Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr.Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith, Dr.Kodek, Dr.Niederreiter und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei prot.Firma Wilhelm E***, Inhaber Komm.Rat.Wilhelm E***, Steyr,
Stadtplatz 36, vertreten durch Dr.Josef Lechner und Dr.Ewald Wirleitner, Rechtsanwälte in Steyr, wider die beklagten Parteien
1.) Wilhelm H*** Verlag GmbH & Co KG, München, Türkenstraße 5/7, BRD, vertreten durch Dr.Harry Zamponi und andere Rechtsanwälte in Linz, 2.) Maria T***, Autorin, Grieskirchen, Stiferstraße 16, vertreten durch Dr.Klaus Dieter Strobach und Dr.Wolfgang Schmidauer, Rechtsanwälte in Grieskirchen, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert S 2,200.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 19.Dezember 1988, GZ 4 R 202/88-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 1.Juni 1988, GZ 19 Cg 14/87-22, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt und beschlossen:
Spruch
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Unterlassung des Vertriebes und Verkaufes eines Buches "mit auf der Titelseite abgedruckten pastellfarbenen Pflanzen und Blumen" sowie des damit verbundenen Veröffentlichungsbegehrens als Teilurteil bestätigt.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Endurteil vorbehalten. Im übrigen - also im Umfang der Abweisung des Begehrens auf Unterlassung des Vertriebes und Verkaufes eines Buches unter dem Titel "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und des damit verbundenen Veröffentlichungsbegehrens - die Urteile der Vorinstanzen aufgehoben; die Rechtssache wird in diesem Umfang an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Entscheidungsgründe:
Auf Grund zweier gesonderter Verlagsverträge, die der Kläger mit der Zweitbeklagten geschlossen hatte, brachte er in Buchform deren Werke "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" und "Maria T***'S Heilerfolge" heraus. Von dem erstgenannten Buch, das in sieben Sprachen übersetzt wurde, hat der Kläger ca 3,500.000 Exemplare verkauft, von dem zweitgenannten - in drei Sprachen übersetzten - Buch ca 350.000 Exemplare. Zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten ist zu 1 Cg 227/84 des Kreisgerichtes Steyr ein Rechtsstreit darüber anhängig, ob die Zweitbeklagte die Verlagsverträge rechtsgültig frühestens zum 31.12.1984 aufgelöst hat oder nicht.
Die Zweitbeklagte hat nunmehr im Verlag der Erstbeklagten die Werke "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" herausgebracht. Hiezu ist unbestritten, daß die Erstbeklagte dieses Buch über eine eigene Wiener Auslieferungsfirma in Österreich ausliefert.
In dem zu 6 Cg 226/86 des Kreisgerichtes Wels anhängigen Rechtsstreit strebt der Kläger die Verurteilung der beiden Beklagten zur Unterlassung der Veröffentlichung und des Vertriebes sowie des Verlages des Werkes "Heilkräuter aus dem Garten Gottes" an (vgl 4 Ob 33/88, veröffentlicht in MR 1988, 122).
Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger zuletzt (ON 20 S 119), die beiden Beklagten schuldig zu erkennen, ab sofort den weiteren Vertrieb und Verkauf eines Buches unter dem Titel "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und mit auf der Titelseite abgedruckten pastellfarbenen Pflanzen und Blumen zu unterlassen; außerdem stellt er ein Veröffentlichungsbegehren. Während er ursprünglich unter Berufung auf die von ihm mit der Zweitbeklagten geschlossene Verlagsverträge und die vor dem Kreisgericht Steyr und dem Kreisgericht Wels geführten Rechtsstreite den beiden Beklagten einen "Verstoß gegen die Bestimmungen des UrhG, des UWG und des ABGB" (Verlagsrecht) zur Last gelegt hatte, erklärte er die letzte "Modifikation" seines Klagebegehrens auf Befragen des Erstrichters damit, daß er "den Titel und die Ausstattung der von ihm herausgegebenen Bücher geschützt haben und daher den beiden Beklagten die Verwendung dieses Titels und dieser Ausstattung untersagen wolle" (ON 20 S 120). Die Beklagten hätten in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken das Buch "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" herausgebracht und damit den Titel des vom Kläger verlegten Buches "Maria T***'S Heilerfolge" mißachtet. Beide Titel seien klang- und wortgleich; der Unterschied bestehe nur in einem "s", weshalb die Gefahr von Verwechslungen vorliege. Das Buch des Klägers sei in sämtlichen Auflagen gleich ausgestattet gewesen, nämlich im Format DIN A 4, kartoniert und in Pastellfarbe gehalten, die Titelseite mit farbigen Heilkräutern geschmückt. Auch diese - für den Kläger charakteristische - äußere Austattung des Buches sei von den Beklagten in einer verwechselbar ähnlichen Form nachgeahmt worden.
Die Beklagten beantragen die Abweisung des Klagebegehrens. Die Zweitbeklagte habe dem Kläger bis zum Jahr 1983 zum Verlag des Werkes "Maria T***'S Heilerfolge" Briefe bzw von ihr angefertigte Briefauszüge zur Verfügung gestellt, die der Kläger dann jeweils abgedruckt und so die Auflagen erweitert habe. Zu einer Vereinbarung über das Werk "Maria T***'S Heilerfolge Folge II" sei es nie gekommen. Die Zweitbeklagte habe die mit dem Kläger geschlossenen Vertragsverträge 1984 vertragsgemäß aufgekündigt. Das von der Erstbeklagten verlegte und beanstandete Buch weise eine andere Systematik auf als das des Klägers; es enthalte auch andere Briefe. Eine verwechselbare Ähnlichkeit der beiden Titel sei zu verneinen, die Buchausstattung DIN A 4, kartoniert, heller Umschlag mit in Pastellfarben gehaltenen Blumen und Kräutern, in der Branche allgemein üblich.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf über den eingangs wiedergegebenen - unstrittigen - Sachverhalt hinaus noch folgende wesentliche Feststellungen:
Ursprünglich waren im Verlag "Verein Freunde der Heilkräuter" zwei in ihrer äußeren Aufmachung vollkommen gleiche Auflagen des von der Zweitbeklagten verfaßten Werkes "Gesundheit aus der Apotheke Gottes", Untertitel: "Ratschläge und Erfahrungen mit Heilkräutern", erschienen. Ihr Text unterschied sich praktisch nur dadurch, daß einer Auflage ein Vorwort - offenbar des Verlegers - vorangestellt war; auf den am Buchende eingehefteten Bildtafeln waren die gleichen Heilkräuter, jedoch in anderer graphischer Gestaltung und Anordnung, zu sehen. Schon diese Bücher enthielten Abdrucke von Briefen von Personen, die ihre Erfahrungen mit Heilkräutern wiedergaben. Um Angriffen, denen sie zum Teil in der Öffentlichkeit ausgesetzt war, zu begegnen, stellte die Zweitbeklagte schon im Jahre 1978 Briefe und Telefonanrufe zusammen, in denen über Heilerfolge auf Grund von Behandlungen mit Heilkräutern berichtet wurde; sie wurden - noch vor Abschluß von Verlagsverträgen zwischen dem Kläger und der Zweitbeklagten - 1978 im Verlag Engelbert Z*** unter dem Titel "Aus Briefen an Frau Maria T*** - Heilerfolge durch Kräuter" veröffentlicht; desgleichen 1979 ein weiteres Buch in geänderter äußerer Aufmachung mit dem Titel "Maria T*** Heilerfolge". Erst dann erschien das vom Kläger verlegte Werk der Zweitbeklagten. Als er die Verlagsrechte erwarb, waren als Grundlage die Manuskripte für die im Verlag Engelbert Z*** erschienen Bücher sowie weitere Briefe an die Zweitbeklagte vorhanden, aber noch kein neues Manuskript. Der Kläger überlegte, mit welchem Titel er den Werkinhalt möglichst genau wiedergeben könne, und kam zu dem Ergebnis, daß der Titel "Maria T***'S Heilerfolge" lauten müsse; die Zweitbeklagte war damit einverstanden. Das Buch erschien im Verlag des Klägers in mindestens 15 Auflagen (die 15.Auflage im Jahr 1986), jeweils mit kartoniertem Umschlag in weißlicher Farbe und nachstehender äußeren Aufmachung der vorderen Umschlagseite (mit farbiger Abbildung der Heilkräuter):
Abbildung nicht darstellbar!
