Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Marold als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Zehetner, Dr. Klinger und Dr. Schwarz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Monika Martha L***, geboren am 23. September 1952 in Feldkirch, Pensionistin, Hämmerlestraße 23, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte und widerklagende Partei Erich August L***, geboren am 2. Mai 1965 in Feldkirch, Angestellter, Flurgasse 18, 6805 Feldkirch-Gisingen, vertreten durch Dr. Hubert Fitz, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen Ehescheidung, infolge Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgerichtes vom 14. März 1989, GZ 1 a R 69, 70/89-20, womit infolge Berufung der beklagten und widerklagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 15.November 1988, richtig 7. September 1988, GZ 2 C 29/88v-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte und widerklagende Partei ist schuldig, der klagenden und widerbeklagten Partei die mit 6.172,20 S (darin 1.028,70 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die am 23. September 1952 geborene Frau und der am 2. Mai 1965 geborene Mann haben am 12. Feber 1988 in Feldkirch die Ehe geschlossen. Sie besitzen die österreichische Staatsbürgerschaft. Der Ehe entstammen keine Kinder.
Schon am 14. April 1988 erhoben die Frau und am 22. April 1988 der Mann Klage auf Scheidung der Ehe aus dem Verschulden wegen schwerer Eheverfehlungen des anderen Teiles, die zu einer unheilbaren Zerrüttung der Ehe geführt hätten.
Während die Frau dem Mann vorwarf, er habe sie bedroht, geschlagen, beschimpft und gedemütigt, ihre Erkrankung an Epilepsie ausgenutzt, um sie fertig zu machen, bereits in der ersten Ehewoche die Gemeinschaft ohne Grund auflösen wollen und am 6.April 1988 mitgeteilt, er wolle die Ehe nicht fortsetzen, machte der Mann geltend, die Frau habe von Anfang an keinen Ehewillen gezeigt und nur aus finanziellen Gründen geheiratet, um eine Versorgung zu erhalten, ihn zum Verlassen der Ehewohnung aufgefordert, seine Habe vor die Tür gestellt, ihm keinen Schlüssel gegeben und schließlich im April 1988 das Schloß der Wohnungstüre ausgewechselt. Sie sei gegen ihn tätlich geworden, habe ihm den Geschlechtsverkehr verweigert und nicht darauf Rücksicht genommen, daß er nervlich nicht belastbar sei. Sie habe trotz Verbotes des Arztes geraucht und alkoholische Getränke zu sich genommen. Jeder Teil behauptete auch, der andere habe allfällige Eheverfehlungen verziehen. Das Erstgericht wies das Scheidungsbegehren des Mannes ab und schied die Ehe aus seinem Verschulden.
Es stellte im wesentlichen fest:
Seit September 1987 bewohnten beide Teile gemeinsam die Eigentumswohnung der Frau in Feldkirch. Da sich ihr Zusammenleben weitgehend problemlos gestaltete, entschlossen sie sich zur Ehe, in der es dann von Anfang an Schwierigkeiten gab, als der Mann schon in der ersten Woche am 19. Feber 1988 im Zuge eines Streites über den angekündigten Besuch der Schwiegermutter die Frau tätlich angriff und mißhandelte: Im Streit hatte die Frau gesagt, sie wünsche sich ein Haus mit Garten. Der Mann erklärte, er wolle wieder frei sein und begann, seine Sachen aus der Wohnung in seinen Personenkraftwagen zu schaffen. Die Frau nahm an, der Mann wolle ausziehen, und stellte sich ihm in den Weg, damit er keine weiteren Sachen wegbringe. Als sie ihn an Hemd und Pullover zurückhielt, wurde das Hemd beschädigt. Da sie ihn nicht losließ, schlug der Mann die Frau. Sie erlitt eine Blutunterlaufung am Auge und Kratzer im Gesicht. Der Mann ließ sich dann doch zum Bleiben überreden. Bei nächster Gelegenheit entschuldigte er sich auf Drängen der Frau auch bei seiner Schwiegermutter.
