TE Vwgh Beschluss 2005/10/21 2005/12/0173

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Veröffentlicht am 21.10.2005
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §8;
LDG 1984 §26 Abs7 idF 1996/329;
LDG 1984 §26 idF 1996/329;
LDG 1984 §26a idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs1 idF 1996/329;
LDG 1984 §4 Abs6 idF 1996/329;
LDG 1984 §8 Abs2 idF 1996/329;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Dr. Zens und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Lamprecht, über die Beschwerde des M in K, vertreten durch Dr. Inge Margreiter, Rechtsanwältin in 6230 Brixlegg, Herrnhausplatz 9, gegen den Bescheid der Tiroler Landesregierung vom 31. März 2004, Zl. IVa- 2016/1305, betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle (mitbeteiligte Partei: B in R), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Begründung

1. Aus Beschwerde und vorgelegtem angefochtenen Bescheid ergibt sich folgendes Bild des Verwaltungsgeschehens:

Der Beschwerdeführer steht als Volksschuloberlehrer in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Land Tirol.

Nach Ausschreibung der schulfesten Leiterstelle an der Volksschule R bewarben sich der Beschwerdeführer und die mitbeteiligte Partei um diese Stelle.

Mit Bescheid vom 31. März 2004 verlieh die Tiroler Landesregierung der mitbeteiligten Partei mit Wirkung vom 1. April 2004 die schulfeste Leiterstelle an der genannten Volksschule nach § 26 Abs. 1 und 8 des Landeslehrer-Dienstrechtsgesetzes 1984 (LDG 1984) und wies unter einem das Bewerbungsgesuch des Beschwerdeführers ab.

Begründend führte die Tiroler Landesregierung aus, das Kollegium des Bezirksschulrates Kufstein habe in seiner Sitzung am 16. Dezember 2003 die mitbeteiligte Partei und den Beschwerdeführer in den Besetzungsvorschlag aufgenommen. Der Landesschulrat von Tirol habe die vom Bezirksschulrat vorgenommene Reihung (mitbeteiligte Partei vor dem Beschwerdeführer) befürwortet, ebenso habe sich das Schulforum der genannten Volksschule für die mitbeteiligte Partei ausgesprochen. Der Zentralausschuss habe dem Vorschlag des Bezirksschulrates nicht zugestimmt und vorgeschlagen, die Leiterstelle dem Beschwerdeführer zu verleihen.

Nach Wiedergabe der einschlägigen Rechtsvorschriften führte die Tiroler Landesregierung aus, sowohl hinsichtlich des Reihungskriteriums "Vorrückungsstichtag" als auch hinsichtlich des Reihungskriteriums "Verwendungszeit" sei der Beschwerdeführer gegenüber der mitbeteiligten Partei im Vorteil, auch hinsichtlich besonderer Tätigkeiten, die im Hinblick auf die in der Ausschreibung geforderten fachspezifischen Kenntnisse und Fähigkeiten von Relevanz seien, könne insgesamt von leichten Vorteilen des Beschwerdeführers ausgegangen werden. Diesen Vorteilen sei jedoch gegenüber zu stellen, dass drei der vier am Verleihungsverfahren beteiligt gewesenen Gremien die mitbeteiligte Partei als geeigneteste Bewerberin für diese Schule gesehen hätten. Sie könne daher mit einem Vertrauensvorschuss bei jenen Institutionen rechnen, mit denen ein Schulleiter immer wieder zusammen arbeiten müsse, und damit erwarten, dass eine zielführende und effiziente Gestaltung der Verwaltungsabläufe erheblich erleichtert werde. Das LDG 1984 räume dem Schulforum als dem Organ der Schulpartnerschaft zwar lediglich ein (dem Vorschlagsrecht nicht vergleichbares) Recht zur Anhörung und Stellungnahme ein. Wenn aber wie im vorliegenden Fall beide Bewerber Lehrer der in Rede stehenden Schule seien, müsse dem Votum des Schulforums wesentlich größeres Gewicht zugemessen werden als in Fällen, in denen sich "auswärtige" Bewerber mit an der Schule tätigen und dem Schulforum bzw. den Eltern meist bekannten Bewerbern messen. Bei dieser Situation böten auch die beschriebenen Vorteile des Beschwerdeführers in Bezug auf die formalen Kriterien "Vorrückungsstichtag und Verwendungszeit" keinen ausreichenden Anlass für ein Abgehen von der Reihung des Kollegiums des Bezirksschulrates Kufstein.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG vor dem Verfassungsgerichtshof. Nachdem dieser die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom 7. Juni 2005, B 644/04-10, abgelehnt und sie über einen nachträglichen Antrag mit Beschluss vom 26. Juli 2005, B 644/04-12, gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hatte, wurde sie vom Beschwerdeführer ergänzt.

2. Der Beschwerdefall gleicht in allen maßgeblichen Punkten (anzuwendende bundesgesetzliche Rechtslage; Berücksichtigung des Beschwerdeführers auf dem Dreiervorschlag; Ernennung einer auf dem Dreiervorschlag aufscheinenden Person) demjenigen, der dem hg. Beschluss vom 25. April 2003, Zlen. 2003/12/0014, 0015 (betreffend Verleihung einer schulfesten Leiterstelle in der Steiermark) zu Grunde lag. Weder der Tiroler Landesgesetzgeber noch die Schulbehörde des Bundes Tirol (letztere jedenfalls für den Bereich der Leiter von Volksschulen) haben bisher von der Ermächtigung des § 26 Abs. 7 LDG 1984 in der Fassung BGBl. Nr. 329/1996, nähere Bestimmungen über die Auswahlkriterien für die Reihung von Besetzungsvorschlägen zu erlassen, Gebrauch gemacht. Es erübrigt sich daher für Tirol die Frage, ob es allenfalls auf Grund solcher (über das LDG 1984 hinausgehender) Vorschriften zu einer "rechtlichen Verdichtung" gekommen ist. Aus den im zitierten Beschluss dargelegten Gründen, auf die gemäß § 43 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 9 VwGG verwiesen wird, konnte der angefochtene Bescheid Rechte des Beschwerdeführers nicht verletzen, weshalb die Beschwerde gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen war.

Wien, am 21. Oktober 2005

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Besondere Rechtsgebiete Dienstrecht Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Verwaltungsverfahrensgemeinschaft VwRallg13

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2005120173.X00

Im RIS seit

23.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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