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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
GehG 1956 §48 Abs10 idF 1997/I/109;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Schick, Dr. Hinterwirth und Dr. Thoma als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des Dr. W in W, vertreten durch Dr. Elisabeth Fechter-Petter, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Stephansplatz 4, gegen den Bescheid der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 10. April 2001, Zl. 410.638/6-VII/B/3b/2000, betreffend besoldungsrechtliche Stellung (§ 48 Abs. 10 und 11 des Gehaltsgesetzes 1956), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der im Jahre 1955 geborene Beschwerdeführer steht als Universitätsprofessor für Histologie und Embryologie an der Universität Wien in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Zur Vorgeschichte wird zunächst auf das hg. Erkenntnis vom 23. Februar 2000, Zl. 99/12/0291, verwiesen. Mit diesem Erkenntnis hat der Verwaltungsgerichtshof den in Beschwerde gezogenen Teil des Bescheides des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr vom 20. September 1999 mit dem Wortlaut:
"Gemäß § 48 Abs. 10 des Gehaltsgesetzes 1956 gebührt Ihnen gegen Einstellung Ihrer bisherigen Bezüge von dem auf den Tag der Wirksamkeit der Ernennung folgenden Monatsersten bzw. bei Wirksamkeit am Monatsersten von diesem Tag angefangen, das Gehalt der Gehaltsstufe drei eines Ordentlichen Universitätsprofessors."
wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufgehoben. Begründet wurde dies im Wesentlichen damit, dass es sich beim bekämpften Ausspruch seinem Wesen nach um eine Feststellung der besoldungsrechtlichen Stellung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 23 DVV 1981 handle, die gemäß § 2 Z. 9 DVV 1981 (in der Fassung BGBl. II Nr. 437/1998) in Verbindung mit den zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides geltenden Bestimmungen des § 24 Abs. 2 und 6 UOG (1975) in die Zuständigkeit des Rektors gefallen sei.
Der Rektor der Universität Wien erließ im fortgesetzten Verfahren daraufhin einen Bescheid vom 12. Oktober 2000 mit folgendem Spruch:
"Aufgrund der durch Entschließung des Bundespräsidenten vom 10. September 1999, Zahl 700.030/268BEV/1999, mit Wirksamkeit vom 1.10.1999 erfolgten Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor für Histologie und Embryologie an der Universität Wien gebührt Ihnen gemäß § 48 Abs. 10 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54 (GG) das Gehalt der Gehaltsstufe drei eines Ordentlichen Universitätsprofessors (gemäß UOG 1975).
Als Zeitpunkt für die Vorrückung in die Gehaltsstufe vier war der 01. Jänner 2000 vorgesehen.
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 gebührt Ihnen jedoch gemäß § 48 Abs. 11 des Gehaltsgesetzes 1956 (GG) in der Fassung des Artikels III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 das Gehalt der Gehaltsstufe sieben eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) mit nächster Vorrückung am 01. Jänner 2002."
In der Begründung wurde ausgeführt, einem Außerordentlichen Universitätsprofessor (gemäß § 31 UOG 1975), der zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt werde, gebührten gemäß § 48 Abs. 10 GehG die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig gewesen sei, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Der Beschwerdeführer sei mit 1. Mai 1992 zum Außerordentlichen Universitätsprofessor (§ 31 UOG 1975) ernannt worden. Davor habe er sich in der Besoldungsgruppe der Universitätsassistenten befunden. Werde ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor (§ 31 UOG 1975) ernannt, so gebühre ihm gemäß § 48 Abs. 8 GehG die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig gewesen sei, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Aufgrund des Vorrückungsstichtages als Universitätsassistent (24. Dezember 1977) und des Umstandes, dass im aktiven Dienstverhältnis keine für die Vorrückung nicht anrechenbare Zeiten vorgelegen seien, ergebe sich zum Zeitpunkt 1. Mai 1992 eine für das Dienstverhältnis als Universitätsassistent wirksame Zeit von 14 Jahren, vier Monaten und sieben Tagen. Das für die Einstufung als Außerordentlicher Universitätsprofessor maßgebliche, diese Zeit um vier Jahre übersteigende Ausmaß gemäß § 48 Abs. 8 GehG habe daher zum 1. Mai 1992 zehn Jahre, vier Monate und sieben Tage betragen. Zum Zeitpunkt der Ernennung zum ordentlichen Universitätsprofessor am 1. Oktober 1999 sei daher für das Erreichen der Gehaltsstufe und des Vorrückungstermins als Außerordentlicher Universitätsprofessor eine Zeit von 17 Jahren, neun Monaten und sieben Tagen vorgelegen. Das für die Einstufung als Außerordentlicher Universitätsprofessor maßgebliche, diese Zeit um zwölf Jahre übersteigende Ausmaß gemäß § 48 Abs. 10 GehG habe daher zum Zeitpunkt der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor am 1. Oktober 1999 fünf Jahre, neun Monate und sieben Tage betragen, was - bedingt durch die Vorrückungen nach jeweils zwei Jahren gemäß § 8 GehG - die Gehaltsstufe 3 eines Ordentlichen Universitätsprofessors mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2000 ergebe. Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 gebühre dem Beschwerdeführer jedoch gemäß § 48 Abs. 11 GehG in der Fassung des Art. III des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 109/1997 das Gehalt der Gehaltsstufe 7 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2002.
