TE OGH 1989/6/20 11Os69/89 (11Os70/89)

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Franz H*** wegen des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30.März 1989, GZ 11 d Vr 329/88- 46, sowie über die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 30.März 1989, GZ 11 d Vr 329/88-46, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und über die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des (bisherigen) Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Franz H*** - im zweiten Rechtsgang - des Vergehens der Nötigung zur Unzucht nach dem § 204 Abs. 1 StGB, des Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1, erster Fall, StGB und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach dem § 229 Abs. 1 StGB schuldig erkannt.

Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.

Rechtliche Beurteilung

Aus welchen Gründen das Schöffengericht die Verantwortung des leugnenden Angeklagten verwarf, legte es ausführlich, denkfolgerichtig und im Einklang mit der allgemeinen Lebenserfahrung formal mängelfrei dar. Hiebei nahm es insbesonders auch auf Divergenzen in der Aussage des Belastungszeugen Gerhard H***, auf dessen herabgesetzte intellektuelle Kapazität bzw eingeschränkte Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit ausdrücklich Bedacht, gelangte jedoch auf Grund des in Anbetracht der besonderen psychophysischen Struktur des Zeugen eingeholten - u.a. pseudologische Tendenzen ausschließenden - Gutachtens des gerichtsärztlichen Sachverständigen zu dem Schluß, daß Gerhard H*** hinsichtlich der entscheidenden Vorgänge Glaubwürdigkeit beizumessen ist.

Auf die sinngemäße Behauptung, daß die im Urteil gezogenen Schlüsse nicht zwingend seien und auch für den Angeklagten günstigere denkbar wären, vermag der formale Nichtigkeitsgrund der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO nicht gestützt zu werden.

Begründungsmängel des Urteils in der in dieser Gesetzesstelle bezeichneten Bedeutung vermochte der Angeklagte mit seinen Ausführungen nicht darzutun.

Auch im Zusammenhang mit der Tatsachenrüge (Z 5 a) gelangte der Oberste Gerichtshof nach eingehender Prüfung der Aktenlage zur Auffassung, daß sich gegen die Richtigkeit der von den Tatrichtern dem Ausspruch über die Schuld zugrundegelegten entscheidenden Tatsachen keine erheblichen Bedenken ergeben.

Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen. Zur Entscheidung über die Berufung sowie über die Beschwerde gegen den in sachlichem Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß ist dementsprechend das Oberlandesgericht Wien zuständig (§§ 285 i, 494 a Abs. 5 StPO).

Anmerkung

E17625

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00069.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0110OS00069_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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