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001 Verwaltungsrecht allgemein;Norm
AVG §8;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Beck und Dr. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, in der Beschwerdesache des K S in L, vertreten durch Dr. Michael Augustin, Mag. Peter Haslinger und Mag. Thomas Böchzelt, Rechtsanwälte in 8700 Leoben, Krottendorfergasse 4, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom 3. Februar 2005, Zl. 7-V-VRM-38/1/2005, betreffend Verpflichtung zur Entfernung eines "Verkehrsschildes", den Beschluss gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich folgender Sachverhalt:
Mit dem erstinstanzlichen Bescheid wurde J.S. verpflichtet, das von ihm bei "ca.: 3,28 km" eines näher genannten "Weges" unbefugt angebrachte Straßenverkehrszeichen "Fahrverbot (in beiden Richtungen)" mit der Aufschrift Forststraße unverzüglich, längstens jedoch binnen drei Tagen ab Zustellung dieses Bescheides zu beseitigen.
Mit ihrem Bescheid vom 3. Februar 2005 gab die belangte Behörde der dagegen von J.S. erhobenen Berufung Folge und hob den angefochtenen Bescheid auf.
Der Beschwerdeführer erhob dagegen Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte mit Beschluss vom 6. Juni 2005 die Behandlung der Beschwerde ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 144 Abs. 3 B-VG ab.
Dem Beschwerdeführer mangelt es aus folgenden Erwägungen an der Berechtigung zur Erhebung einer Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine auf Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG gestützte Beschwerde nur dann zulässig, wenn zumindest die Möglichkeit besteht, dass der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm geltend gemachten Beschwerdepunktes in einem gesetzlich normierten subjektiven Recht verletzt wurde (vgl. etwa den hg. Beschluss vom 5. September 2002, Zl. 2000/02/0063, mit Hinweis auf den Beschluss eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981, Slg. Nr. 10.511/A).
Der Beschwerdeführer geht selbst davon aus, dass der erstinstanzliche Entfernungsauftrag sich auf § 35 StVO stützte. Nach dessen Abs. 1 hat die Behörde, wenn es die Sicherheit des Straßenverkehrs erfordert, die Besitzer von Gegenständen, die auf der Straße oder auf Liegenschaften in der Umgebung der Straße angebracht sind und durch ihre Beschaffenheit oder Lage oder durch die Art ihrer Anbringung oder ihrer Anordnung geeignet sind, die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, durch Bescheid zu verpflichten, a) die Lage oder die Art der Anbringung oder die Anordnung des Gegenstandes so zu ändern, dass die Sicherheit des Straßenverkehrs nicht weiter beeinträchtigt wird, oder b) wenn eine in lit. a bezeichnete Änderung nicht ausreicht, die Gegenstände zu beseitigen. Nach § 35 Abs. 2 StVO ist eine Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs durch die in Abs. 1 bezeichneten Gegenstände insbesondere dann anzunehmen, wenn sie die Straßenbenützer blenden, die freie Sicht über den Verlauf der Straße oder auf Einrichtungen zur Regelung oder Sicherung des Verkehrs behindern oder mit solchen Einrichtungen, insbesondere mit Straßenverkehrszeichen oder mit Lichtzeichen (§ 38), verwechselt werden können oder die Wirkung solcher Einrichtungen herabmindern.
Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, er habe den "Antrag" auf Entfernung am 14. Februar 2005 wegen der Verwechslungsgefahr mit einem Straßenverkehrszeichen "Allgemeines Fahrverbot" gestellt.
Aus dieser "Antragstellung" ergibt sich jedoch noch kein subjektives Recht im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG. Ein solches kann weder dem Wortlaut des § 35 StVO, der nur von einer behördlichen Aufgabe spricht, noch dessen Zweck entnommen werden.
Der Beschwerdeführer verweist in diesem Zusammenhang auf seine Eigenschaft als Straßenerhalter, weshalb ihm Parteistellung gemäß § 98 StVO vor den Verwaltungsbehörden zukäme. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Beschwerdeführer als "Straßenerhalter" anzusehen ist, wäre damit für ihn nichts gewonnen:
Wie der Verwaltungsgerichtshof etwa in seinem Erkenntnis vom 25. Juli 2003, Zl. 2002/02/0281, mit Hinweis auf das bereits erwähnte Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 2. Juli 1981 ausführte, bedeutet der Umstand, dass ein Straßenerhalter gemäß § 98 Abs. 1 StVO in einem Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz Parteistellung hat, nicht, dass er zur Erhebung einer Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof ohne Vorliegen der Voraussetzung des Art. 131 Abs. 1 Z. 1 B-VG berechtigt ist.
Mangels eines eigenen subjektiven Rechtes ist der Beschwerdeführer somit zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde nicht berechtigt. Dies hat gemäß § 34
Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren zur Zurückweisung der Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat zu führen.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2 Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020187.X00Im RIS seit
22.12.2005