Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch und Dr. Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei WVP Versicherungsvermittlungsgesellschaft mbH, 8020 Graz, Gürtelturmplatz 1, vertreten durch Dr. Sieglinde Lindmayr, Dr. Michael Bauer und Dr. Günter Secklehner, Rechtsanwälte in Liezen, wider die beklagte Partei Robert H***, Angestellter, 1100 Wien, Florian Geyer-Gasse 6-8/4/23, vertreten durch Dr. Heinz-Wilhelm Stenzel, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1.324,24 sA über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, diese Rechtssache zur Verhandlung und Entscheidung an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien zu delegieren, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Partei begehrt vom Beklagten die Zurückzahlung von Provisionen für Versicherungsverträge, die von ihm vermittelt, in der Folge aber von zahlreichen Kunden wieder storniert worden seien. Es sei vereinbart gewesen, daß in einem solchen Fall der Beklagte "zum Ausgleich herangezogen" werde.
Der Beklagte bestreitet die Berechtigung des Begehrens mit der Behauptung, es habe kein ein solches Begehren rechtfertigender Mitarbeitervertrag bestanden; davon abgesehen wären die Bestimmungen des Vertrages sittenwidrig. Die klagende Partei habe schuldhafterweise offene Versicherungsprämien nicht klageweise geltend gemacht.
Der Beklagte beantragt die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Innere Stadt Wien, weil die Mehrheit der zu vernehmenden Zeugen in Wien und nur eine Minderheit in Graz wohnt. Die klagende Partei spricht sich gegen die Delegation aus. Das Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz hält die Delegierung für zweckmäßig.
Rechtliche Beurteilung
Der Delegierungsantrag ist nicht berechtigt.
Die von der klagenden Partei namhaft gemachten Zeugen wohnen im Sprengel des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz, mehrere Zeugen, die nach der vom Beklagten unwidersprochen gebliebenen Behauptung der klagenden Partei nur zu ihren Versicherungsverträgen und nicht zum strittigen Mitarbeitervertrag Stellung nehmen können, wohnen in Wien.
Bei dieser Sachlage läßt sich die im § 31 Abs.1 JN für die Delegation vorausgesetzte Zweckmäßigkeit nicht eindeutig bejahen, denn es kann nicht gesagt werden, daß der Verfahrensaufwand beim Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Graz größer wäre als beim Bezirksgericht Innere Stadt Wien.
In einem solchen Fall hat es bei der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung zu verbleiben (Fasching, Kommentar I 232). Die Delegierung soll nämlich bloß einen Ausnahmefall bilden, weil eine großzügige Anwendung der Delegierungsbestimmungen im Ergebnis zwangsläufig zu einer unvertretbaren Lockerung der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung führen würde (EvBl. 1966/380; 5 Nd 503/89 ua). Dem Delegierungsantrag war daher der Erfolg zu versagen.
Anmerkung
E17803European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080ND00506.89.0623.000Dokumentnummer
JJT_19890623_OGH0002_0080ND00506_8900000_000