Sicherheit noch solange erlegt werden kann, bis vom Gericht die Klagsrücknahme ausgesprochen wird. Dies zeigt aber, daß auch bezüglich der Eidesleistung dem Kläger eine Antragstellung bis zum letzten Tag offenstehen muß. Schließlich macht das Gesetz die Entscheidung nach § 60 ZPO von einem Tätigwerden des Klägers abhängig. Diesem Gedanken würde es widersprechen, wenn es im Belieben des Gerichtes läge, ob der Kläger die ihm gesetzte Frist einhält oder nicht, was dann der Fall wäre, wenn es bei der Beurteilung der Einhaltung der Frist nicht auf den Antrag des Klägers, sondern auf den Zeitpunkt des Tätigwerdens des Gerichtes ankommt. Auf den Zeitpunkt der Anberaumung einer Tagsatzung hat aber der Kläger keinen Einfluß.

Geht man von der Behauptung der Klägerin, Rajay K*** sei ihr einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer, aus, was auf Verlangen des Gerichtes vom Kläger darzutun wäre, so würde die Ablegung des Eides durch diesen ausreichen. Der Eid kann nämlich nur durch den Kläger selbst oder dessen ständigen gesetzlichen Vertreter abgelegt werden (Fasching II, 401). Der ständige gesetzliche Vertreter einer juristischen Person ist jener, der diese Person nach außen hin vertritt. Die Beurteilung der Frage der Vertretungsbefugnis betrifft die Handlungsfähigkeit einer Person, die nach § 12 IPRG nach deren Personalstatut zu beurteilen ist. Nach § 10 IPRG ist das Personalstatut einer juristischen Person das Recht des Staates, in dem der Rechtsträger den tatsächlichen Sitz seiner Hauptverwaltung hat. Dies wäre im vorliegenden Fall der Irak. Könnte daher die von der Klägerin für die Eidesleistung angebotene Person dartun, daß sie nach irakischem Recht alleinvertretungsbefugter Geschäftsführer der Klägerin ist (diesbezüglich wurde eine Bescheinigung des irakischen Gerichtes angeboten), so würde die Eidesleistung durch diese Person genügen.

§ 60 Abs 1 ZPO sieht ausschließlich eine Eidesleistung des Klägers vor, nicht jedoch anderer Personen. Aus diesem Grunde kommt das Anerbieten eines Eides seitens nicht am Prozeß Beteiligter, wirtschaftlich mit der Klägerin jedoch verflochtener Personen oder Gebilde, nicht in Frage. Mit Recht hat daher das Rekursgericht die Tatsache, daß außer dem Geschäftsführer der Klägerin keine weiteren Personen zur Eidesleistung angeboten worden sind, nicht als Grund für die Ablehnung der Eidesleistung gewertet.

Daß ein Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe bereits einmal abgewiesen worden ist, spielt bei der Beurteilung der Frage der Eidesleistung keine Rolle. Es ist zwar richtig, daß nach § 64 Abs 1 Z 2 ZPO die Verfahrenshilfe auch die Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Prozeßkosten zum Gegenstand haben kann, doch besagt dies nicht, daß für die Befreiung von der Sicherheitsleistung sämtliche Voraussetzungen für die Verfahrenshilfe gefordert werden. Der Gesetzgeber hat hier bewußt einen Unterschied gemacht. Die Nichtbewilligung der Verfahrenshilfe hat lediglich zur Folge, daß die Partei die mit dem Prozeß auflaufenden Kosten zu tragen hat, berührt jedoch die Prozeßführung an sich nicht. Dagegen führt der Nichterlag einer auferlegten Prozeßkostensicherheit zur Rechtsschutzverweigerung, demnach zu einem wesentlich schwerwiegenderen Eingriff als die Nichtgewährung der Verfahrenshilfe. Es ist daher verständlich, daß der Gesetzgeber die Befreiung von der Prozeßkostensicherheit unter milderen Voraussetzungen zuläßt als die Gewährung der Verfahrenshilfe. Immerhin ist zu berücksichtigen, daß durch die Erlassung der ZPO das Institut der Prozeßkaution wesentlich eingeschränkt worden ist und der Gesetzgeber damals aus prozeßpolitischen Gründen die Prozeßkaution stark in den Hintergrund drängen wollte. Er hat daher für die Rechtsschutzverweigerung im Falle des Nichterlages einer Prozeßkostenkaution sehr enge Grenzen gesetzt. Diese dürfen vom Richter nicht so streng gezogen werden, wie beim seinerzeitigen Armenrecht, der jetzigen Verfahrenshilfe (Horten Zivilprozeßordnung I, 289). Der Umstand, daß der Klägerin die Verfahrenshilfe nicht gewährt worden ist, spricht daher nicht gegen ihre Zulassung zur Eidesleistung im Sinne des § 60 Abs 1 ZPO. Die Befürchtungen der Beklagten, die Klägerin könne durch eine Eidesleistung mißbräuchlich ihre Zulassung zum Prozeß erschleichen, ist nicht so begründet, wie dies nach dem Revisionsrekurs angenommen werden könnte. Bei dem Eid nach § 60 Abs 1 ZPO handelt es sich nämlich nicht nur um eine bloße Formalangelegenheit, bei der der Kläger lediglich behaupten muß, er sei zum Erlag der Sicherheit unfähig. Vielmehr ergibt sich im Zusammenhang, vor allem mit § 62 ZPO, daß das Gericht nicht nur bei der erstmaligen Festsetzung der Prozeßkostensicherheit, sondern auch bei jeder Entscheidung, die eine Änderung bezüglich dieser Sicherheit mit sich bringen soll, die Umstände des Falles entsprechend berücksichtigen muß. Es ist hiebei auch durchaus die Festsetzung einer geringeren Sicherheit in Verbindung mit einer Eidesleistung bezüglich des weiteren Prozeßkostenrisikos denkbar. Der Richter hat im Wege des Ermessens die Frage zu lösen, was dem Kläger zugemutet werden kann (Horten aaO). Dies setzt aber voraus, daß der Kläger nicht nur die bloße Behauptung, er sei zum Erlag der Prozeßkostensicherheit unfähig, zu beeiden hat, sondern daß er seiner Eidesleistung auch die dem Gericht für seine Ermessensentscheidung notwendig scheinenden Angaben zugrundelegen muß. Diese Angaben könnten sich ohne weiters auch auf jene Umstände beziehen, die einen Schluß auf die Zumutbarkeit bezüglich des Erlages der Sicherheit zulassen. Wie bereits ausgeführt wurde, werden jedoch bei der Ermessensentscheidung des Gerichtes nicht die für die Bewilligung der Verfahrenshilfe vorgesehenen strengen Anforderungen zu stellen sein.

Es ergibt sich sohin, daß das Rekursgericht mit Recht dem Erstgericht aufgetragen hat, die von der Klägerin beantragte Tagsatzung zur Ablegung eines Eides im Sinne des § 60 Abs 1 ZPO anzuberaumen. Die weiteren Fragen, nämlich die Vertretungsbefugnis der zur Eidestagsatzung erschienenen Person sowie die der Beurteilung der behaupteten Unfähigkeit zum Erlag der Sicherheit geltend gemachten Umstände, werden vom Gericht in dieser Tagsatzung zu prüfen sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Anmerkung

E17955

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00596.89.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19890615_OGH0002_0070OB00596_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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