TE OGH 1989/6/28 3Ob553/89

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Veröffentlicht am 28.06.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Pflegschaftssache für die mj. Kinder 1) Annette B***, geboren 26. August 1971, und 2) Renate B***, geboren 26. März 1973, beide wohnhaft bei der Mutter in Wien 14, Pierrongasse 37/1/4, und vertreten durch das Bezirksjugendamt für den 13./14. Bezirk in Wien 13, Eduard-Kleingasse 2, infolge Revisionsrekurses des Vaters Gerald B***, Gewerbetreibender, Wien 17, Lacknergasse 15, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 19. Jänner 1989, GZ 47 R 841/88-199, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Fünfhaus vom 1. April 1987, GZ 3 P 191/75-169, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht erhöhte den vom Vater für seine beiden ehelichen Kinder Annette und Renate zu leistenden monatlichen Unterhaltsbetrag ab 24. Dezember 1985 von bisher je 1.400 S auf je 1.680 S. Nach Aufhebung eines teilweise bestätigenden und teilweise zurückweisenden Beschlusses des Gerichtes zweiter Instanz (Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 5. Oktober 1988, 3 Ob 532/88) bestätigte das Gericht zweiter Instanz im zweiten Rechtsgang den Beschluß des Erstgerichtes.

Rechtliche Beurteilung

Der abermals erhobene Revisionsrekurs des Vaters ist unzulässig. Gemäß § 14 Abs 2 AußStrG kann gegen eine Entscheidung der zweiten Instanz über die Bemessung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kein Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Zum Komplex der Unterhaltsbemessung gehört die Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen (Judikat 60) und damit auch die Frage der Zumutbarkeit einer anderen Erwerbstätigkeit nach der sog Anspannungstheorie (EFSlg 52699, 52700). Da der Vater in seinem Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nur Fragen heranträgt, die die Höhe seine tatsächlichen oder erzielbaren Einkommens betreffen, ist es dem Obersten Gerichtshof wegen des angeführten Rechtsmittelausschlusses verwehrt, auf die einzelnen Argumente des Vaters einzugehen.

Anmerkung

E17885

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00553.89.0628.000

Dokumentnummer

JJT_19890628_OGH0002_0030OB00553_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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