TE Vwgh Erkenntnis 2005/10/21 2002/12/0294

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

22/02 Zivilprozessordnung;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz;

Norm

AVG §13 Abs7 idF 1998/I/158;
BDG 1979 §14 Abs1;
BDG 1979 §14 Abs3;
VStG §45;
ZPO §237 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Pfiel als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des F in H, vertreten durch Dr. Edeltraud Fichtenbauer, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Kärntner Ring 10, gegen den Bescheid des beim Vorstand der Österreichischen Post Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 23. September 2002, Zl. 114148-HS/02, betreffend die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der im März 1943 geborene Beschwerdeführer, zuletzt Oberoffizial im Zeichnerdienst beim Fernmeldebauamt X (Verwendungsgruppe PT 8, Gehaltsstufe 17), steht seit Ablauf des 31. Oktober 1997 in einem öffentlich-rechtlichen Ruhestandsverhältnis zum Bund.

Nach wiederholten Krankenständen (74 Tage im Jahr 1994 und 236 Tage im Jahr 1995) hatte der Beschwerdeführer mit Eingabe "an die Post u. Tel. Dion Abt. 5" vom 30. Jänner 1996 (beim Fernmeldebauamt X eingelangt am 31. Jänner 1996) um Versetzung in den Ruhestand gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 ersucht. Mit Erledigung vom 15. Februar 1996 ersuchte die Post- und Telegraphendirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: PTD) die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten (kurz: PVAng) unter Anschluss näher bezeichneter Unterlagen um Erstellung eines ärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers.

Am 12. Februar 1996 erklärte der Beschwerdeführer (durch Ausfüllen eines vorgedruckten Formblattes) seine Zustimmung mit der Ruhestandsversetzung zum nächstmöglichen Zeitpunkt, sollte nach dem Ergebnis der ärztlichen Begutachtung dauernde Dienstunfähigkeit festgestellt werden.

Mit Eingabe "an die Post u. Tel. Dion Abt. 5" vom 22. Februar 1996 (an der ein Eingangsvermerk nicht angebracht wurde) zum Betreff "Rücknahme meines Gesuchs um Versetzung in den Ruhestand" brachte der Beschwerdeführer vor: "Auf Grund der neuen Rechtslage nehme ich mein Gesuch um Versetzung in den Ruhestand zurück." Begründend führte er aus, er werde nach seiner Ruhestandsversetzung lediglich die gesetzliche Mindestpension erhalten und hätte voraussichtlich mit Abschlägen von 16 % zu rechnen, sodass er sich nicht in der Lage sehe, ein geregeltes Leben fortzuführen. Er werde daher seinen Dienst, so wie es seine Gesundheit erlaube, fortsetzen.

Am 12. März 1996 hielt die PTD fest, "die PVAng wurde mittels FAX und die Generaldirektion mit Bericht in Kenntnis gesetzt und um Rücksendung der Unterlagen ersucht". Die genannte Pensionsversicherungsanstalt kam dem Rücksendungsersuchen nach.

Am 5. April 1996 hielt die PTD fest, der Beschwerdeführer sei, weil er sein Ansuchen um Versetzung in den Ruhestand zurückgezogen habe, für den 19. März 1996 zum Dienstantritt aufgefordert worden, habe den Dienst jedoch nicht angetreten. Ohne eine Vorladung in das amtsärztliche Büro abzuwarten, habe er eine Bestätigung der ihn behandelnden Ärztin Dr. R vom 19. März 1996 vorgelegt, aus der hervorgehe, dass er nicht reisefähig sei. Der Beschwerdeführer sei am 21. März 1996 vom Kontrollarzt Dr. S in seiner Wohnung besucht worden. Dr. S habe folgendes Gutachten erstellt:

"Heftige Kreuzschmerzen, Dorsalgie mit Ausstrahlung in den re Oberarm, derzeit in Infusionstherapie beim FA für Orthopädie (täglich!) ... 5 x Oberbauchoperation wegen Rectum-Adenom ... ständig Kreuzschmerzen, vor allem beim Sitzen, Gehfähigkeit eingeschränkt. Dg: Chron. Lumbosacralgie, Arthritis .. Coxarthrosis def bds. Auf Grund der Erkrankungen für den Postdienst nicht mehr geeignet, empfehle Pensionierung."

Sämtliche Unterlagen seien daher neuerlich der PVAng zur weiteren Veranlassung übermittelt worden. Das Geschäftsstück, der Standesausweis und die Zustimmungserklärung des Beschwerdeführers zur Versetzung in den Ruhestand, die er am 12. Februar 1996 abgegeben habe, seien mit Bericht der Generaldirektion übermittelt worden.