Die Frau erkundigte sich kurze Zeit nach der Eheschließung beim Amtstag des Bezirksgerichtes über die Möglichkeit einer Ehescheidung. Sie leidet seit fünfzehn Jahren an Epilepsie. Der Mann wußte davon. Die Frau steht in ärztlicher Behandlung. Sie nimmt regelmäßig die ihr verordneten Medikamente, wodurch eine wesentliche Besserung des Krankheitsbildes eintrat. Auf Grund der wiederholt durchgeführten Leberfunktionsproben kann übermäßiger Alkoholgenuß der Frau ausgeschlossen werden. Auch fehlen Werte für übermäßigen Nikotinkonsum. Der Mann versuchte, bei der Frau epileptische Anfälle auszulösen, indem er sie nachts weckte oder erschreckte, sie zum Besuch eines Schwimmbades überreden wollte, was Epileptiker vermeiden sollen, ihr ständig nachging und sie fixierte, sich einmal mit seinem ganzen Gewicht gegen sie lehnte und ihren Schlaf durch Singen und Pfeifen störte. Die Frau war dadurch psychisch stark belastet, erlitt aber während der Ehe keinen Anfall. Sie nahm dann zur Vorbeugung mehr Medikamente ein, als ihr verordnet waren. Der Mann zeigte sich der Frau gegenüber lieblos und belegte sie mit Schimpfworten. Er versteckte ihren Ring und sagte, sie sei zu dumm, ihn zu finden. Er äußerte sich, er habe jetzt alles, die Frau könne nicht mehr fort und die Wohnung gehöre ihm. Er müsse die Frau mit all ihren Narben verstecken und könne mit ihr nicht auf die Straße gehen. Er nannte sie eine fette Sau, ließ Gegenstände fallen und verlangte, daß die Frau sie aufhebe, warf Papier einfach weg und entleerte Aschenbecher auf Blumentöpfe. Er schikanierte die Frau immer wieder.
In der Nacht zum 19. März 1988 kam es zum Streit, weil die Frau den Mann bat, im Schlafzimmer nicht zu rauchen. Der Mann entsprach ihrer Bitte nicht, kam ihr aber nach, als sie sich in einen anderen Raum der Wohnung zur Ruhe zurückzog, und schleppte sie an den Füßen. Er traf sie auch mit der Faust oder dem Ellenbogen im Gesicht und verletzte sie. Die Frau rief telefonisch ihre Mutter zur Hilfe, weil der Mann ihr gedroht hatte, er werde sie beschuldigen, ihn verletzt zu haben, obwohl er sich selbst mit dem Messer Schnitte am Arm zugefügt hatte. Sie begab sich noch in der Nacht in das Krankenhaus. Der Arzt stellte dort eine Kopfverletzung (Schwellung und Hämatomverfärbung) fest und verordnete Bettruhe. Um 3.00 Uhr kamen die Mutter und der Bruder der Frau in die Ehewohnung. Sie fanden den Mann nicht mehr vor. Die Frau befand sich in einem schlechten Zustand. Die Wohnung war in Unordnung, Einrichtungsgegenstände waren beschädigt, der Abfluß im Bad war verstopft und das Wasser lief. Die Frau hatte die Sachen des Mannes vor die Wohnungstür gestellt und bemerkt, sie lasse ihn erst wieder hinein, wenn ihr Bruder da sei. Der Mann kehrte erst am nächsten Tag zurück. Bei einer Aussprache im Beisein der Angehörigen der Frau gab er zu, sich die Schnittwunden am Arm selbst zugefügt zu haben, und beteuerte, den Vorfall zu bereuen.
