TE OGH 1989/6/20 12Os66/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Maurer als Schriftführer in der Strafsache gegen Jürgen L*** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3, und 15 StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen des Angeklagten Jürgen L*** sowie seiner gesetzlichen Vertreter Peter und Justine L*** gegen das Urteil des Jugendgerichtshofes Wien als Schöffengericht vom 17.April 1989, GZ 1 a Vr 1102/89-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerden der gesetzlichen Vertreter des jugendlichen Angeklagten werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten sowie die Berufungen der gesetzlichen Vertreter wird ein Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung anberaumt werden.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 21.März 1971 geborene Jürgen L*** des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 3 und § 15 StGB (A und B), des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (D) und des Vergehens des teils vollendeten, teils versuchten unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach § 136 Abs. 1

und § 15 StGB (E und F) schuldig erkannt und nach §§ 28, 129 StGB unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG zu einer bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe verurteilt.

Sofort nach Urteilsverkündung meldeten sowohl der Angeklagte als auch seine bei der Hauptverhandlung anwesenden Eltern, Peter und Justine L***, Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung wegen Strafe an (S 254). Nach Urteilszustellung wurde dieses Rechtsmittel von dem vom Angeklagten - unter Mitfertigung der Justine L*** - gewählten Verteidiger (ON 10) ausdrücklich nur in dessen Namen (S 277 und 282) schriftlich ausgeführt, während die gesetzlichen Vertreter das ohne jede Konkretisierung der Anfechtungspunkte angemeldete Rechtsmittel nicht zur schriftlichen Ausführung brachten.

Rechtliche Beurteilung

Es waren daher die Nichtigkeitsbeschwerden der gesetzlichen Vertreter mangels Angabe nur irgendeines Umstandes, der einen Nichtigkeitsgrund bilden soll, gemäß § 285 d Abs. 1 Z 1 iVm § 285 a Z 2 StPO schon bei einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen. Über die - wohl auch schriftlich nicht ausgeführten - schon bei der Anmeldung den gesetzlichen Mindesterfordernissen des § 294 Abs. 2 StPO entsprechenden Berufungen der gesetzlichen Vertreter (siehe hiezu 12 Os 58/89, 13 Os 82/88) wird gemeinsam mit der Berufung des Angeklagten bei dem über dessen Nichtigkeitsbeschwerde anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung zu befinden sein (§ 296 Abs. 3 StPO).

Anmerkung

E17839

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00066.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0120OS00066_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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