TE OGH 1989/6/16 8Ob604/89

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Veröffentlicht am 16.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Petrag und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Cornelia T***, geboren am 25. Dezember 1980, infolge Revisionsrekurses des ehelichen Vaters Ernst T***, Angestellter, Lesergasse 37/1/1, 1110 Wien, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 6. April 1989, GZ 44 R 201/89-13, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 1. März 1989, GZ 6 P 1059/82-9a, teilweise bestätigt und teilweise aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 1. März 1989 (ON 9 a) erhöhte das Erstgericht den vom Vater für das aus seiner geschiedenen Ehe stammende Kind mj. Cornelia T***, geboren am 25. Dezember 1980, bisher bezahlten monatlichen Unterhaltsbeitrag von S 2.000,-- ab 1. Februar 1989 auf monatlich S 4.000,--. Es stellte fest, daß das monatliche Einkommen des Vaters netto S 32.148,-- beträgt und ihn weitere Sorgepflichten für seine nunmehrige Ehefrau sowie das aus seiner weiteren geschiedenen Ehe stammende Kind Thomas, geboren am 5. Juli 1983, treffen.

Das Rekursgericht bestätigte die Erhöhung des Unterhaltsbeitrages auf monatlich S 3.000,--, hob den erstgerichtlichen Beschluß hinsichtlich des darüber hinausgehenden Betrages von monatlich S 1.000,-- auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück. In Berücksichtigung des Rekursvorbringens des Vaters legte es ein durchschnittliches Mindestnettoeinkommen des Genannten von monatlich S 22.000,-- zugrunde und hielt unter Bedachtnahme auf die zu berücksichtigenden weiteren Sorgepflichten einen für die mj. Cornelia zu leistenden Unterhaltsbeitrag von monatlich S 3.000,-- jedenfalls für gerechtfertigt. Gegen die am 27. April 1989 durch Hinterlegung zugestellte rekursgerichtliche Entscheidung erhebt der Vater ein als "Einspruch" bezeichnetes, am 19. Mai 1989 zur Post gegebenes Rechtsmittel, in welchem er darauf verweist, daß er für sein eheliches Kind mj. Thomas nur S 2.500,-- monatlichen Unterhalt zahlen müsse, anfragt, ob es "Unterschiede bei Kindern" gebe, und sich bereit erklärt, auch für die mj. Cornelia monatlich S 2.500,-- an Unterhalt zu leisten.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche unzulässig. Nur Rechtsfragen, die den Grund des Unterhaltsanspruches berühren, können an den Obersten Gerichtshof zur Beurteilung herangetragen werden. Wenn der Streit nur das Ausmaß, das Mehr oder Weniger einer Unterhaltsverpflichtung betrifft, geht es aber nicht um den Grund des Anspruches, sondern nur um die Bemessung des Unterhaltes der Höhe nach (1 Ob 682/83; 2 Ob 601/83; 6 Ob 508/89 uva).

Der Umstand, daß der Vater für sein - jüngeres - Kind Thomas weniger Unterhalt leisten muß als für die mj. Cornelia berührt nicht den Grund des Unterhaltsanspruches dieses Kindes. Der Vater will durch diesen seinen Hinweis offenbar auch nur zum Ausdruck bringen, daß der vom Rekursgericht mit monatlich S 3.000,-- festgesetzte und umsomehr ein darüber hinausgehender Unterhaltsbeitrag zu hoch sei. Die Beantwortung dieser Fragen bildet jedoch eine Beurteilung im Bereiche der gemäß § 14 Abs 2 AußStrG unanfechtbaren Unterhaltsbemessung.

Der Revisionsrekurs war daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage der Rechtzeitigkeit des Rechtsmittels (§ 14 Abs 1 AußStrG) einzugehen war.

Anmerkung

E18145

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00604.89.0616.000

Dokumentnummer

JJT_19890616_OGH0002_0080OB00604_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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