In der gleichen äußeren Aufmachung - lediglich mit dem Beisatz "Folge II" - erschien im Verlag des Klägers noch eine weitere Version dieses Buches.
1986 erschien im Verlag der Erstbeklagten - kartoniert mit weißlichem Einband und im gleichen Format wie das vom Kläger verlegte Werk - ein Buch der Zweitbeklagten mit nachstehender äußerer Aufmachung der vorderen Umschlagseite, wobei die Heilkräuter gleichfalls farbig abgebildet waren und der Name der Autorin rot unterstrichen war:
Abbildung nicht darstellbar!
Zumindest im deutschen Sprachraum ist es bei Sachbüchern, die sich an ein allgemeines Publikum wenden, allgemein üblich, für die Titelseiten (Schutzumschläge) illustrative Elemente zu verwenden, die nicht nur zum Schmuck, sondern auch als Blickfang und Kaufanreiz dienen. Dabei stehen diese Titelillustrationen in einem engen Zusammenhang mit der in der Publikation behandelten Problematik. Bei Sachbüchern werden daher Blumen und Kräuter abgebildet, wenn sie diese behandeln, auf der Titelseite von Heilkräuterbüchern sogar die gleichen Heilkräuter. Heilkräuterbücher sehen einander daher äußerlich fast zwangsläufig ähnlich. Diese Ähnlichkeiten sind nicht immer unerwünscht, weil sowohl Buchhändler als auch die Buchkäufer eine bestimmte Erwartungshaltung über das Aussehen eines Kräuterbuches entwickelt haben. Naturkundliche Bücher - somit auch Heilkräuterbücher - werden nahezu ausnahmslos und seit jeher mit ihrer Thematik entsprechenden Abbildungen auf der Titelseite herausgebracht. Farbige Pflanzendarstellungen weisen dabei die dem Leser aus der Natur bekannten Farben auf; für die Farbe der abgebildeten Pflanzen, die vom Buchkäufer erkannt werden sollen, ist deshalb immer deren natürliche Färbung maßgebend. Die Untergrundfarbe der Pflanzendarstellung ist hingegen nicht völlig einheitlich; sie wird durch die Gesamtkonzeption der Titelseite mitbestimmt. Als mit Abstand häufigste Darstellungsart findet sich ein weißer, weißlicher oder zart getönter Untergrund. Rechtlich meinte das Erstgericht, die Ausstattung der Bücher der Zweitbeklagten sei ohne Zusammenhang mit dem Buchtitel nicht kennzeichnend für den Verlag des Klägers; ebensowenig sei sie es mit dem Buchtitel - wenngleich auch dank dem Erfolg der T***-Bücher bekannt -, weil weder sämtliche Bücher des Verlages des Klägers noch eine mehrbändige Buchreihe in gleicher Ausstattung in Verlags- und Buchhandelskreisen damit indentifiziert würden. Das beanstandete Buch sei ein Werk der Literatur im Sinne des § 1 UrhG, in dem Briefe und Gespräche - gekürzt und geordnet - ausgewertet worden seien; diese Auswertung sei eine eigentümliche geistige Schöpfung. Der vom Kläger beanspruchte Titelschutz sei daher ausschießlich nach § 80 UrhG zu beurteilen. Dem Buchtitel des Klägers fehle aber schon deshalb die erforderliche Kennzeichnungskraft, weil damit lediglich der Inhalt des Werkes beschrieben werde. Selbst bei Zubilligung einer gewissen Kennzeichnungskraft würde es aber jedenfalls an der Verwechslungsgefahr fehlen: Der größte Teil der Betrachter des beanstandeten Buches werde den rot unterstrichenen Namen "Maria T***" nicht als Teil des Buchtitels, sondern als Namen der Autorin ansehen; der Unterschied zwischen den beiden Buchtiteln bestehe daher nicht nur in einem "s". Im übrigen liege es in der Natur