TE OGH 1989/6/20 5Ob576/89

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Veröffentlicht am 20.06.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als Richter in der Sachwalterschaftssache der Betroffenen Katharina (auch Käthe) S***, geboren am 8. Mai 1921, Rudolf-Biebl-Straße 45/5, 5020 Salzburg, vertreten durch Dr. Eckart Fussenegger, Rechtsanwalt in Salzburg, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen und ihres Vertreters gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht vom 3. April 1989, GZ 22 c R 208/88-35, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. September 1988, GZ 2 SW 13/88-18, teilweise abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes Salzburg vom 19. September 1988, GZ 2 SW 13/83-18, wurde in dem auf Anregung des für die Abteilung 7 dieses Gerichtes zuständigen Rechtspflegers von Amts wegen eingeleiteten Verfahren für Katharina S*** Max M***, Immobilientreuhänder in Salzburg, gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zum Sachwalter zur Besorgung der Verwaltung des Vermögens der Betroffenen sowie der Erledigung deren Angelegenheiten bei Behörden bestellt. Das Erstgericht ging dabei im wesentlichen von folgendem Sachverhalt aus:

Im Zuge des im Verfahren 7 E 743/88 des Erstgerichtes vorzunehmenden Vollzugsversuches brachte der Vollstreckungsbeamte in Erfahrung, daß die Betroffene, die von sich behauptete, blind zu sein und ihm das Betreten der Wohnung mit der Aufforderung, er solle verschwinden, verweigert hatte, angeblich geistesgestört sein soll. Am 18. April 1988 waren gegen die Betroffene drei Exekutionsverfahren anhängig. Katharina S*** bezieht derzeit eine monatliche Pension in der Höhe von rund 8.500 S netto incl. Blindenzulage. Sie ist Eigentümer eines Seehauses in Neumarkt bei Salzburg (EZ 176 Grundbuch 56310 Matzing), und ist Miteigentümerin von 4 Liegenschaften der KG 56537 Salzburg (EZ 559 Grundbuch Lehen, EZ 579 Grundbuch Froschheim, EZ 79 Grundbuch Schallmoos und EZ 525 Grundbuch Froschheim), mit welchen Anteilen Wohnungseigentum an insgesamt 5 Wohnungen verbunden ist. Ob die Betroffene auch Eigentümerin eines Mietzinshauses in der Alpenstraße 74 ist, konnte nicht festgestellt werden. Bei Katharina S*** besteht eine hochgradige Persönlichkeitsstörung, die sich mit dem Senium offenbar noch weiter verschlechtert hat. Sie ist praktisch blind. Ihre intellektuelle Leistungsfähigkeit bewegt sich im untersten Durchschnittsbereich. Katharina S*** ist nicht in der Lage, wie Blinde oder hochgradig Sehgestörte ihre Sehbehinderung zu kompensieren und mit den Aufgaben des Alltags zurechtzukommen. Sie ist mit der Verwaltung ihrer Liegenschaften und der Rückzahlung eines Darlehens aus psychiatrischer Sicht überfordert und bedarf hiezu fremder Hilfe. Aus psychiatrischer Sicht ist sie nicht in der Lage, ihre rechtlichen Angelegenheiten sowie Erledigungen bei Behörden und sonstigen Stellen selbständig und ohne Gefahr eines Nachteiles für sich zu besorgen. Es erscheint auch fraglich, ob sie in der Lage ist, zur Erledigung vorgenannter Angelegenheiten dritten Personen Vollmacht zu erteilen und die Tragweite solcher Vollmachten voll zu begreifen. Katharina S*** bedarf daher aus psychiatrischer Sicht der Bestellung eines Sachwalters für die Verwaltung ihres Vermögens.