Anfang April 1988 kam es wieder zu einem Streit der Eheleute. Der Mann ging mit Schlägen auf die Frau los und traf den kleinen Hund, an dem die Frau sehr hing. Das Tier war schon wegen verschiedener Leiden in tierärztlicher Behandlung gewesen und verendete einige Tage später am zweiten Wochenende im April 1988. Bei dem Vorfall Anfang April 1988 schrie der Mann vom Balkon der Wohnung: "Hilfe, Hilfe, sie bringt mich um !", weil er annahm, daß Nachbarn den Ehestreit gehört hatten. Der Mann ging oft aus. Häufig roch er nach Alkohol, wenn er spät nachts heimkam. Er begann dann, um sich zu schlagen und mit dem Kopf gegen die Wand zu stoßen. Die Frau, die anfangs bei solchen Anlässen versucht hatte, ihren Mann zu beruhigen und ihm eine Tablette in den Mund zu schieben, wurde durch die Anfälle geängstigt. Sie verließ dann den Raum. Der Mann steht in ärztlicher Behandlung wegen "Depression". Er suchte am 6.April 1988 den Rechtsanwalt auf, der am selben Tag der Frau auftragsgemäß mitteilte, dem Mann sei eine Fortführung der Ehe nicht zumutbar, er wolle sich scheiden lassen.
Der Mann hat sich nie darum bemüht, einen eigenen Schlüssel zur Ehewohnung zu besorgen, wurde aber immer in die Wohnung eingelassen. Anfang April 1988 eignete er sich einen Wohnungsschlüssel der Frau an. Am 9.April 1988 zog die Mutter der Frau zu deren Schutz in die Ehewohnung. Die Frau wohnte seither im Wohnzimmer und der Mann konnte nach der Arbeit zum Schlafen in die Wohnung. Als der Hund gestorben war, stellte die Frau Sachen des Mannes auf den Gang. Am 13.April 1988 schrieb ihr Rechtsanwalt dem Anwalt des Mannes, daß er für die Frau die Scheidungsklage einbringe. Zu dieser Zeit wurde der Mann letztmals in die Wohnung gelassen. Er machte ihr Vorhaltungen wegen seiner ihm abhanden gekommenen Brieftasche und schrie die Anwesenden an. Seither ließ ihn die Frau nicht mehr in die Wohnung und öffnete auch nicht, als er in der folgenden Nacht nach Mitternacht heftig an der Tür klopfte. Die Frau zog am 16.April 1988 in die Wohnung ihrer Mutter und übergab dem Mann nach der schon am 19.April 1988 abgeführten Verhandlungstagsatzung im Scheidungsprozeß vereinbarungsgemäß seine Sachen.
Die Frau war über das Konto des Mannes verfügungsberechtigt und hatte davon auch Gebrauch gemacht. Am 15.April 1988 widerrief der Mann die Zeichnungsberechtigung der Frau. Sie mußte ihren Unterhaltsanspruch erst mittels einstweiliger Verfügung durchsetzen. Bis zur Eheschließung hatte die Mutter der Frau die Aufwendungen für die Eigentumswohnung getragen. Seither kam der Mann für die Darlehenstilgungsraten und die Betriebskosten auf. Die Frau ist die Ehe nicht aus finanziellen Erwägungen eingegangen. Seit der Eheschließung kam es nur zwei Mal zu einem Geschlechtsverkehr der Ehegatten, weil die Frau, nachdem sie der Mann in der ersten Ehewoche geschlagen hatte, darum bat, ihr Zeit zu lassen. Sie erklärte nicht, daß ihr vor ihrem Mann ekle. Daß die Frau den Mann wörtlich beschimpfte, bedrohte oder mißhandelte, kann nicht festgestellt werden. Einmal warf sie den Fernsehbedienungsteil dem Mann zu, weil sie vor ihm Angst hatte und ihm das Gerät nicht in die Hand geben wollte. Sie hatte dabei nicht die Absicht, gegen den Mann tätlich zu werden.