der Sache, daß Sachbuchtitel auf das behandelte Sachgebiet hinweisen und somit bei gleichen Sachgebieten eine gewisse Ähnlichkeit gegeben sei. Für seine Ausstattung könne der Kläger keinen Schutz gemäß § 9 Abs 3 UWG in Anspruch nehmen, weil diese nach den Feststellungen nicht für seinen Verlag typisch sei, sondern der üblichen Ausstattung von Kräuterbüchern entspreche. Am Ergebnis des fehlenden Titel- und Ausstattungsschutzes ändere sich auch nichts, wenn man die hiefür jeweils in Anspruch genommenen Elemente kombiniere. Das weitere Vorbringen des Klägers könne ungeprüft bleiben, weil es in seinem Begehren keinen Niederschlag gefunden habe.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,-- übersteige. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes und ging rechtlich davon aus, daß der Kläger sowohl den Titel- als auch den Ausstattungsschutz in Anspruch genommen habe. Zwar müsse - entgegen der Rechtsansicht des Erstgerichtes - dem Titel "Maria T***'S Heilerfolge" doch ausreichende Kennzeichnungskraft zugebilligt werden, weil er sich nicht auf die bloße Beschreibung des Inhaltes (Heilerfolge) beschränke, sondern hervorhebe, über wessen Heilerfolge hier berichtet werde; in Übereinstimmung mit dem Erstgericht sei aber die Verwechslungsgefahr zu verneinen: Sie werde schon durch den in dem beanstandeten Titel aufscheinenden auffälligen Zusatz "....zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" ausgeschlossen, zumal es sich bei diesem Titel um einen an sich schwachen, beschreibenden Titel handle. Entgegen der Meinung des Klägers komme im vorliegenden Fall nur ein Ausstattungsschutz nach § 80 UrhG, nicht aber ein solcher nach § 9 UWG in Frage; aus den Feststellungen ergebe sich aber, daß eine für solche Werke übliche Ausstattung vorliege.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne einer gänzlichen Klagestattgebung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten beantragen, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist teilweise im Sinne des Aufhebungsantrages berechtigt.
Mit Recht wendet sich der Kläger vor allem gegen das von den Vorinstanzen übereinstimmend angenommene Fehlen einer verwechselbaren Ähnlichkeit der beiden hier in Rede stehenden Buchtitel. Dabei ist davon auszugehen, daß der Kläger durch die letzte Fassung seines Klagebegehrens und seine in diesem Zusammenhang ausdrücklich abgegebene Erklärung nur noch den wettbewerbsrechtlichen Titel- und Ausstattungsschutz nach § 80 UrhG in Anspruch nimmt, indem er den Beklagten zum Vorwurf macht, sie hätten mit dem Titel "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" und mit der äußeren Ausstattung des von ihnen nunmehr herausgebrachten Werkes einerseits den Titel und andererseits die Ausstattung des von ihm auf Grund eines mit der Zweitbeklagten geschlossenen und nach wie vor aufrechten Verlagsvertrages veröffentlichten Buches "Maria T***'S Heilerfolge" in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mißbraucht und auf eine zur Herbeiführung von Verwechslungen geeignete Weise verwendet. Wenngleich der Kläger die beiden Teilbegehren mit dem Wort "und" verbunden hat, so kann doch im vorliegenden Fall schon wegen der Entstehungsgeschichte der etappenweise vorgenommenen "Modifikationen" seines - ursprünglich auf das bloße Verbot