Das Gericht zweiter Instanz gab dem von der Betroffenen selbst und den von ihrem Vertreter Dr. Eckart F*** erhobenen Rekursen teilweise Folge und änderte den erstinstanzlichen Beschluß dahin ab, daß es (unter Bestätigung der Bestellung Max M***'S zum Sachwalter für Katharina S***) den vom Sachwalter zu besorgenden Kreis von Angelegenheiten (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB) dahin präzisierte, daß der Sachwalter die Verwaltung des Liegenschaftsvermögens der Betroffenen einschließlich der sich daraus ergebenden Einnahmen und Ausgaben sowie die Erledigung der sich im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsvermögen ergebenden Angelegenheiten der Betroffenen bei Behörden, Ämtern und Gerichten zu besorgen habe und die Betroffene über ihre Pensionsbezüge einschließlich der Blindenzulage frei verfügen könne.

Das Rekursgericht nahm in der mündlichen Rekursverhandlung gemäß § 250 Abs 1 AußStrG eine Ergänzung des erstinstanzlichen Verfahrens durch neuerliche Vernehmung der Betroffenen und des bestellten Sachwalters sowie Ergänzung des Sachverständigenbeweises (Univ.Prof.Dr.Gerhard H***) vor und legte seiner Entscheidung folgende ergänzende Feststellungen zugrunde (§ 250 Abs 2 AußStrG):

Die Betroffene hat den Kaufpreis der von ihr bewohnten Eigentumswohnung (EZ 559 Grundbuch Lehen) mit der Grundstücksadresse Rudolf-Biebl-Straße 43-47/Ignaz Harrer-Straße 53 zwar vollständig ausbezahlt, sie muß aber dennoch monatlich 2.600 bis 2.800 S an die Gemeinnützige Siedlungsgenossenschaft bezahlen, ohne den Grund hiefür zu kennen. Ihre übrigen Eigentumswohnungen hat sie an Ausländer vermietet, wobei sie pro Wohnung 2.000 S Miete und 833 S Betriebskosten verlangt, obwohl die von ihr selbst an die Hausverwalter zu bezahlenden tatsächlichen Betriebskosten im Durchschnitt rund das Doppelte betragen. Die Ausländer bezahlen die Mietzinse teils unregelmäßig, teils überhaupt nicht, doch möchte die Betroffene diesbezüglich mit den Mietern nicht streiten, da sie Angst vor Auseinandersetzungen mit den Ausländern hat. Nach ihren Angaben besitzt sie weiters ein Haus in der Alpenstraße 73, das allerdings noch im grundbücherlichen Eigentum der W*** steht, bei welcher die Betroffene noch ein Darlehen von rund 200.000 S offen hat. Auch dieses Haus ist vermietet, und zwar um einen monatlichen Mietzins von 17.000 S an die Familie S***, die darin eine Gaststätte betreibt. Hiebei sind aus dem Jahr 1984 noch Mietzinse von 200.000 S offen; auch die Betriebskosten werden nicht bezahlt. Die Betroffene beabsichtigt, die Wohnungen zu verkaufen, weil sie das Geld zur Abdeckung von Schulden benötige. So mußte sie ca. 600.000 S an das Finanzamt bezahlen, wobei sie zur Bezahlung dieses Betrages bei 6 verschiedenen Privatpersonen ein Darlehen über 550.000 S aufgenommen hat. Sie hat nicht die Absicht, in Zukunft jemanden mit der Vermögensverwaltung zu betrauen, sondern will auch in Zukunft alles selbst machen. Hinsichtlich der Wohnung Elisabethstraße 6 top 191 (EZ 579 Grundbuch Froschheim) hat die Betroffene im November 1988 einen Kaufvertrag unterzeichnet. Obwohl im ursprünglichen Vertragstext ein Kaufpreis von 490.000 S vereinbart war und die Betroffene nach Punkt 3 dieses Kaufvertrages keine Gewähr für ein bestimmtes Ausmaß der Wohnung übernommen hatte, unterzeichnete sie dennoch einen Kaufvertragsnachtrag vom 9.November 1988, womit im Hinblick auf eine geringere Fläche der Kaufpreis auf 450.000 S reduziert wurde. Für die Einschätzung der Betroffenen aus psychiatrischer Sicht sind drei Komponenten maßgeblich:

1.) die schwere Sehbehinderung, die an praktische Blindheit grenzt, die aber für sich allein durchaus kompensiert werden könnte;

2.)

eine intellektuelle Minderausstattung und

3.)

