Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15. Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Günther Heinz H*** und andere wegen des Verbrechens des Diebstahls nach §§ 127 ff. StGB. und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufungen des Angeklagten Peter W*** sowie über die Berufung des Angeklagten Günther Heinz H*** gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengerichts vom 5. April 1989, GZ 13 Vr 777/88-114, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Schuldberufung des Angeklagten Peter W*** werden zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO. hat über die Berufungen des Peter W*** und des Günther Heinz H*** wegen Strafe das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der am 11. Mai 1952 geborene Karosseriespengler Peter W*** macht Nichtigkeit (§ 281 Abs 1 Z. 5 a StPO.) des Schuldspruchs wegen Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 Z. 2 und Abs 3 StGB. geltend, weil aus den Akten erhebliche Bedenken dagegen bestünden, daß er sowohl den Wert (ca. 880.000 S) der verhehlten Sachen (Stereoanlage, Offizierssäbel, wertvolle Briefmarkensammlung, Jagdgewehr und Bajonett) als auch deren Erlangung durch (Einbruchs-) Diebstahl gekannt habe.
Rechtliche Beurteilung
Der Schluß der Tatrichter, daß entgegen der leugnenden Verantwortung des Nichtigkeitswerbers (S. 257/II) und der diese unterstützenden Angaben des Vortäters H*** dennoch W*** um die fraglichen Umstände wußte, wurde aus einer denkfolgerichtigen Überlegung gezogen: W*** hat von H*** Diebsbeute im Wert von 80.000 S als Gegenleistung für eine Arbeit im Wert von höchstens 2.000 S erhalten; dabei können dem H***, einem Landarbeiter mit nur geringem Einkommen, die Gegenstände auch nicht - wie behauptet wurde - in Abgeltung irgend einer Forderung überlassen worden sein, was gleichermaßen auch für die wertvolle Briefmarkensammlung (ca. 800.000 S) gilt, die der Nichtigkeitswerber für H*** ins Ausland transportiert hat und bei deren teilweisem Abverkauf er anwesend war (S. 265 f./II).
Der hiermit bereits umrissene Urteilssachverhalt wurde vom Schöffengericht ohne eine derartige Verletzung der Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen resultieren müßten, angenommen (11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.v.a.). Hinsichtlich des dem Angeklagten angelasteten (Verkehrs-) Werts der verhehlten Sachen nennt die Beschwerde keine Aktenstelle, aus der sich ergeben würde, daß die Vorstellungen des Rechtsmittelwerbers bewußt auf eine geringere Summe gerichtet gewesen wären. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.). Dieses Schicksal teilt die unzulässige (§§ 280, 283 StPO.) Schuldberufung des Angeklagten W***, sodaß das Oberlandesgericht nur für die sachliche Erledigung der Strafberufungen zuständig ist (12 Os 36/88, 13 Os 46/88). Zwar entbehrt die Strafberufung des Peter W*** einer Ausführung, doch bedurfte es derselben nicht, weil über ihn nur eine Strafe (Unrechtsfolge) verhängt wurde (§ 294 Abs 2 StPO.).
Anmerkung
E17532European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00064.89.0615.000Dokumentnummer
JJT_19890615_OGH0002_0130OS00064_8900000_000