In seiner dagegen erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, gemäß § 48 Abs. 11 GehG (gemeint wohl: § 48 Abs. 10 GehG) werde bestimmt, dass einem Ordentlichen Universitätsprofessor die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin gebührten, die sich ergeben würden, wenn der Ernannte die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig gewesen sei, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Dabei sei jedenfalls die gesamte Zeit zwischen dem festgesetzten Vorrückungsstichtag und dem Zeitpunkt der Ernennung heranzuziehen, da eben jedenfalls diese gesamte Zeit für das Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe als Außerordentlicher Universitätsprofessor notwendig gewesen sei. In seinem Fall sei dies die Zeit vom 24. Dezember 1977 bis zum 1. Oktober 1999, somit 21 Jahre, 10 Monate und 7 Tage; nach Abzug von zwölf Jahren ergäben sich daraus neun Jahre, zehn Monate und sieben Tage. Der Beschwerdeführer wäre daher - bedingt durch die biennale Vorrückung - ab dem 1. Oktober 1999 in die Gehaltsstufe 5 der Ordentlichen Universitätsprofessoren gemäß UOG 1975 bzw. ab dem 1. Jänner 2000 in die Gehaltsstufe 9 der Universitätsprofessoren gemäß UOG 1993 einzustufen gewesen. Diese Rechtsansicht ergebe sich zwingend durch Anwendung des Gesetzeswortlautes und der Prinzipien der mathematischen Logik, wonach die Biennalvorrückung in der jeweiligen Gehaltsstufe 1 beginne und nach (n-1) Biennalen die Gehaltsstufe n erreicht werde (n stehe für ein Glied der Folge der natürlichen Zahlen).
Mit Bescheid vom 10. April 2001 wies die Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG als unbegründet ab. In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich zum Zeitpunkt der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor (1. Oktober 1999) in der Gehaltsstufe 9 eines Außerordentlichen Universitätsprofessors befunden. Er habe somit seine bisherigen Dienstzeiten zur Erreichung der Gehaltsstufe 9 eines Außerordentlichen Universitätsprofessors mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2000 benötigt. Die Wendung "für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe" in § 48 Abs. 10 GehG knüpfe sprachlich an das Subjekt "Außerordentlicher Universitätsprofessor" an. Die Gehaltsstufe sei immer auf eine bestimmte Staffel hin (hier auf die des Außerordentlichen Universitätsprofessors) bezogen. Der Gesetzgeber konstruiere für die Überstellungsfälle innerhalb der Besoldungsgruppe der Hochschullehrer ein Beförderungen nachgebildetes System. Auch bei Beförderungen werde regelmäßig an die in der neuen Dienstklasse zurückgelegte Zeit angeknüpft und nicht die vor der letzten Beförderung zurückgelegte Laufbahn neu aufgerollt. Für die vorliegende Auslegungsfrage bedeute dies im Ergebnis, dass bei der Ermittlung der besoldungsrechtlichen Stellung gemäß § 48 Abs. 10 GehG wie folgt vorzugehen sei: Die "für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe" notwendige Zeit sei jene, die sich aus der als Außerordentlicher Universitätsprofessor erreichten Gehaltsstufe ergebe. Im Beschwerdefall hätten der Gehaltsstufe 9 acht Vorrückungen entsprochen, woraus eine Zeit von 16 Jahren resultiere. Der Beschwerdeführer sei daher so einzustufen gewesen, als ob er vier Jahre als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Daraus resultiere die Gehaltsstufe 3 in der Staffel des Ordentlichen Universitätsprofessors. Andere, etwa vom Vorrückungsstichtag abgeleitete Zeiten seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen gewesen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:
1. § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54 (GehG), lautet (auszugsweise; die Überschrift idF BGBl. I Nr. 127/1999, Abs. 8 idF BGBl. I. Nr. 109/1997, Abs. 10 und 11 jeweils im Wesentlichen in der Fassung BGBl. I Nr. 109/1997, jedoch teilweise novelliert durch BGBl. I. Nr. 127/1999):
"Gehalt der Universitätsprofessoren
§ 48.
