TE OGH 1989/6/21 14Os62/89 (14Os63/89)

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Veröffentlicht am 21.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführerin in der Strafsache gegen Ing. Jost H*** wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Wiedereinsetzungsanträge gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung, die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Einziehungsbeteiligten Wein und Sekt Klosterkeller Siegendorf Conrad P***'S Söhne, Klosterkeller Siegendorf Conrad P***'S Söhne Gesellschaft m.b.H. i.L. und Dr. Mario G*** gegen das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt als Schöffengericht vom 18.Mai 1989, GZ 8 Vr 579/85-91, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Den Einziehungsbeteiligten Wein und Sekt Klosterkeller Siegendorf Conrad P***'S Söhne, Klosterkeller Siegendorf Conrad P***'S Söhne Gesellschaft m.b.H. i.L. und Dr. Mario G*** wird die begehrte Wiedereinsetzung verweigert.

Ihre Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen werden zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Landesgericht Eisenstadt verfügte mit Urteil vom 18.Mai 1988, GZ 8 Vr 579/85-91, mit dem Ing. Jost H*** (nach den Urteilsfeststellungen früher technischer Leiter der "Klosterkeller Siegendorf Conrad P***'S Söhne KG" sowie deren Vor- und Folgeunternehmungen) wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betruges als Beteiligter nach §§ 12, 146, 147 Abs. 3, 148 zweiter Fall StGB sowie der Vergehen nach §§ 57 Abs. 1 und 2 zweiter Fall (56 Abs. 1 Z 1) LMG 1975 und 45 Abs. 1 lit. a und b WeinG 1961 verurteilt worden war, auch gemäß § 62 Abs. 1 und 2 WeinG 1985 die Einziehung von in Beschlag genommenen, in der Klosterkellerei der Wiedereinsetzungswerber gelagerten und im Urteil namentlich angeführten Weinen (US 5 bis 8).

Zur Hauptverhandlung vom 18.Mai 1988 waren die Einziehungsbeteiligten nicht geladen worden (AS 4 q), das Urteil erwuchs infolge Rechtsmittelverzichts des Angeklagten und des öffentlichen Anklägers nach seiner Verkündung (AS 116/V) sowie mangels anderer Rechtsmittelanmeldung in Rechtskraft. Am 10.April 1989 beantragten die Wiedereinsetzungswerber als Eigentümer der eingezogenen Weine die Zustellung einer Urteilsausfertigung und meldeten Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung an (ON 101). Am 20.April 1989 beantragten sie die Wiedereinsetzung gegen den Ablauf der Frist zur Anmeldung der Nichtigkeitsbeschwerde und Berufung gegen das angeführte Urteil, weil sie mangels Ladung zur Hauptverhandlung vom Urteil zu spät Kenntnis erhalten hätten (ON 103).

Rechtliche Beurteilung

Nach dem Vorbringen in der Rechtsmittelanmeldung machen die Wiedereinsetzungswerber Eigentumsrechte an den eingezogenen Weinen geltend, sie sind daher Einziehungsbeteiligte im Sinne der §§ 50 Abs. 1, 444 Abs. 1 StPO. Als solche steht ihnen gleich einem Beschuldigten (mangels einer solchen Annahme entgegenstehenden Normen) auch das Recht auf Wiedereinsetzung gegen den Ablauf von Fristen nach § 364 StPO zu (SSt. 50/48). Diese kann gemäß § 364 Abs. 1 StPO wider die Versäumung der Frist zur Anmeldung eines Rechtsmittels gegen ein Urteil erteilt werden, sofern (fristgerecht) nachgewiesen wird, daß ohne Verschulden des Wiedereinsetzungswerbers oder seines Vertreters die Einhaltung der Frist durch unabwendbare Umstände unmöglich gemacht wurde.

Der vorliegende Antrag wird auf den Umstand gestützt, daß die Antragsteller zur Hauptverhandlung nicht geladen wurden und erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist vom Einziehungsausspruch Kenntnis erlangten. Die Rechtsmittelbefugnis des Nebenbeteiligten (§ 444 Abs. 1 StPO) ist jedoch prozessual auf die Rechte des Angeklagten beschränkt. Die Rechtsmittelfrist beginnt daher für ihn, auch wenn er zur Hauptverhandlung nicht vorgeladen wurde, mit dem Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl. SSt. 32/66, 48/32). Die Nichtbeteiligung der Antragsteller am Verfahren ist daher - für sich allein - nicht als ein zur Wiedereinsetzung berechtigender Umstand anzusehen (nochmals SSt. 50/48).

Dem Wiedereinsetzungsantrag der Einziehungsbeteiligten konnte daher kein Erfolg beschieden sein, ihre (verspätet angemeldeten) Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen waren gemäß §§ 285 d Abs. 1 Z 1 (iVm § 285 a Z 1); 294 Abs. 4, 296 Abs. 2 StPO zurückzuweisen.

Anmerkung

E18023

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00062.89.0621.000

Dokumentnummer

JJT_19890621_OGH0002_0140OS00062_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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