TE OGH 1989/6/15 7Ob595/89

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Veröffentlicht am 15.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann, und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Josef M***, geboren am 7. August 1915, Wien 3, Löwengasse 2 b/3/5, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 23. März 1989, GZ 44 R 168/89-61, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 28. Februar 1989, GZ 7 SW 32/88-57, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Für den Betroffenen wurde mit Beschluß des Erstgerichts vom 25. Juni 1987 (ON 12) zur Vertretung vor Gerichten und sonstigen Behörden, insbesondere in den beim Erstgericht anhängigen Verfahren 45 C 606/86, 45 C 608/86 und 38 C 606/87 gemäß § 238 Abs.2 AußStrG ein einstweiliger Sachwalter bestellt. Mit Urteil des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 12. September 1989 im Verfahren 45 C 608/86 wegen S 5.925,56 sA und Räumung wurde der Betroffene schuldig erkannt, der klagenden Partei Walter S*** S 5.925,56 sA zu bezahlen, die Wohnung top. Nr. 5 im Hause Wien 3, Löwengasse 2 b zu räumen und der klagenden Partei die mit S 8.196,48 bestimmten Verfahrenskosten zu ersetzen. Das Erstgericht verfügte daraufhin über Anregung des Sachwalters mit Beschluß vom 13. Mai 1988 (ON 38) die Begleichung des Mietzinsrückstandes zu Lasten der dem Betroffenen zustehenden Leistung nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz. Die Entscheidung des Erstgerichtes im Verfahren 45 C 608/86 wurde durch das Berufungsgericht bestätigt. Der Vertreter der klagenden Partei hat jedoch bei der Berufungsverhandlung am 22. Februar 1989 die Erklärung abgegeben, daß von dem Räumungstitel kein Gebrauch gemacht werde, wenn der Mietzinsrückstand samt Verfahrenskosten binnen 2 Monaten bezahlt werde. Zwischenzeitig wurde der Mietzinsrückstand von S 5.925,56 durch das Landesinvalidenamt in Entsprechung des erstgerichtlichen Beschlusses vom 13. Mai 1988 (ON 38) überwiesen. Unbeglichen sind noch die Verfahrenkosten von insgesamt S 12.629,28 und Zinsen, zusammen S 13.020,95. Das Erstgericht verfügte nunmehr über neuerliche Anregung des einstweiligen Sachwalters mit Beschluß vom 28. Februar 1989 (ON 57) die Begleichung dieses Rückstandes zu Lasten der dem Betroffenen zustehenden Leistungen nach dem Kriegsopferversorgungsgesetz, um dem Betroffenen die Wohnung zu erhalten.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Rechtliche Beurteilung

Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Betroffenen ist unzulässig.

Gemäß § 16 AußStrG ist gegen bestätigende Entscheidungen des Gerichtes zweiter Instanz ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nur im Falle einer offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit oder einer Nichtigkeit zulässig. Derartige Gründe sind nicht ersichtlich und können auch der Rechtsmittelschrift nicht entnommen werden.

Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.

Anmerkung

E17791

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00595.89.0615.000

Dokumentnummer

JJT_19890615_OGH0002_0070OB00595_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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