Mit Eingabe "an die Post u. Tel. Dion Abt. 5" vom 12. April 1996 zum Betreff "Aufrechterhaltung des Gesuches um Versetzung in den Ruhestand und Rücknahme des Gesuchs vom 22.2.96" führte der Beschwerdeführer aus: "Auf Grund der neuen Rechtslage nehme ich mein Gesuch vom 22.2.96 zurück und halte mein Gesuch vom 12.2.96 aufrecht."

Mit Bescheid des beim Vorstand der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft eingerichteten Personalamtes vom 6. Oktober 1997 wurde der Beschwerdeführer gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 mit Ablauf des 31. Oktober 1997 in den Ruhestand versetzt. Seine dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit hg. Erkenntnis vom 17. Dezember 1997, Zl. 97/12/0381, als unbegründet abgewiesen, auf dessen Ausführungen in sinngemäßer Anwendung des § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGG verwiesen wird. Einzelheiten des Verfahrens können der Ausfertigung dieses Erkenntnisses entnommen werden.

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 23. September 2002 wurden der Ruhegenuss und die Nebengebührenzulage des Beschwerdeführers in Anwendung der §§ 4 und 62c des Pensionsgesetzes 1965 sowie des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Nebengebührenzulagengesetzes, jeweils in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ausgehend von einer Ruhegenussbemessungsgrundlage von 69,16 % des zuletzt bezogenen Gehaltes bemessen.

Die belangte Behörde ging dabei nach Darstellung des Verwaltungsverfahrens und der Rechtslage in der Begründung dieses Bescheides (soweit aus Sicht des Beschwerdeverfahrens noch von Bedeutung) davon aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Versetzung in den Ruhestand vom 30. Jänner 1996 am 22. Februar 1996 zurückgezogen habe. Als Folge dieser Zurückziehung seien "die gleichzeitig mit der Beauftragung der PVAng an die Generaldirektion, Personalamt, vorgelegten Unterlagen mit Dienstanweisung vom 7. März 1996 an das Personalamt der Direktion Wien rückübermittelt" worden. Die nach dem 22. Februar 1996 gesetzten Verfahrensschritte seien einzig und allein auf die Einstellung des Ruhestandsversetzungsverfahrens gerichtet gewesen.

Ein amtswegiges Ruhestandsversetzungsverfahren sei erst am 15. April 1996 eingeleitet worden, nachdem der Beschwerdeführer der Aufforderung zum Dienstantritt für den 19. März 1996 nicht nachgekommen sei, er ein Schreiben der ihn behandelnden Ärztin Dr. R gleichen Datums vorgelegt habe und die Ergebnisse der kontrollärztlichen Untersuchung vom 21. März 1996 vorgelegen seien. Das Schreiben vom 12. April 1996 (Aufrechterhaltung des ursprünglichen Antrages vom 30. Jänner 1996) sei nach der amtswegigen Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens eingelangt und daher nicht geeignet, das bereits eingestellte Antragsverfahren wieder aufleben zu lassen und das nach dem 16. Februar 1996 von Amts wegen eingeleitete Verfahren als gegenstandslos zu betrachten.

Eine dauernde Erwerbsunfähigkeit im Sinn des § 4 Abs. 4 Z. 3 und Abs. 7 PG 1965 (in der Fassung des am 1. Jänner 1998 in Kraft getretenen 1. Budget-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 138) sei zu verneinen (wird näher dargestellt), sodass sich auf Grund der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens nach dem 16. Februar 1996 die dargestellte Ruhegenussbemessungsgrundlage ergebe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

I. Rechtslage:

Gemäß § 14 Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333 in der Stammfassung, ist der Beamte von Amts wegen oder auf seinen Antrag in den Ruhestand zu versetzen, wenn er dauernd dienstunfähig ist.

Nach § 4 Abs. 1 des Pensionsgesetzes 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340 in der Stammfassung, wird der Ruhegenuss auf der Grundlage des ruhegenussfähigen Monatsbezuges und der ruhegenussfähigen Gesamtdienstzeit ermittelt.

Nach Abs. 2 dieser Bestimmung bilden 80 v.H. des ruhegenussfähigen Monatsbezuges die Ruhegenussbemessungsgrundlage.