Persönlichkeitsmerkmale wie Starrsinn und Mißtrauen, die dazu führen, daß sich die Betroffene nicht helfen lassen will, weil sie hinter jeder Hilfe eine Schädigung befürchtet. Eine Geisteskrankheit liegt bei der Betroffenen nicht vor. Sie ist aber hilflos und überfordert und daher im Zusammenhang mit den oben genannten drei Komponenten nicht in der Lage, ihr Vermögen selbst zu verwalten oder eine entsprechende Vollmacht zu erteilen. Aus psychiatrischer Sicht bestehen aber keine Bedenken, ihr etwa die Rente zur freien Verfügung zu überlassen. Dazu führte das Rekursgericht noch aus, daß im Hinblick auf die durchgeführte Erörterung des vom Erstgericht eingeholten Gutachtens mit dem Sachverständigen und den darauf gegründeten ergänzenden Feststellungen die im Rekurs aufgezeigten Unklarheiten des Gutachtens beseitigt seien und somit davon auszugehen sei, daß die Betroffene 1.) auf Grund ihrer schweren und für sie unkompensierbaren Sehbehinderung, 2.) ihrer intellektuellen Minderausstattung und 3.) ihrer in Starrsinn und Mißtrauen gelegenen Persönlichkeitsstörung nicht in der Lage ist, ihr Vermögen ohne Nachteil für sich selbst zu verwalten, da sie Gefahr laufen würde, ihr Vermögen zu verlieren. Da die Betroffene zum einen auch nicht in der Lage sei, Vollmacht zu erteilen bzw. die Tragweite einer Vollmachtserteilung zu erkennen und sie zum anderen auch jemand anderen mit der Verwaltung ihres Liegenschaftsvermögens auch gar nicht betrauen wolle, müsse ihr gemäß § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zur Besorgung aller im Zusammenhang mit ihrem Liegenschaftsvermögen stehenden Angelegenheiten ein Sachwalter bestellt werden. Da dem Rekurs jedoch insofern beizupflichten sei, als im angefochtenen Beschluß dieser Kreis von Angelegenheiten wohl etwas zu ungenau bezeichnet sei, sei in teilweiser Stattgebung des Rekurses hier eine detailliertere Bezeichnung des Aufgabenkreises des Sachwalters vorzunehmen und insbesondere ausdrücklich auszusprechen gewesen, daß die Betroffene über ihre Pensionsbezüge einschließlich der Blindenzulage frei verfügen könne.

Zu den Ausführungen des Rekurses, mit der die Bestellung Max M***'S zum Sachwalter bekämpft worden war, nahm das Rekursgericht wie folgt Stellung:

Es sei zwar einer behinderten Person in erster Linie eine ihr nahestehende Person (§ 281 Abs 1 ABGB) als Sachwalter zu bestellen, dies doch nur dann, wenn ihr Wohl nichts anderes erfordere und eine geeignete nahestehende Person zu finden sei. Dabei sei im vorliegenden Fall zu berücksichtigen, daß der Aufgabenkreis des Sachwalters die Besorgung aller Angelegenheiten im Zusammenhang mit dem Liegenschaftsvermögen der Betroffenen umfasse, weshalb eine Bestellung des Halbbruders der Betroffenen, Johann B***, der sich im übrigen im Verfahren erster Instanz auch gegen die Bestellung seiner Person als Sachwalter ausgesprochen habe, nicht in Betracht komme. Was die Bestellung des Immobilientreuhänders Max M*** zum Sachwalter anlange, der nicht dem im § 281 ABGB genannten Personenkreis angehöre, sei auf die in der hg. Entscheidung vom 21. Mai 1987, 33 c R 22/87 des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgericht zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung zu verweisen, welcher im übrigen nach der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 20. April 1988, 3 Ob 552/87, keine offenbare Gesetzwidrigkeit anhafte, wonach § 281 ABGB keine abschließende taxative Aufzählung jener Personen enthalte, die überhaupt Sachwalter werden könnten und sich unter Heranziehung des § 200 ABGB in analoger Anwendung ergäbe, daß grundsätzlich jedermann eine Sachwalterschaft übernehmen könne bzw. müsse. Aus diesen Überlegungen bestünden daher keine Bedenken gegen die Bestellung des Immobilientreuhänders Max M*** zum Sachwalter.