Diesen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, daß der Mann durch schwere, von der Frau nicht verziehene Eheverfehlungen eine so tiefgreifende Zerrüttung der Ehe bewirkte, daß die Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten und daher die auf § 49 EheG gestützte Klage der Frau berechtigt sei, nicht aber die Klage des Mannes, weil ihr schwere, nicht als Reaktion auf sein Verhalten entschuldbare Eheverfehlungen nicht vorzuwerfen seien. Das Berufungsgericht gab der Berufung des Mannes nicht Folge. Es legte nach eingehender Erörterung der Beweisrüge des Berufungswerbers die auf Grund der unbedenklich befundenen Beweiswürdigung getroffenen Feststellungen des Erstgerichtes seinem Urteil zugrunde und teilte auch dessen Rechtsansicht, daß die unheilbare Zerrüttung der Ehe nur durch schwere Eheverfehlungen des Mannes nicht aber auch Verfehlungen der Frau bewirkt wurde. Daß sich die Frau nach ihrer in der ersten Woche der Ehe erfolgten Mißhandlung bei Gericht über eine Scheidung erkundigte, und daß sie in der Folge nicht mehr zum Geschlechtsverkehr bereit war, stelle keine schweren Eheverfehlungen dar, weil der Mann durch die Tätlichkeit gegenüber der Frau dazu Anlaß gegeben hatte. Ebensowenig sei der Frau vorwerfbar, daß der Mann, der Zutritt zur Ehewohnung hatte und sich nicht um einen Schlüssel kümmerte, keinen Wohnungsschlüssel hatte. Seine Aussperrung Mitte April 1988 sei eine verständliche Reaktion auf sein grob ehewidriges Verhalten und die Ankündigung seiner Scheidungsabsicht.
Gegen dieses Urteil richtet sich die nach § 502 Abs 5 ZPO jedenfalls zulässige Revision des Mannes, der unrichtige rechtliche Beurteilung der Sache geltend macht und die Abänderung beantragt, daß die Klage der Frau "abgewiesen", seinem Klagebegehren dagegen stattgegeben und die Ehe aus dem überwiegenden Verschulden der Frau geschieden wird.
Die Gegnerin beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf der Grundlage der im Revisionsverfahren unverrückbaren Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanzen ist diesen beizupflichten, daß das Scheitern der Ehe ausschließlich auf in einem kurzen Zeitraum angehäufte schwere Verstöße des Mannes gegen die ihn aus der Ehe treffende Pflicht zur anständigen Begegnung und zum Beistand (§ 90 ABGB) zurückzuführen ist. Es stimmt, daß allein die Klage der Frau auf Scheidung aus dem Verschulden des Mannes berechtigt ist, hingegen für das vom Mann erhobene Scheidungsbegehren die nach § 49 EheG erforderliche Voraussetzung fehlt, daß die Frau durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Daß der Mann den Scheidungsgrund nach § 49 EheG gesetzt hat und dem Scheidungsverlangen der Frau zu Recht stattgegeben wurde, stellt er nicht mehr in Frage, wenn er in der Revision nur mehr die Feststellung des Überwiegens der Schuld der Frau beantragt. Es sind aber dann die vom Mann behaupteten und nach den Tatsachenfeststellungen in Betracht kommenden Fehlverhalten der Frau im Zusammenhang mit der in den wiederholten Beschimpfungen, Kränkungen, Tätlichkeiten und Angriffen auf die Gesundheit der Frau zum Ausdruck kommenden grob ehewidrigen Gesinnung des Mannes zu betrachten und im Sinne des § 49 Abs 2 EheG zu beurteilen, soweit es sich nicht überhaupt um eine verständliche zulässige Reaktion auf die Angriffe des Mannes handelt, so daß überhaupt von einer schweren Eheverfehlung nicht gesprochen werden kann. Das gilt sowohl vom Verlangen der Frau, mit weiteren geschlechtlichen