Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*** E*** V***-AG, Wien 1., Bösendorferstraße 13,
vertreten durch Dr. Götz Schattenberg und Dr. Ernst Moser, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Franz W***, Industriekaufmann, Marchtrenk, Stelzhamerstraße 24, vertreten durch Dr. Edmond Pointinger, Rechtsanwalt in Bad Hall, wegen 79.443 S sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Februar 1989, GZ 12 Ra 1/89-29, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Kreisgerichtes Wels als Arbeits- und Sozialgericht vom 19.Oktober 1988, GZ 27 Cga 33/88-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 4.629,60 S (darin 771,60 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der sinngemäß geltend gemachte Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Berechtigung eines Regresses der Klägerin gegen den Beklagten zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, daß die S*** Gesellschaft mbH als Arbeitgeberin des Beklagten der I*** Leasing Gesellschaft mbH für den vom Beklagten verschuldeten PKW-Schaden nicht zu haften hätte. Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ergibt sich aus dem Leasingvertrag die unbeschränkte Haftung der Arbeitgeberin des Beklagten für Schäden an dem dem Beklagten zur Verfügung gestellten Dienstfahrzeug. Ansprüche gegen den Versicherer konnten die Leasingnehmerin nur insoweit befreien, als der Leasinggeberin Zahlungen zugegangen sind. Diesem Haftungsrisiko hat die Arbeitgeberin des Beklagten selbst durch den Abschluß eines Kaskoversicherungsvertrages bei der Klägerin Rechnung getragen. Insoweit liegt den vom Revisionswerber zitierten Entscheidungen (VersR 1980, 371; ZVR 1988/54) ein anderer Sachverhalt zugrunde. Da die Klägerin der Arbeitgeberin des Beklagten und zugleich Versicherungsnehmerin den am verunfallten PKW entstandenen Schaden ersetzte, ist dieser Schadenersatzanspruch gemäß § 67 Abs. 1 VersVG auf die Klägerin übergegangen (vgl. DRdA 1988/18 !Jabornegg , 1984/9 !Migsch ; JBl. 1987, 737 ff !Scheffenacker ; Arb. 10.611, 10.064; 9 Ob A 18/88 ua). Die so begründete Forderung der Klägerin ist in der Sache nichts anderes als der Anspruch, den die Arbeitgeberin ohne Versicherungsvertrag gegen den Beklagten hätte. Dieser kann daher der klagenden Versicherungsgesellschaft alles entgegenhalten, was er auch seiner Arbeitgeberin gegenüber einwenden könnte (vgl. Jabornegg, Arbeitnehmer als Lenker eines kaskoversicherten Arbeitgeber-LKW, DRdA 1988, 344).
Der Anwendung des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes steht aber entgegen, daß kein unmittelbarer Zusammenhang des Schadensfalls mit der Arbeitsleistung des Beklagten besteht. Nach den auf Grund der Aussage des Beklagten selbst getroffenen Feststellungen hatte er am 12. Juni 1986 seine geschäftlichen Angelegenheiten um ca. 16.00 Uhr erledigt. Er fuhr im Anschluß daran zum Plattensee, um einen Bekannten zu besuchen und noch das Wochenende in Ungarn zu verbringen. Nachdem er mit seinem Bekannten zu Abend gegessen hatte, wobei er auch Alkohol konsumierte, kam er mit dem Firmenfahrzeug zufolge Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit bei Nieselregen in einer scharfen Rechtskurve ins Schleudern, wodurch der PKW an eine Mauer am Straßenrand stieß. Diese Fahrt diente somit ausschließlich den Privatinteressen des Beklagten und dieser haftet ohne die Haftungsbeschränkungen des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes für den fahrlässig herbeigeführten Schaden (vgl. Arb. 9.143, 10.064, 10.208, 10.359; 9 Ob A 93/87, 9 Ob A 6/88, 9 Ob A 148/88 ua). Auf den Umstand, daß der Beklagte aus der geschäftsplanmäßigen Erklärung des Fachverbandes der Versicherungsunternehmungen vom 16. Juni 1980 keinen konkreten Regreßverzicht ableiten kann, hat bereits das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen (MGA VersVG2 § 67 Anm. 2 a; Scheffenacker, JBl. 1987, 739).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E18160European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00127.89.0628.000Dokumentnummer
JJT_19890628_OGH0002_009OBA00127_8900000_000