Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 15.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Norbert Otto P*** wegen des Vergehens des Betrugs nach §§ 146 f. StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Schöffengerichts vom 8.März 1989, GZ. 33 Vr 2204/87-98, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß § 285 i StPO hat über die Berufung das Oberlandesgericht Linz zu entscheiden.
Text
Gründe:
Der freischaffende Künstler Norbert Otto P*** wurde der Vergehen (A) des schweren Betrugs nach §§ 146, 147 Abs. 2 StGB, (B 1) des Diebstahls nach § 127 StGB, (B 2) der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs. 1 StGB, (B 3) der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB, (C 1) der versuchten Bestimmung zur falschen Beweisaussage nach §§ 12, 15, 288
Abs. 1 StGB und (C 2) der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er vom 13.März 1984 bis 20.Jänner 1986 von der Gemeinde Wien Sozialhilfeleistungen in der Höhe von 35.305 S erlistet (A); am 20. September 1988 in Ottensheim der Elke K*** die Geldbörse weggenommen, das darin enthaltene Bargeld (ca. 1.650 S) gestohlen und hernach die Börse samt Scheckkarte im Donaugelände weggeworfen (B 1 bis B 3) und am 9.November 1988 in Linz Claudia G*** durch die Ankündigung, wenn er eingesperrt werde, werde er sich revanchieren, dann gehe es ihr nicht gut, bedroht, damit diese als Zeugin vor Gericht sich auf eine Erinnerungslücke berufen solle (C 1 und 2). Zum Faktum A vermißt der Angeklagte in seiner Rechtsrüge (§ 281 Abs. 1 Z. 9 lit. a StPO) ausreichende Feststellungen seines betrügerischen Vorgehens. Seine diesbezüglichen Rechtsmittelausführungen negieren dabei die Konstatierungen des Erstgerichts, wonach er von seiner Lebensgefährtin Quartier, Kost, Kleiderpflege und zusätzlich noch 1.000 S Taschengeld erhalten hat, womit er nicht nur seine Lebensbedürfnisse voll befriedigen, sondern auch noch einen Personenkraftwagen anschaffen konnte (S. 491 f., I). All das hat der Beschwerdeführer dem zuständigen Beamten der Gemeinde verschwiegen und diesem sogar vorgetäuscht, unsteten Aufenthalts und erfolglos auf Arbeitssuche zu sein. Entgegen der Mängelrüge (Z. 5) beruhen die Feststellungen betreffend die Fremdversorgung des Angeklagten nicht auf Vermutungen, sondern auf dezidierten Angaben der ehemaligen Lebensgefährtin Erika B***, die auch alle ihre für den Angeklagten erbrachten Leistungen im einzelnen aufgezählt hat (S. 330, I). Ihre Aussage erachteten die Tatrichter im Zusammenhalt mit eigenen Angaben des Nichtigkeitswerbers (zum Teil in anderen Strafverfahren) als richtig und beweiskräftig (S. 496, I). Der leugnenden Verantwortung des Angeklagten wurde somit formell einwandfrei begründet entgegengetreten.
In seiner Mängelrüge (Z. 5) zu den weiteren Fakten (B 1 bis B 3) macht der Beschwerdeführer geltend, daß für die Urteilsannahme, er habe in der Geldbörse der Elke K*** deren Bargeld und auch die Scheckkarte bemerkt, keine direkten Beweise vorliegen, genausowenig wie für den ihm angelasteten Diebstahlsbetrag von 1.650 S. Auf Grund der als glaubwürdig erachteten Aussage der Claudia G*** stellte das Gericht indessen fest, daß der Angeklagte die Geldbörse der Elke K*** an sich gebracht hat (S. 499 ff., I). Aus dem späteren Fundort der Geldbörse samt Scheckkarte und dem Fehlen des Geldbetrags konnten die Tatrichter denkfolgerichtig schließen, daß der Täter den in der Geldbörse enthaltenen Barbetrag gestohlen, sonach den Inhalt der Börse durchsucht hat. Die in der Geldbörse enthalten gewesene Barschaft wurde von K*** mit ca. 1.700 S angegeben (S. 393, I). Wenn die Erstrichter einen geringeren Wert von 1.650 S festgestellt haben, war dies von Vorteil für den Angeklagten. Soweit der Rechtsmittelwerber in diesem Zusammenhang am Rand darauf verweist, daß K*** sich dem Verfahren nicht als Privatbeteiligte angeschlossen hat, ist nicht zu ersehen, was daraus für die Beschwerde gewonnen werden sollte.
Rechtliche Beurteilung
Die Anstiftung zur falschen Zeugenaussage (C 1 und C 2) bestand - entgegen den Beschwerdeausführungen (Z. 5) - festgestelltermaßen nicht im bloßen "Bewegen" zu "einer günstigen Aussage", sondern in der versuchten Nötigung der im Strafverfahren des Angeklagten geladenen Zeugin Claudia G***
dazu, entgegen ihrem tatsächlichen Wissensstand bezüglich der Täterschaft des Angeklagten (Fakten B 1 bis B 3) Erinnerungslücken zu behaupten.
Die weiteren Ausführungen zur Mängelrüge (Z. 5), die versuchte Nötigung der Claudia G*** "stünde grundlos im Raum und ginge an den Verfahrensergebnissen vorbei", übergehen die umfassende Würdigung der diesbezüglich belastenden Aussagen der Bedrohten und der Tatzeugin K*** (S. 501 f., I). Im übrigen ist die - gar nicht angefochtene - Rechtsfrage der Eignung der Drohung richtig gelöst worden und ist im übrigen die Eignung der Drohung, der Bedrohten begründete Besorgnis einzuflößen, nach ständiger Rechtsprechung objektiv und nicht auf Grund der konkreten Gemütslage des Opfers zu beurteilen.
Der Nötigungsvorsatz des Angeklagten ist entgegen der Rechtsrüge (Z. 9 lit. a) ebenso festgestellt (S. 495, I), wie in den Rechtsausführungen des Urteils sowohl die objektive als auch die subjektive Tatseite der versuchten Nötigung einläßlich besprochen wird (S. 5o3 f., I). Daß diese Rechtsausführungen des Erstgerichts verfehlt seien, wird übrigens ausdrücklich gar nicht behauptet. Die Tatsachenrüge (Z. 5 a) ist, so verlangt es das Gesetz, auf die Akten zurückzuführen. Dementgegen zeigt die Beschwerde keine Aktenstelle auf, aus der sich ergäbe, daß das Gericht seine Pflicht zur amtswegigen Erforschung der materiellen Wahrheit in einer Weise verletzt hätte, daß daraus erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur falschen Beweisaussage oder der irgendeinem anderen Schuldspruch zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen resultieren müßten (11 Os 44/88, 12 Os 53/88, 13 Os 68/88 u.v.a.).
Damit erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde teils als unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt, weshalb sie bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war (§§ 285 d Abs. 1 Z. 2 StPO und § 285 d Abs. 1 Z. 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z. 2 StPO).
Anmerkung
E17533European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00060.89.0615.000Dokumentnummer
JJT_19890615_OGH0002_0130OS00060_8900000_000