Abs. 3 dieser Bestimmung in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die am 1. Mai 1996 in Kraft getreten ist (nach der früheren Regelung gab es keinen Abzug bei "Frühpensionierung"), lautet:

"(3) Für jeden Monat, der zwischen dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand und dem Ablauf des Monates liegt, in dem der Beamte sein 60. Lebensjahr vollendet haben wird, ist die Ruhegenussbemessungsgrundlage von 80 % um 0,1667 Prozentpunkte zu kürzen. Das sich aus dieser Kürzung ergebende Prozentausmaß der Ruhegenussbemessungsgrundlage ist auf zwei Kommastellen zu runden."

§ 62c PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 lautet auszugsweise:

"(1) Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, sind die §§ 4 und 12 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

§ 5 Abs. 2 Satz 2 des Nebengebührenzulagengesetzes (NGZG), BGBl. Nr. 485/1971 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, ordnet Folgendes an:

"Liegt dem Ruhegenuss eine gemäss § 4 Abs. 3 des Pensionsgesetzes 1965 gekürzte Ruhegenussbemessungsgrundlage zu Grunde, so ist die Nebengebührenzulage in jenem Ausmaß zu kürzen, das dem Verhältnis der gekürzten zur vollen Ruhegenussbemessungsgrundlage entspricht."

§ 18d NGZG in der Fassung der genannten Novelle lautet:

"§ 18d. Auf Beamte, deren Versetzung in den Ruhestand vor dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden ist, ist § 5 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung weiter anzuwenden."

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage zu Art. 4 des Strukturanpassungsgesetzes 1996, mit dem diese Kürzungsregel im Pensionsgesetz eingeführt wurde, 72 BlgNR, XX. GP, 224, führen dazu unter anderem aus:

"Durch die jeweiligen Übergangsbestimmungen (§ 62c Abs. 1 PG, § 18d NGZG, und § 18b BThPG) wird der Anwendungsbereich der Neuregelung auf auf Grund von nach dem 15. Februar 1996 eingeleiteten Ruhestandsversetzungen gebührende Ruhe- und von diesem abgeleitete Versorgungsbezüge eingeschränkt. Zur Gewährleistung einer gesetzeskonformen und raschen Vollziehung wird den für Ruhestandsversetzungen zuständigen Dienstbehörden anheim gestellt, der jeweils zuständigen Pensionsbehörde das Datum der Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens unter Anschluss eines Nachweises (Antrag mit Eingangsstempel im Fall einer Ruhestandsversetzung auf Antrag, erste einschlägige Amtshandlung im Falle einer Ruhestandsversetzung von Amts wegen) bekannt zu geben."

§ 13 Abs. 1 und 7 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998, lauten:

"Anbringen

§ 13. (1) Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen können, sofern in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich oder, soweit es der Natur der Sache nach tunlich erscheint, mündlich oder telephonisch eingebracht werden. Schriftliche Anbringen können nach Maßgabe der vorhandenen technischen Möglichkeiten auch telegraphisch, fernschriftlich, mit Telefax, im Wege automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise eingebracht werden.

...

(7) Anbringen können in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden."

Die Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, mit der (u.a.) § 13 Abs. 7 AVG eingeführt wurde, 1167 BlgNR, XX. GP, 26, lauten in diesem Zusammenhang:

"Abs. 7 sieht vor, dass Anträge (wie z.B. Einwendungen oder Devolutionsanträge) jederzeit zurückgezogen werden können (vgl. § 237 ZPO (Klagsrücknahme))."

§ 18 Abs. 1 AVG in der Fassung vor der Novelle BGBl. I

Nr. 10/2004 lautet:

"Erledigungen

§ 18. (1) Die Behörde hat Anbringen soviel als möglich, insbesondere im Fall von Belehrungen und vorläufigen informativen Verhandlungen, mündlich oder telephonisch zu erledigen und den wesentlichen Inhalt der Amtshandlung, wenn nötig, in einer Niederschrift oder einem Aktenvermerk festzuhalten."

II. Beschwerdeausführungen und Erwägungen:

Der Beschwerdeführer erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in seinen subjektiven öffentlichen Rechten auf Zuerkennung einer Pension auf Basis der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung des PG 1965, im Recht auf Erledigung seines Anbringens durch Niederschrift oder Aktenvermerk sowie im "subjektiven öffentlichen Recht auf analoge Anwendung des § 45 Abs. 2 VStG verletzt, wonach die Einstellung eines Verfahrens in Form eines Aktenvermerkes mit Begründung ... zu erfolgen" habe.