...
(8) Wird ein Universitätsassistent zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem vier Jahre übersteigenden Ausmaß als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte.
...
(10) Wird ein Außerordentlicher Universitätsprofessor zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt, so gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, in dem zwölf Jahre übersteigenden Ausmaß als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Die in der höchsten Gehaltsstufe der Außerordentlichen Universitätsprofessoren verbrachte Zeit ist bis zum Ausmaß von vier Jahren anzurechnen. Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden.
(11) Auf den Ordentlichen und Außerordentlichen Universitätsprofessor ist mit dem Zeitpunkt des vollständigen Wirksamwerdens der Bestimmungen des UOG 1993 an der betreffenden Universität, frühestens jedoch mit 1. März 1998, das Gehalt der Verwendungsgruppe 'Universitätsprofessoren (§ 21 UOG 1993, § 22 KUOG)' anzuwenden. Dem Ordentlichen oder Außerordentlichen Universitätsprofessor gebührt ab diesem Zeitpunkt die Gehaltsstufe, die betragsmäßig der zu diesem Zeitpunkt gebührenden Gehaltsstufe der bisherigen Verwendungsgruppe entspricht. Der Vorrückungstermin bleibt unverändert. Zeiten, die ein Außerordentlicher Universitätsprofessor in der Gehaltsstufe 15 oder im Bezug der Dienstalterszulage zurückgelegt hat, sind auf das Erreichen der Gehaltsstufen 12 und 13 sowie der Dienstalterszulage in der neuen Verwendungsgruppe anzurechnen. Bezüglich der besoldungsrechtlichen Stellung ist ein Feststellungsbescheid zu erlassen.
..."
2. Die Beschwerde ist unbegründet.
2.1. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass der angefochtene Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen worden sei, weil dieser in der Behördenbezeichnung auch die Bezeichnung "Das Zukunftsministerium" enthalte und mit der unzulässigen Fertigungsklausel "Für die Bundesministerin" versehen worden sei, so ist dem entgegenzuhalten, dass der angefochtene Bescheid nach seinem maßgebenden äußeren Erscheinungsbild eindeutig der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur zuzurechnen ist. Der Bescheid enthält nämlich im Kopf die Bezeichnung "Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur", womit sich - auch vor dem Hintergrund des Bundesministeriengesetzes 1986 - eindeutig ergibt, dass der Bescheid der Bundesministerin, die mit der Leitung dieses Ressorts betraut ist, zuzurechnen ist. Die zusätzliche Anführung der Bezeichnung "Das Zukunftsministerium" ändert daran nichts.
2.2. In der Sache geht es um die Frage, welche Gehaltsstufe dem Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 10 GehG aus Anlass seiner Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor gebührte; unstrittig ist hingegen der Vorrückungstermin.
Der Beschwerdeführer war zunächst Universitätsassistent und wurde mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1992 zum Außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Aus Anlass dieser Ernennung erlitt der Beschwerdeführer den gemäß § 48 Abs. 8 GehG vorgesehenen "Überstellungsverlust" von vier Jahren.
Mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 wurde der Beschwerdeführer sodann zum Ordentlichen Universitätsprofessor ernannt. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich in der Gehaltsstufe 9 eines Außerordentlichen Universitätsprofessors (mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2000).
2.2.1. Die belangte Behörde ging bei der Frage, in welche Gehaltsstufe eines Ordentlichen Universitätsprofessors der Beschwerdeführer einzustufen sei, davon aus, dass gemäß § 48 Abs. 10 GehG ausschließlich auf jene Zeit abzustellen sei, die sich aus der als Außerordentlicher Universitätsprofessor erreichten Gehaltsstufe ergebe. Es seien acht Vorrückungen notwendig, um die Gehaltsstufe 9 zu erreichen, woraus eine Zeit von 16 Jahren resultiere. Der Beschwerdeführer sei daher nach Abzug von zwölf Jahren so einzustufen gewesen, als ob er bereits vier Jahre als Ordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hätte. Es habe ihm somit die Gehaltsstufe 3 eines Ordentlichen Universitätsprofessors mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2000 gebührt. Andere, etwa vom Vorrückungsstichtag abgeleitete Zeiten seien in diesem Zusammenhang nicht zu berücksichtigen.
