Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dipl.Ing.Wolfgang B***, Angestellter, Wien 14., Linzer Straße 457/21, vertreten durch Dr.Wilhelm Klade, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei S***-G***-P*** AG, Wien 11., Brehmstraße 16, vertreten durch Dr.Rudolf Landerl, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 231.498,18 brutto sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 175.980,18 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1988, GZ 32 Ra 34/88-24, womit infolge Berufung beider Parteien das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 23.Oktober 1987, GZ 8 Cga 39/86-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.410,60 (darin S 1.235,10 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, mit dem der Kläger lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen bekämpft, liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch kann ein von der zweiten Instanz als nicht gegeben erkannter Mangel des Verfahrens erster Instanz im Revisionsverfahren nicht neuerlich geltend gemacht werden (9 Ob A 76/89, 9 Ob A 121/89 uva).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Fragen, ob der Kläger auf ein weiteres Überstundenentgelt Anspruch hat und ob die Beklagte verpflichtet ist, die vorgenommenen "Auslandsabgabenabzüge" zu refundieren, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß keine Vereinbarung über die Abgeltung von Überstunden zustandegekommen und ihm Inhalt und Zweck der Vereinbarung über den "Auslandsabgabenabzug" nicht bekannt gewesen seien. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war es vielmehr der Kläger selbst, der zur Abgeltung seiner das gewährte Überstundenpauschale übersteigenden Überstunden, deren Durchsetzbarkeit zufolge Unkontrollierbarkeit und Bestreitung durch die Beklagte nicht abschätzbar war, Anspruch auf einen Zeitausgleich von sechs Wochen erhob. Die Beklagte erklärte sich damit und mit einer vom Kläger noch verlangten Modifikation einverstanden. Dadurch ist es zu einer vergleichsweisen Bereinigung (§ 1380 ABGB) der Abgeltung der noch offenen Überstunden gekommen. Nachdem der Kläger das Unternehmen der Beklagten verlassen hatte, ohne den Freizeitausgleich konsumiert zu haben, forderte er die "Zahlung des Freizeitausgleiches". Da diesem Vergütungsanspruch durch die Urteile der Vorinstanzen (rechtskräftig) entsprochen ist, kann der Kläger keine weiteren Überstundenentlohnungen mehr fordern. Hinsichtlich der Abzüge für im Ausland anfallende Steuern ist die Kenntnisnahme des Klägers vom Inhalt einer Betriebsvereinbarung schon deshalb ohne Belang, da ihm bei der Besprechung des Entsendungsvertrages Inhalt und Zweck dieser Verrechnungsmodalität bekannt gegeben und erklärt wurde. Insoweit ist der Hinweis auf die Betriebsvereinbarung im Entsendungsvertrag nicht inhaltsleer geblieben. Die Beklagte trug gegen einen Abzug von 50 % der fiktiven inländischen Lohnsteuer das gesamte Abgabenrisiko ihrer Arbeitnehmer im Ausland ungeachtet des Umstandes, ob diese in einem Niedrig- oder Hochsteuerland tätig waren. Eine solche Vereinbarung ist, wie der Oberste Gerichtshof hinsichtlich eines solchen Abgabenpools bereits entschieden hat (9 Ob A 10/89), weder sittenwidrig noch aus einem anderen Grund (allenfalls § 879 Abs 3 ABGB) unzulässig, da es der Beklagten unter Wahrung der kollektivvertraglichen Mindestsätze freistünde, der unterschiedlichen Besteuerung durch eine unterschiedliche Bruttoentlohnung - je nach Einsatzland - Rechnung zu tragen und der Abgabenüberschuß nicht etwa von der Beklagten lukriert, sondern einem Ausgleichskonto für ausländische Abgaben zugeschrieben wurde.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E17992European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00124.89.0628.000Dokumentnummer
JJT_19890628_OGH0002_009OBA00124_8900000_000