Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 20.Juni 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kießwetter, Dr. Walenta, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Heinz R*** wegen des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 und 2 ASVG über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1988, GZ 33 E Vr 175/87-26, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Heinz R*** zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19.Dezember 1988, GZ 33 E Vr 175/87-26, verletzt durch das Unterbleiben eines Ausspruches über die Kostenersatzpflicht des Subsidiaranklägers das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.
Text
Gründe:
Mit dem Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1988, GZ 33 E Vr 175/87-26, wurde der Kaufmann Heinz R*** von dem wider ihn von der Salzburger Gebietskrankenkasse wegen des Vergehens nach dem § 114 Abs. 1 und 2 ASVG erhobenen Subsidiarstrafantrag (ON 15) gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Dieses in Rechtskraft erwachsene Urteil enthält keinen Kostenausspruch. Demgemäß wurde der Kostenbestimmungsantrag des freigesprochenen Beschuldigten (ON 28) abgewiesen (ON 30). Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers (ON 31) ist noch unerledigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß dem § 390 Abs. 1 StPO ist in einem Verfahren auf Grund einer Subsidiaranklage, das auf andere Weise als durch ein verurteilendes Erkenntnis beendet wird, dem Privatbeteiligten der Ersatz aller infolge seines Einschreitens aufgelaufenen Kosten in der das Verfahren für die Instanz erledigenden Entscheidung aufzutragen. Da in dem freisprechenden Erkenntnis des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Dezember 1988 (ON 26) ein solcher Kostenausspruch unterblieb, verletzt dieses Urteil das Gesetz in der Bestimmung des § 390 Abs. 1 StPO.
Diese Gesetzesverletzung war daher in Stattgebung der von der Generalprokuratur erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes festzustellen.
Entgegen der Anregung der Generalprokuratur wurde jedoch die Entscheidung nicht mit konkreter Wirkung ausgestattet, weil - abgesehen von der in der Judikatur verschieden beantworteten Frage, ob die Durchbrechung der Rechtskraftwirkung zum Nachteil Dritter in der Kostenfrage überhaupt zulässig wäre (siehe Mayerhofer-Rieder, StPO3, § 292, E 60, 63, 169, 170; 162, 163) - das mit der festgestellten Gesetzwidrigkeit behaftete Urteil im Kostenpunkt unangefochten blieb, obgleich es dem Verteidiger des Beschuldigten in der Hauptverhandlung eröffnet worden war:
Angesichts der unterlassenen Anfechtung ist aber jedenfalls ein die bestehende Rechtslage verändernder Eingriff im Sinn des § 292, letzter Satz, StPO hier nicht gerechtfertigt (vgl SSt 52/16, JBl 1986, 59 = RZ 1986/10 S 16, 11 Os 150,151/85 und 13 Os 73/87).
Anmerkung
E17618European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00060.89.0620.000Dokumentnummer
JJT_19890620_OGH0002_0110OS00060_8900000_000