2.2.2. Der Beschwerdeführer vertritt hingegen die Auffassung, dass für die Einstufung in die Gehaltsstufe eines Ordentlichen Universitätsprofessors die gesamte Zeit zwischen dem festgesetzten Vorrückungsstichtag und dem Zeitpunkt der Ernennung heranzuziehen sei, weil diese gesamte Zeit für das Erreichen einer bestimmten Gehaltsstufe als Außerordentlicher Universitätsprofessor notwendig gewesen sei. Ausgehend von seinem Vorrückungsstichtag (24. Dezember 1977) wären daher nach Abzug von zwölf Jahren insgesamt neun Jahre, zehn Monate und sieben Tage zu berücksichtigen gewesen, weshalb er in die Gehaltsstufe 5 der Ordentlichen Universitätsprofessoren einzustufen gewesen wäre. Er geht also davon aus, dass der "Überstellungsverlust", den er aus Anlass seiner Ernennung zum Außerordentlichen Universitätsprofessor erlitten hat, nicht zu berücksichtigen sei.
2.2.3. Gemäß § 48 Abs. 10 GehG ist auf die Zeit abzustellen, "die für das Erreichen der bisherigen Gehaltsstufe notwendig war". Dabei kann es sich - mag es auch der Wortlaut dieser Bestimmung nicht zweifelsfrei zum Ausdruck bringen - nur um jene Zeit handeln, die als Außerordentlicher Universitätsprofessor - wenn auch zum Teil fiktiv - zurückgelegt wurde, zumal eine Abgeltung der als Universitätsassistent zurückgelegten Zeit bereits gemäß § 48 Abs. 8 GehG erfolgte, indem diese Zeit nach Abzug von vier Jahren in eine solche als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegte Zeit umgewandelt wurde. Es findet sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die gesamte ab dem Vorrückungsstichtag zurückgelegte Zeit für die Einstufung gemäß § 48 Abs. 10 GehG maßgebend wäre.
Die vom Beschwerdeführer vertretene Auslegung würde zu einer völlig uneinsichtigen Begünstigung des Beschwerdeführers gegenüber einem Außerordentlichen Universitätsprofessor führen, der sich zum Zeitpunkt der Ernennung zum Ordentlichen Universitätsprofessor in der selben Gehaltsstufe wie der Beschwerdeführer befindet, aber die gesamte Zeit, die für das Erreichen dieser Gehaltsstufe notwendig war, de facto (ab Gehaltsstufe eins) als Außerordentlicher Universitätsprofessor zurückgelegt hat. Diese Vergleichsperson wäre bei Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer präferierten Auslegung als Ordentlicher Universitätsprofessor in einer niedrigeren Gehaltsstufe als der Beschwerdeführer eingestuft, obwohl sie de facto längere Zeit als Außerordentlicher Universitätsprofessor tätig war als der Beschwerdeführer. Dass die als Universitätsassistent zurückgelegte Zeit nach der gesetzgeberischen Wertung aber nicht gleichzusetzen ist mit einer solchen als Außerordentlicher Universitätsprofessor, ergibt sich aus dem in § 48 Abs. 8 GehG vorgesehenen "Überstellungsverlust" von vier Jahren.
2.2.4. Es kann daher nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde den Beschwerdeführer gemäß § 48 Abs. 10 GehG mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1999 in die Gehaltsstufe 3 (nächste Vorrückung am 1. Jänner 2000) eines Ordentlichen Universitätsprofessors (gemäß UOG 1975) und gemäß § 48 Abs. 11 GehG mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2000 (mit diesem Datum erfolgte das "Kippen" der Universität Wien - vgl. den hg. Beschluss vom 24. März 2004, Zl. 2003/12/0143) in die Gehaltsstufe 7 eines Universitätsprofessors (§ 21 UOG 1993) mit nächster Vorrückung am 1. Jänner 2002 eingestuft hat.
2.3. Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
3. Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der gemäß ihrem § 3 Abs. 2 anzuwendenden VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2001120109.X00Im RIS seit
25.11.2005Zuletzt aktualisiert am
07.10.2008