der Titelverwendung (ON 1 S 7) gerichteten - Klagebegehrens (ON 15 S 75 und ON 20 S 119) nicht davon ausgegangen werden, daß er sie kumulativ stellen und damit sein ursprüngliches Begehren noch weiter einschränken wollte; letzteres sollte vielmehr im Sinne seines Vorbringens über die äußere Ausstattung seiner Werkstücke offensichtlich dahin erweitert und ausgedehnt werden, daß den beiden Beklagten die Verwendung einerseits des Titels und andererseits der bezeichneten Ausstattung verboten wird. Da somit Verwechslungen zweier "Werke" hintangehalten werden sollen und es sich nicht um den Schutz der Ausstattung eines und desselben Werkes handelt, das bei verschiedenen Verlegern erschienen ist, kann sich auch der Ausstattungsschutz nur auf § 80 UrhG - und nicht auf § 9 UWG - stützen (SZ 27/316; MR 1988, 91). Der Kläger hat aber sein Unterlassungsbegehren hinsichtlich des Ausstattungsschutzes auf ein Verbot des Abdrucks pastellfarbener Pflanzen und Blumen auf der Titelseite beschränkt, weshalb in diesem Zusammenhang auf weitere Elemente der Ausstattung - etwa die von ihm gleichermaßen behauptete Übernahme des Formates sowie der Grundfarbe aus der Titelseite der - gleichfalls kartonierten - Buchausgabe - nicht mehr Bedacht zu nehmen ist. Ein allfälliger Verstoß der Beklagten gegen § 1 UWG durch bewußtes Nachahmen all dieser sonstigen Ausstattungselemente hat daher entgegen der Meinung des Klägers außer Betracht zu bleiben. Der Titel eines Geisteswerkes dient der Individualisierung des mit ihm gekennzeichneten Objektes; an ihn knüpft sich auch der Ruf, den das Werk genießt. Er kann bestimmte Vorstellungen über die Güte oder den Inhalt des gekennzeichneten Werkes sowie das Interesse der Kunden an dem Werk wecken (Rintelen, Urheberrecht und Urhebervertragsrecht, 208; Kucsko in MRA 1983/4, 1). Der wettbewerbsrechtliche Titelschutz nach § 80 UrhG - der nur aus historischen Gründen im UrhG geregelt ist (Rintelen aaO 209; Schönherr in FS Bappert 262) - knüpft an die Kennzeichnungsfunktion des Titels an (Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15, 1722 Rz 16 zu § 16 dUWG; Loewenheim in Schricker, Urheberrecht, Rz 39 zu § 2 dUrhG; 4 Ob 31/89); daneben hat er aber auch zur Voraussetzung, daß derjenige, der den Titelschutz in Anspruch nimmt, den Titel - im Verhältnis zum Verletzer - befugterweise benutzt (Baumbach-Hefermehl aaO; Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht3, 174). Berechtigter und Inhaber des Titelrechtes ist regelmäßig der Inhaber des Rechtes an dem mit dem Titel bezeichneten Werk (von Gamm, Urheberrechtsgesetz Einf. Rz 60). Soweit daher - wie im vorliegenden Fall - der gemäß § 84 Abs 2 UrhG klagelegitimierte Verleger eines Sprachwerkes eine Titelverletzung gegen den Urheber des Werkes selbst geltend macht, kommt es darauf an, ob ihm mit dem Verlagsvertrag auch die Titelrechte übertragen worden sind und ob dieser Verlagsvertrag überhaupt noch aufrecht besteht. Da diese Frage hier zwischen den Parteien strittig und sogar Gegenstand eines zwischen ihnen vor dem Kreisgericht Steyr geführten Rechtsstreites ist, konnten sie die Vorinstanzen bisher nur deshalb ungeprüft lassen, weil sie einen wettbewerbsrechtlichen Titelschutz des Klägers bereits aus anderen Gründen verneint haben. Hiebei ist ihnen aber ein Rechtsirrtum unterlaufen, so daß die Rechtssache in bezug auf die begehrte Teiluntersagung des weiteren Vertriebes und Verkaufes eines Buches unter dem Titel "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" noch nicht spruchreif ist:
