Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21.Juni 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Vondrak als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr. Friedrich Wilhelm K*** wegen Verbrechens des Mordes nach § 75 StGB und einer anderen strafbaren Handlung, AZ 10 Vr 949/82 des Kreisgerichtes Korneuburg, über die Beschwerden des Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** gegen die Beschlüsse des Oberlandesgerichtes Wien vom 7.April 1989, GZ 25 Bs 129/89-5 und 6, sowie den Antrag des Genannten, ihm Gelegenheit zu geben, zu der vor der hg Beschlußfassung eingeholten Äußerung der Generalprokuratur innerhalb angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen, nach Anhörung der Generalprokuratur zu den Beschwerden in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
1.
Der Antrag wird abgewiesen.
2.
Die Beschwerden werden zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Kreisgericht Korneuburg hat mit Beschluß vom 22.Feber 1989, GZ 10 Vr 949/82-1145, den Antrag des Verurteilten Dr. Friedrich Wilhelm K*** auf vorläufige Entlassung aus der Strafhaft bis zur Entscheidung über eine bei der Europäischen Kommission für Menschenrechte anhängige Beschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluß erhob der Verurteilte Beschwerde, wobei er zugleich beantragte, ihm vor der Entscheidung Gelegenheit für eine Äußerung zur Stellungnahme der Oberstaatsanwaltschaft zu geben. Das Oberlandesgericht Wien wies mit Beschluß vom 7.April 1989, GZ 25 Bs 129/89-6, den bezeichneten Antrag und mit Beschluß vom selben Tag, GZ 25 Bs 129/89-5, die Beschwerde zurück. Diese Beschlüsse bekämpft der Verurteilte mit (getrennt ausgeführten) Beschwerden; in seiner Beschwerde gegen den erstbezeichneten Beschluß begehrt er auch, ihm Gelegenheit zu geben, zu der vor der Beschlußfassung eingeholten Äußerung der Generalprokuratur innerhalb angemessener Frist schriftlich Stellung zu nehmen.
Rechtliche Beurteilung
Im Beschwerdeverfahren vor dem Obersten Gerichtshof ist nach den hiefür geltenden Verfahrensvorschriften eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu der zu seiner Beschwerde von der Generalprokuratur abgegebenen Äußerung nicht vorgesehen. Für den vorliegenden Beschwerdefall kann auch aus § 60 Abs. 7 OGHGeo für den Rechtsstandpunkt des Antragstellers nichts gewonnen werden. Denn nach der zitierten Vorschrift sind, soweit die Generalprokuratur ausgearbeitete Stellungnahmen abgegeben hat, Gleichschriften hievon anläßlich der Anberaumung des Gerichtstages den anderen am Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde beteiligten Parteien zuzustellen, soweit nicht eine gegenteilige richterliche Anordnung vorliegt. Da es sich im gegebenen Fall weder um eine Nichtigkeitsbeschwerde, über welche der Oberste Gerichtshof in einem Gerichtstag zu erkennen hat, handelt noch von der Generalprokuratur eine ausgearbeitete Stellungnahme gegenüber dem Obersten Gerichtshof abgegeben, sondern lediglich erklärt wurde, daß die (unzulässigen) Beschwerden zurückzuweisen wären, scheidet eine Anwendung des § 60 Abs. 7 OGHGeo aus.
Der in Rede stehende Antrag war daher abzuweisen.
Die Beschwerden hinwieder waren zurückzuweisen, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz, sofern das Gesetz keine Ausnahme normiert, was in Ansehung der bekämpften Beschlüsse nicht der Fall ist, kein weiteres Rechtsmittel zulässig ist (Mayerhofer-Rieder StPO2 ENr 1 ff zu § 16). Daran hat Art 13 MRK nichts geändert, weil durch diese Vorschrift die Anfechtungsmöglichkeiten nach innerstaatlichem Recht nicht erweitert wurden (OGH EvBl 1984/122; VwSlgNF 4829 A), zumal Art 13 MRK nicht "self-executing" ist (VfSlg 5089).
Anmerkung
E17643European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00046.89.0621.000Dokumentnummer
JJT_19890621_OGH0002_0140OS00046_8900000_000