Er führt dazu (zusammengefasst) aus, sein Anbringen vom 30. Jänner 1996 sei nicht entsprechend § 18 Abs. 1 AVG, also zumindest mit Aktenvermerk, erledigt worden und daher nach dem Stichtag des 16. Februar 1996 aufrecht geblieben. Eine Einstellung könne nicht automatisch, sondern nur auf Grund der Setzung eines Aktes durch die Behörde erfolgen. Für einen derartigen Formalakt reiche ein bloßes Ersuchen um Rücksendung von Unterlagen betreffend das Pensionierungsverfahren (an die PVAng) nicht aus. Dies ergebe sich auch aus einer - auf Grund der ähnlich gravierenden Rechtsfolgen gebotenen - analogen Anwendung des § 45 Abs. 2 VStG (wird näher dargestellt). Da das am 30. Jänner 1996 eingeleitete Verfahren nie eingestellt, sondern - zudem unter Verwendung derselben Unterlagen - fortgeführt worden sei, könne nicht von der amtswegigen Einleitung eines neuen Verfahrens ausgegangen werden. Insgesamt sei somit das Anbringen vom 22. Februar 1996 unerledigt geblieben und habe daher durch die spätere Eingabe vom 12. April 1996 gegenstandslos gemacht werden können. Im angefochtenen Bescheid sei dies verkannt worden, sodass sich die Berechnung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage als unrichtig erweise.

Dem ist Folgendes zu entgegnen:

Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde als gemäß § 17 Abs. 2 des Poststrukturgesetzes in der Fassung des Art. I der Novelle BGBl. I Nr. 161/1999 eingerichtete oberste Dienst- und Pensionsbehörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides zuständig war (vgl. den hg. Beschluss vom 8. Jänner 2001, Zl. 2001/12/0002, mwN).

Verfahren zur Versetzung in den Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit können gemäß § 14 Abs. 1 BDG 1979 von Amts wegen oder auf Antrag des Beamten eingeleitet werden. Im Beschwerdefall ist die Verfahrenseinleitung unstrittig zunächst über Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Jänner 1996 erfolgt. Dieser durfte daher gemäß § 1 Abs. 1 DVG i.V.m. § 13 Abs. 7 AVG seinen Antrag jederzeit - hier mit Anbringen vom 22. Februar 1996 - bis zur Erlassung eines Bescheides zurückziehen. Diese Antragsrückziehung im damals eininstanzlichen Einparteienverfahren bewirkte, ohne dass es einer behördlichen Entscheidung bedurfte, jedenfalls automatisch das Ende des Verfahrens (vgl. die die Judikatur vor Inkrafttreten des § 13 Abs. 7 AVG berücksichtigenden Ausführungen von Hauer/Leukauf, Handbuch des Österreichischen Verwaltungsverfahrens6, Anm. 25 zu § 13 AVG; sowie das hg. Erkenntnis vom 29. März 2001, Zl. 2000/20/0473, mit weiterem Nachweis der Vorjudikatur).

Dazu kommt, dass der Gesetzgeber § 13 Abs. 7 AVG nach dem Vorbild des § 237 ZPO einführen wollte (so die Regierungsvorlage 1167 BlgNR, XX. GP, 26). Zu dieser Bestimmung entspricht es einhelliger Ansicht, dass die Rechtsfolgen des § 237 Abs. 3 ZPO (insbesondere also, dass die Klage als nicht angebracht anzusehen ist) automatisch mit dem Zugang der Erklärung des Klägers an das Gericht eintreten, sodass einem die Prozessbeendigung aussprechenden Beschluss nur deklarative Bedeutung zukommt (vgl. etwa Lovrek in Fasching2, Rz 29 zu § 237 ZPO, mit weiterem Nachweis der Judikatur des Obersten Gerichtshofes).

Der Reaktion der Behörde auf das Anbringen des Beschwerdeführers vom 22. Februar 1996 kommt demnach nur deklarative Bedeutung zu, sodass hierauf für die im Beschwerdefall wesentliche Rechtsfolge der (schon allein damit bewirkten) Verfahrensbeendigung nicht näher eingegangen werden muss. Deshalb gehen auch die vom Beschwerdeführer auf § 18 Abs. 1 AVG gestützten Überlegungen ins Leere.