Insoweit der Rekurs vom Vertreter der Betroffenen

Dr. F*** auch im Namen der Betroffenen erhoben wurde, wies das Rekursgericht den Rekurs infolge Verbrauches des Rechtsmittelrechtes der Betroffenen durch Erhebung des von ihr selbst verfaßten und einer materiellen Erledigung zugeführten Rekurses zurück.

Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz, insoweit damit Max M*** zum Sachwalter für die Betroffene bestellt und Art und Umfang der von ihm zu besorgenden Angelegenheiten umschrieben wurde, richtet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen sowie deren Vertreters mit dem Antrag, die Beschlüsse der Vorinstanzen im Sinne der Einstellung des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt und in letzter Linie die Abänderung der vorinstanzlichen Beschlüsse im Sinne der Bestellung Johann B*** zum Sachwalter beantragt.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Seit der Zivilverfahrensnovelle 1983 ist ein Revisionsrekurs gegen den bestätigenden Teil einer zweitinstanzlichen Rekursentscheidung unzulässig. Diese neue Rechtsmittelbeschränkung gilt auch für das Außerstreitverfahren (Petrasch, ÖJZ 1985, 303; SZ 57/40; RZ 1985/35; 7 Ob 582/85; EvBl 1987/60; 5 Ob 584/88 ua). Im gegenständlichen Verfahren hat das Rekursgericht die Bestellung eines Sachwalters an sich sowie die Bestellung Max M***'S zum Sachwalter bestätigt, und darüber hinaus den Kreis der vom Sachwalter zu besorgenden Angelegenheiten abgesehen von einer konkreteren Umschreibung der Agenden eingeschränkt. Der Revisionsrekurs richtet sich somit gegen den bestätigenden Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung und kann insoweit nur unter den Voraussetzungen des § 16 Abs 1 AußStrG, also unter Beschränkung auf die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit angefochten werden. In diesem Sinne erklären die Rechtsmittelwerber auch, ihren Revisionsrekurs auf die Anfechtungsgründe der "unrichtigen rechtlichen Beurteilung im Bereich offenbarer Gesetzwidrigkeit" sowie eines "wesentlichen Verfahrensmangels als Nullität" zu stützen. Mit den dazu erstatteten Ausführungen werden aber die Anfechtungsgründe der offenbaren Gesetzwidrigkeit und Nichtigkeit inhaltlich nicht geltend gemacht. Eine unrichtige rechtliche Beurteilung kann im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nicht geltend gemacht werden, weil dieser Rechtsmittelgrund mit jenem der offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gleichgesetzt werden kann. Eine "unrichtige rechtliche Beurteilung in Form der offenbaren Gesetzwidrigkeit" wird im Revisionsrekurs vorerst darin erblickt, daß das Rekursgericht die Ergebnisse des Beweisverfahrens, insbesondere auch des ergänzten Sachverständigengutachtens als ausreichende Grundlage für die Bestellung eines Sachwalters erachtet habe. Die bei Katharina S*** festgestellte Behinderung reiche bei richtiger Beurteilung für den verfügten Entzug der Dispositionsfreiheit nicht aus. Die Bestellung eines Sachwalters sei im Sinne des hier geltenden Subsidiaritätsprinzipes auch nicht notwendig, weil die Behinderte sich durch andere Maßnahmen helfen könne.