Kontakten zuzuwarten, bis sich die unmittelbar nach der Eheschließung durch den Mann herbeigeführte Enttäuschung der Frau gelegt und eine Besserung der Beziehung eingestellt habe, als auch von dem als Aufforderung zum Verlassen der Wohnung aufzufassende Bereitstellung der Sachen des Mannes am Gang oder vor der Türe. Der Mann wußte von der Krankheit der Frau, die medikamentös gut beherrscht ist. Statt nun seiner ehelichen Beistandspflicht entsprechend darauf Rücksicht zu nehmen, ließ er sich nicht nur dazu hinreißen, aus nichtigem Anlaß zumindest in zwei Fällen in kurzen Zeitabständen tätlich gegen die Frau vorzugehen und sie wenn auch geringfügig zu verletzen, er mißbrauchte gerade den körperlichen und seelischen Zustand der Frau, um sie zu schikanieren und ihr zu schaden. Es nimmt nicht wunder, wenn die Frau bei Gericht Belehrung über eine Ehescheidung einholte, nachdem sie der Mann in der ersten Woche nach der Eheschließung bei einem aus nichtigem Anlaß entstandenen Streit verlassen wollte und ihr ins Gesicht schlug. Er hatte zuerst erklärt, er wolle wieder frei sein und begonnen, seine Sachen aus der Wohnung zu schaffen. Die Frau mußte befürchten, daß es nach der Beilegung dieses Streites zu neuen Tätlichkeiten kommen könnte und daß der Mann ernstlich eine Auflösung der Ehe erwägen werde. Von einer Verfehlung der Frau kann nicht die Rede sein, wenn sie sich in dieser Lage Rat und Auskunft des Richters beschaffte. Die Besorgnis der Frau war, wie die weiteren Vorfälle zeigten, nicht unbegründet.
Die festgestellte Beeinträchtigung der Frau durch die Schikanen des Mannes, der darauf aus war, ihre Krankheit zu verschlimmern, der sie durch Selbstverletzung und durch seine Hilferufe in ein schlechtes Licht setzen wollte, und ihr schließlich durch den Rechtsanwalt seine Scheidungsabsicht bekanntgab, hätte ein Verlangen nach dem Verlassen der Ehewohnung (§ 382 Z 8 lit b EO) gerechtfertigt. Es liegt keine Verfehlung der Frau vor, wenn sie den Mann zu einer Zeit, als beide bereits die Scheidung der Ehe wollten, und selbst die Anwesenheit der Mutter die Frau nicht vor den Aggressionen des Mannes schützen konnte, nicht mehr in die Wohnung ließ und vorübergehend in der Wohnung ihrer Mutter Zuflucht suchte. Wenn der Revisionswerber meint, es seien zu Unrecht die Einholung einer Gerichtsauskunft über die Scheidung, das Aussperren aus der Wohnung und die Verweigerung des Geschlechtsverkehres nicht als sein Scheidungsbegehren berechtigende schwere Eheverfehlungen der Frau gewertet und die von ihm zwei Mal gesetzten geringfügigen Tätlichkeiten der Frau gegenüber übertrieben gewichtet worden, so geht er nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und entfernt sich von den Tatsachenfeststellungen, die der Rechtsrüge zugrunde zu legen wären: Danach hat er nicht nur ganz kurz nach Schließung der Ehe die Frau verlassen wollen und sie mißhandelt, sondern in der kurzen Zeit vor der Eheschließung bis zur Aufhebung der Gemeinschaft und der Einbringung der Scheidungsklagen in kurzen Abständen die Krankheit der Frau ausgenützt und sie immer wieder gekränkt, beleidigt und psychisch belastet.
Die Vorinstanzen haben ohne Rechtsirrtum erkannt, daß nur dem Mann schuldhaft gesetzte Eheverfehlungen zur Last fallen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.
Anmerkung
E17741European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0050OB00580.89.0627.000Dokumentnummer
JJT_19890627_OGH0002_0050OB00580_8900000_000