Die für den Titelschutz gemäß § 80 UrhG erforderliche Unterscheidungskraft für den prioritätsälteren Buchtitel "Maria T***'S Heilerfolge" ist vom Berufungsgericht mit Recht bejaht worden, weil damit keineswegs nur der Gegenstand des Werkes (Briefe und Berichte von Heilerfolgen mit Kräutern) bezeichnet wurden und er sich auch nicht darauf beschränkt, auf den Inhalt oder Charakter des Werkes hinzuweisen; dadurch daß dieser Titel den Namen der Zweitbeklagten einbezieht, die als Autorin von Kräuterbüchern schon seit vielen Jahren in der Öffentlichkeit in Erscheinung getreten ist - was insbesondere auf das vom Kläger als "Hauptbuch" bezeichnete Werk "Gesundheit aus der Apotheke Gottes" zutrifft, welches millionenfach verkauft und in sieben Sprachen übersetzt wurde -, kennzeichnet er das Werk entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes sogar in besonders einprägsamer Weise als Buch über die Heilerfolge einer weiten Kreisen des interessierten Publikums bereits bekannten Autorin von Sachbüchern über Heilkräuter und deren Anwendung.
Für die Beurteilung, ob zwei Titel verwechselbar ähnlich sind, genügt nicht allein die Prüfung, ob die Titel dem Wortlaut nach gleich oder ähnlich sind; vielmehr ist auf den Gesamteindruck abzustellen (Kucsko aaO 2). Hiebei reicht aber bereits "Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne" aus, die in diesem Zusammenhang dann vorliegt, wenn der Verkehr dem Titel irrigerweise Beziehungen zwischen den beiden Werken entnehmen läßt (zB das Vorliegen einer Bearbeitung oder Fortsetzung des älteren Werkes), die tatsächlich nicht bestehen (von Gamm aaO Rz 57; Seibt in Gloy, Handbuch des Wettbewerbsrechts 875 Rz 15). Es ist daher dem Kläger beizustimmen, daß die Beklagten im vorliegenden Fall schon durch die drucktechnische Hervorhebung des Autorennamens "Maria T***" sowie des unmittelbar darauffolgenden ersten Titelwortes "Heilerfolge" an den Titel des von ihm vertriebenen Werkes nicht nur optisch, sondern auch klanglich anknüpfen. Damit sind aber die beiden Buchtitel beinahe identisch. Die Beifügung "...zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" ist nicht geeignet, den Eindruck eines flüchtigen Lesers oder Hörers des Titels der Beklagten richtigzustellen, es handle sich bei dem so gekennzeichneten Werk um das vom Kläger vertriebene Buch, zumindest aber um eine damit im Zusammenhang stehende Bearbeitung oder Fortsetzung, wird doch mit ihr lediglich auf einen weiteren Buchtitel Bezug genommen; zu diesem wurde aber bereits ausgesprochen, daß er wegen seiner Ähnlichkeit mit dem als "Hauptbuch" bezeichneten Werktitel des Klägers ("Gesundheit aus der Apotheke Gottes") nicht dazu angetan ist, eine Verwechslung der beiden Werke durch das Publikum hintanzuhalten (MR 1988, 122). Demnach besteht aber entgegen der Meinung der Vorinstanzen die Gefahr, daß ein nicht ganz unerheblicher Teil des mit dem beanstandeten Titel angesprochenen Publikums entweder die Werke selbst verwechseln oder doch irrigerweise Beziehungen zwischen ihnen annehmen wird, die tatsächlich nicht bestehen.