Der Anfechtungsgrund der offenbaren Gesetzwidrigkeit liegt nur dann vor, wenn ein Fall im Gesetz selbst ausdrücklich und so klar geregelt ist, daß kein Zweifel über die Absicht des Gesetzgebers aufkommen kann und trotzdem eine damit im Widerspruch stehende Entscheidung gefällt wird. Davon kann aber im vorliegenden Fall keine Rede sein. § 236 ABGB verlangt als einzige materiellrechtliche Voraussetzung für die amtswegige Einleitung des Verfahrens über die Bestellung eines Sachwalters für eine behinderte Person das Vorliegen begründeter Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer solchen Maßnahme. Unter welchen konkreten Umständen im Einzelfall das Vorliegen solcher begründeter Anhaltspunkte anzunehmen ist, wird im Gesetz nicht geregelt. Der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß unter den im vorliegenden Einzelfall gegebenen Umständen begründete Anhaltspunkte für die Notwendigieit der Bestellung eines Sachwalters für die Betroffene vorlägen, kann daher nicht offenbar gesetzwidrig im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG sein (8 Ob 539/87; 6 Ob 732/87; 4 Ob 542/88; 4 Ob 543/88 ua).

Als offenbare Gesetzwidrigkeit wird im Revisionsrekurs weiters geltend gemacht, daß mit Max M*** eine der Betroffenen völlig fremde und unbekannte Person zum Sachwalter bestellt worden sei, obwohl die Betroffene einen Halbbruder, Johann B***, habe, der bereit sei, als Sachwalter zu fungieren. Auch damit wird der genannte Anfechtungsgrund nicht aufgezeigt. Die im Revisionsrekurs zur Stützung des darin vertretenen Rechtsstandpunktes herangezogene Bestimmung des § 281 ABGB sieht wohl die Bestellung einer nahestehenden Person zum Sachwalter vor, macht dies aber davon abhängig, daß das Wohl der behinderten Person nichts anderes erfordert. Nach Abs 3 der genannten Bestimmung besteht auch die Möglichkeit, Angehörige rechtsberatender Berufe zum Sachwalter zu bestellen, wenn die Besorgung der Angelegenheiten der behinderten Person vorwiegend Rechtskenntnisse erfordert. Da das Rekursgericht bei Bestellung der Person des Sachwalters auf die anstehenden Probleme, insbesondere im Zusammenhang mit der Verwaltung der Realitäten der Betroffenen Bedacht genommen und dementsprechend auch den Kenntnissen und Erfahrungen der zu bestellenden Person auf diesem Gebiet Rechnung getragen hat, kann von einer offenbaren Gesetzwidrigkeit nicht gesprochen werden. Selbst wenn die Vorinstanzen nicht alle Umstände des Einzelfalles berücksichtigt hätten, bestünde unter diesem Anfechtungsgrund keine Anfechtungsmöglichkeit, weil lediglich in einer gänzlichen Außerachtlassung des Wohles der Betroffenen offenbare Gesetzwidrigkeit erblickt werden könnte.

Insoweit im Revisionsrekurs unter dem Anfechtungsgrund der "Mangelhaftigkeit des Verfahrens bzw. Nullität" unter Hinweis auf § 241 AußStrG die Ergebnisse des Beweisverfahrens als für die Bestellung eines Sachwalters unzureichend dargestellt werden und die Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen gerügt wird, wird der in diesem Zusammenhang allein zulässige Anfechtungsgrund der Nichtigkeit nicht aufgezeigt, weil nach § 241 Abs 2 AußStrG idF des Sachwaltergesetzes nur "erforderlichenfalls" mehrere Sachverständige zu bestellen sind. In der Unterlassung der Beiziehung eines weiteren Sachverständigen kann schon aus diesem Grund kein Verfahrensverstoß, geschweige denn ein solcher vom Rang einer Nichtigkeit erblickt werden (7 Ob 547/86).

Da somit kein Rekursgrund im Sinne des § 16 Abs 1 AußStrG gegeben ist, erweist sich der Revisionsrekurs als unzulässig, sodaß er zurückzuweisen war. Unter diesen Umständen erscheint es nicht erforderlich, auf die Frage einzugehen, ob die Betroffene zur Zeit der Erteilung der Vertretungsvollmacht an Dr. F*** überhaupt in der Lage war, die Tragweite dieser Rechtshandlung zu überblicken.

Anmerkung

E17743

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00576.89.0620.000

Dokumentnummer

JJT_19890620_OGH0002_0050OB00576_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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