Der Verwaltungsgerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, dass sowohl für die amtswegige Einleitung als auch für die Beendigung eines Ruhestandsversetzungsverfahrens keine besonderen Formvorschriften normiert seien. Insbesondere sei es nicht geboten, von Amts wegen einen Bescheid zu erlassen, mit dem die Beendigung des Verfahrens ausgesprochen werde. Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sei es aber im Hinblick auf mögliche Rechtsfolgen, die mit der Anhängigkeit eines amtswegigen Verfahrens verbunden sein könnten, und aus der Überlegung heraus, dem Beamten die Möglichkeit zu geben, auf eine formlose Beendigung (Einstellung) eines solchen Verfahrens, das nicht mit dem von ihm gewünschten Erfolg geendet habe, seinerseits mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln, z.B. durch eine Antragstellung oder eine Befassung der Personalvertretung zu reagieren, erforderlich, dass ein derartiger Willensentschluss der Behörde hinreichend nach außen in Erscheinung trete. Ob dies der Fall sei, sei jeweils nach den Umständen im Einzelfall zu prüfen (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom 23. Juni 1999, Zl. 98/12/0500, vom 17. August 2000, Zl. 97/12/0263, und vom 22. November 2000, Zl. 99/12/0214).

Diese Judikatur hatte jedoch ausschließlich amtswegig eingeleitete Ruhestandsversetzungsverfahren zum Gegenstand, bei denen die Interessenlage des sonst vom behördlichen Vorgehen nicht Kenntnis erlangenden Beamten naturgemäß anders liegt als im Beschwerdefall, in dem der Beschwerdeführer die Verfahrensbeendigung durch das eigene Anbringen unmittelbar selbst bewirkt hatte. Für den Eintritt dieser Rechtsfolge ist somit nach Antragsrückziehung weder eine nach außen dringende Verständigung, noch der vom Beschwerdeführer vermisste Bescheid (der nach der vorzitierten Judikatur nicht einmal im amtswegig eingeleiteten Verfahren notwendig ist) zu fordern.

Abgesehen davon, dass der behördlichen Behandlung des die Antragsrückziehung umfassenden Anbringens - wie gezeigt - nur deklarative Wirkung zukommt, sprechen dieselben Überlegungen gegen die vom Beschwerdeführer angestrebte analoge Anwendung des § 45 VStG mit dem Ziel, eine Pflicht der Behörde zur ausdrücklichen Einstellung des Verfahrens zu begründen. Regelungsgegenstand und Interessenlage sind völlig unterschiedlich, sodass neben einer planwidrigen Unvollständigkeit des § 13 Abs. 7 AVG auch die Vergleichbarkeit der Norm als Grundlage für die von der Beschwerde geforderte analoge Anwendung des § 45 VStG fehlt.

Das auf Antrag des Beschwerdeführers eingeleitete Verfahren nach § 14 Abs. 1 BDG 1979 war daher mit Einlangen seiner Antragsrückziehung vom 22. Februar 1996 bei der Dienstbehörde beendet, woran die spätere Eingabe vom 12. April 1996 nichts zu ändern vermochte. Eine amtswegige Einleitung des Ruhestandsversetzungsverfahrens bis zum 16. Februar 1996 hat weder der Beschwerdeführer behauptet, noch sind hiefür sprechende aktenkundige Indizien ersichtlich. Die bloße Weiterverwendung von Aktenteilen aus dem Antragsverfahren, die schon als Folge der umfassenden Ermittlungspflicht der Behörde geboten war, führt nach der Antragsrückziehung nicht zur Identität des ursprünglichen mit dem neuen amtswegig eingeleiteten Verfahren.

Somit erweist sich die Bemessung des Ruhegenusses und der Nebengebührenzulage auf Basis des § 4 Abs. 3 des PG 1965 in der Fassung des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl. Nr. 201, die im Umfang der weiteren Bemessungsgrundlagen und der Ausmittlung von der Beschwerde nicht beanstandet wurde, als rechtsrichtig. § 4 Abs. 3 PG 1965 in der bis zum Ablauf des 30. April 1996 geltenden Fassung war gemäß § 62c Abs. 1 PG 1965 in der Fassung des Art. 4 Z. 7 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 nicht anzuwenden, weil das amtswegige Verfahren zur Versetzung des Beschwerdeführers in den Ruhestand erst nach dem 16. Februar 1996 eingeleitet worden war.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen, weil die vom Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt. Von der beantragen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z. 6 VwGG abgesehen werden, weil die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ausschließlich Rechtsfragen betroffen hat (vgl. die Unzulässigkeitsentscheidung des EGMR vom 2. September 2004, Alois Hofbauer ag. Austria, Application no. 68087/01; weiters das hg. Erkenntnis vom 22. Dezember 2004, Zl. 2003/12/0222).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 21. Oktober 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2002120294.X00

Im RIS seit

25.11.2005

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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