Zum Begehren des Klägers auf Untersagung des Gebrauches des Buchtitels "Maria T*** - Heilerfolge zum Buch Heilkräuter aus dem Garten Gottes" kommt daher aus den schon genannten Gründen der bisher ungeprüft gebliebenen Frage, ob der Verlagsvertrag vom 2.1.1980 (oder 10.12.1979) betreffend das vom Kläger in mehreren Auflagen herausgebrachte Buch "Maria T***'S - Heilerfolge" noch aufrecht oder (frühestens seit 31.12.1984) aufgelöst ist (vlg zur ähnlichen Frage des zweiten Verlagsvertrages vom 13.6.1980 betreffend das sogenannte "Hauptbuch": MR 1988, 122), entscheidungswesentliche Bedeutung zu. Es war deshalb der Revision in diesem Umfang Folge zu geben und mit einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen vorzugehen (§ 510 Abs 1 ZPO). Das Erstgericht wird das Verfahren in der aufgezeigten Richtung zu ergänzen und dabei insbesondere zu klären haben, ob der Verlagsvertrag vom 2.1.1980 (bzw nach den Behauptungen der Beklagten: vom 10.12.1979) noch aufrecht ist und der Kläger daher den Titel "Maria T***'S Heilerfolge" überhaupt noch befugterweise benützt.
Soweit sich aber die Revision des Klägers gegen die Abweisung des zweiten Teiles seines Unterlassungsbegehrens richtet, mit dessen Formulierung er nur noch die verwechselbar ähnliche Verwendung einer bestimmten äußeren Ausstattung des von ihm verlegten Buches durch die Beklagten - nämlich den Abdruck pastellfarbener Pflanzen und Blumen auf der Titelseite - beanstandet hat, muß ihr schon auf der Grundlage der vorliegenden Tatsachenfeststellungen ein Erfolg versagt bleiben. Danach ist es ja - zumindest im deutschen Sprachraum - allgemein üblich, auf der Titelseite von Heilkräuter-Sachbüchern einzelne Blumen und Kräuter, ja sogar die gleichen Heilkräuter, in ihrer natürlichen Färbung abzubilden. Der Ausstattung der Titelseite seines Buches fehlt daher - allein in bezug auf die dargestellten Pflanzen und Blumen - jegliche Kennzeichnungs- und Unterscheidungskraft; vielmehr entspricht gerade dieses Ausstattungselement der Erwartungshaltung des Publikums in bezug auf ein Kräuterbuch. Daß die Pflanzen- und Blumendarstellungen auf dem Buch des Klägers aus bestimmten Gründen so entscheidend und augenfällig von der allgemein üblichen Darstellung auf Kräuterbüchern abgewichen wären, daß sie für das so ausgestattete Werk im Hinblick auf dessen Verbreitung eine Kennzeichnungskraft durch Verkehrsgeltung erlangt hätten, wurde von ihm weder behauptet, noch kann dies den Feststellungen entnommen werden. Die pastellfarbige Darstellung allein vermag jedenfalls eine derartige signifikante Andersartigkeit nicht zu begründen, weil gerade sie häufig der natürlichen Färbung von Heilkräutern und Pflanzen entspricht. Daß dies etwa auf die im vorliegenden Fall abgebildeten Pflanzen und Blumen nicht zuträfe, hat der Kläger im erstinstanzlichen Verfahren gleichfalls nicht behauptet. Der von ihm beanspruchte Schutz der äußeren Ausstattung des Buches "Maria T***'S Heilerfolge" steht ihm daher in dem durch die Fassung des Klagebegehrens eingeschränkten Umfang keinesfalls zu. Insoweit war demnach die Abweisung des Klagebegehrens bereits als Teilurteil zu bestätigen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich in beiden Fällen auf § 52 ZPO.
Anmerkung
E17915European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00037.89.0627.000Dokumentnummer
JJT_19890627_OGH0002_0040OB00037_8900000_000