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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ArbIG 1993 §23 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des RM in A, vertreten durch Dr. Gerhard Rößler, Rechtsanwalt-KEG in 3910 Zwettl, Hamerlingstraße 1, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich, Außenstelle Zwettl, vom 27. April 2005, Zl. Senat-ME-04-3006, betreffend Übertretung des ASchG, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.171,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 27. April 2005 wurde der Beschwerdeführer als gemäß § 9 Abs. 2 VStG bestellter verantwortlicher Beauftragter eines namentlich genannten Arbeitgebers einer Übertretung des ASchG für schuldig befunden und hiefür bestraft.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt u.a. vor, seine Bestrafung sei unzulässig gewesen, weil die Vorschrift des § 23 Abs. 1 ArbIG - erster Satz - (wonach eine Bestellung von verantwortlichen Beauftragten gemäß § 9 Abs. 2 und 3 VStG für die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzvorschriften erst mit einer entsprechenden Mitteilung an das zuständige Arbeitsinspektorat über die Bestellung rechtswirksam ist) nicht eingehalten worden sei. Damit ist der Beschwerdeführer im Recht:
In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde nämlich insoweit aus, diese Bestellung des Beschwerdeführers (vom 9. Dezember 1996) sei zwar nicht dem zuständigen Arbeitsinspektorat mitgeteilt worden, doch habe der Beschwerdeführer seiner Bestellung auch schriftlich zugestimmt.
Damit hat die belangte Behörde die Rechtslage verkannt, weil sie die - zwingende - Bestimmung des § 23 Abs. 1 (erster Satz) ArbIG außer Acht lässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom 30. Mai 1997, Zl. 97/02/0094, auf welches der Beschwerdeführer zutreffend verweist). Der Einwand der belangten Behörde in der Gegenschrift, beim diesbezüglichen Beschwerdevorbringen handle es sich um eine im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerung, ist dem Gerichtshof nicht nachvollziehbar.
Im Übrigen sei zu der von der belangten Behörde ins Treffen geführten Bestellung des Beschwerdeführers vom 9. Dezember 1996 auf die bei Hauer-Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens, 6. Auflage, S. 1310, zu Z. 112 zitierte hg. Rechtsprechung über den Nachweis auch einer "entsprechenden Anordnungsbefugnis" verwiesen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben, ohne dass in das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333. Das Mehrbegehren betreffend Umsatzsteuer war abzuweisen, weil diese im pauschalierten Schriftsatzaufwandersatz bereits enthalten ist.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Besondere RechtsgebieteEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020168.X00Im RIS seit
22.11.2005