TE OGH 1989/6/27 4Nd507/89

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Veröffentlicht am 27.06.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Günther K*** Transportgesellschaft mbH, Eisenstadt, St. Rochus-Straße 36, vertreten durch Dr. Christine Seltmann, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W. O*** Internationale Spedition für Schwertransporte Gesellschaft mbH, D-7015 Korntal-Münchingen 1, Hoffmann-Straße 35, wegen S 37.900,-- sA in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Zur Verhandlung und Entscheidung in dieser Rechtssache wird das Landesgericht St. Pölten als örtlich zuständiges Gericht bestimmt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt die Verurteilung der Beklagten, die ihren Sitz in der BRD hat, zur Zahlung von S 37.900,--. Die Beklagte habe der Klägerin am 25. November 1988 den fernschriftlichen Auftrag erteilt, bei der Fa. E*** in St. Valentin (NÖ.) für einen Empfänger in Portugal eine Spritzgußmaschine zu übernehmen und nach Portugal zu transportieren. Der Transport sei schließlich nicht zustande gekommen, weil die Maschine nicht fertiggestellt werden konnte. Die Beklagte habe sich verpflichtet, bei einer Stornierung des Transportauftrages die Kosten für die bereits erwirkten Ausnahmegenehmigungen für den Sondertransport sowie die Reservierungskosten für das Transportmittel zu ersetzen, jedoch die über diese Auslagen gelegte Rechnung in Höhe von S 37.900,-- nicht gezahlt.

Mit der Klage verband die Klägerin den Antrag auf Bestimmung des Landesgerichtes St. Pölten als örtlich zuständiges Gericht gemäß § 28 JN. Wegen aller Streitigkeiten aus einer der CMR unterliegenden Beförderung könne gemäß Art 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens ein Gericht jenes Staates angerufen werden, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme oder der vorgesehene Ort der Ablieferung des Gutes liege. Da der Ort der Übernahme des Gutes in Österreich liege, jedoch ein örtlich zuständiges Gericht im Inland fehle, seien die Voraussetzungen für die Ordination gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Der Ordinationsantrag ist berechtigt.

Wegen aller Streitigkeiten aus einer den CMR unterliegenden Beförderung kann der Kläger gemäß Art 31 Z 1 lit. b dieses Übereinkommens die Gerichte eines Staates anrufen, auf dessen Gebiet der Ort der Übernahme des Gutes liegt. Da nach dem Klagevorbringen eine grenzüberschreitende Beförderung vorliegt und St. Valentin (NÖ.) der für die Übernahme des Gutes vorgesehene Ort war, ist die inländische Jurisdiktion gegeben. Es fehlt aber an einem örtlich zuständigen inländischen Gericht, weshalb gemäß § 28 Abs 1 Z 1 JN ein für die Rechtssache als örtlich zuständig geltendes Gericht zu bestimmen war (7 Nd 511/83; 6 Nd 510/85; 4 Nd 504/87; RdW 1987, 411; 4 Nd 512/87 ua.; zuletzt 6 Nd 502/89; Wiesbauer-Zetter, Transporthaftung 318 FN 1 zu Art. 31 CMR; Schütz in Straube, HGB, Rz 3 zu Art 31 CMR). Da der Ort der Übernahme des Gutes im Sprengel des Landesgerichtes St. Pölten liegt und der Streitwert S 30.000,-- übersteigt, war es zweckmäßig, das Landesgericht St. Pölten (in seiner Funktion als Handelsgericht) als örtlich zuständiges Gericht zu bestimmen.

Anmerkung

E17731

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040ND00507.89.0627.000

Dokumentnummer

JJT_19890627_OGH0002_0040ND00507_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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