Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Heinz Frank G*** ZU F***, Hotelkaufmann, Neu-Isenburg/Gravenbruch, Stieglitzstraße 21, Bundesrepublik Deutschland (auch Schwalbach/Tinnus, Steinweg 29, Bundesrepublik Deutschland), vertreten durch Dr. Heinz Paradeiser und Dr. Raimund Danner, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die beklagte Partei P*** Gesellschaft mbH & Co KG, Salzburg, Auerspergstraße 4, vertreten durch den Geschäftsführer Heinz K. H***, ebendort, dieser vertreten durch Dr. Paul Vavrovsky und Dr. Rudolf Wöran, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen 144.025,69 S sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21. März 1989, GZ 13 Ra 9/89-12, womit der Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Dezember 1988, GZ 20 Cga 117/88-8, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß als nichtig aufgehoben und der Rekurs der S*** International Gesellschaft mbH gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 8 zurückgewiesen.
Die S*** International Gesellschaft mbH, Salzburg, Auerspergstraße 4, hat die Kosten des Rekursverfahrens selbst zu tragen.
Die S*** International Gesellschaft mbH ist schuldig, der klagenden Partei die mit 6.791,40 S bestimmten Kosten des Revisionsrekurses (darin 1.131,90 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Begründung:
Mit dem Vorbringen, er sei im Hotel S*** als Verkaufsleiter beschäftigt gewesen und unberechtigt entlassen worden, machte der Kläger gegen die "S*** International Gesellschaft mbH, Auerspergstraße 4, 5020 Salzburg, zu Handen des Geschäftsführers Heinz K. H***, ebenda" entlassungsabhängige Ansprüche von (eingeschränkt) 144.025,69 S brutto sA geltend.
Die S*** International Gesellschaft mbH beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, der Kläger sei nie bei ihr angestellt gewesen; er sei vielmehr als Verkaufsleiter bei der zu HRA 5.215 des Landesgerichtes Innsbruck protokollierten Firma P*** Gesellschaft mbH & Co KG als Verkaufsleiter beschäftigt gewesen. Der Kläger habe anfragenden Kunden die unrichtige Auskunft erteilt, das Hotel sei ausgebucht, und habe sich überdies zum Nachteil des Arbeitgebers unberechtigte Vorteile zugewendet; er sei deswegen am 7.Juli 1988 entlassen worden. Gegen die Klagsforderung werde kompensando ein Schaden von 284.000 S an Verdienstentgang eingewendet.
Daraufhin erklärte der Kläger, die Bezeichnung der beklagten Partei in "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" richtigzustellen. Er sei im Hotel S*** Salzburg beschäftigt gewesen; das Anstellungsschreiben vom 11.November 1987 sei mit "Salzburg S*** Hotel" gezeichnet und durch Herrn "H.K. H***" unterschrieben worden. Auf dem Briefpapier sei zwar die "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" aufgeschienen, jedoch mit dem Sitz in Salzburg, Auerspergstraße 4, dem Standort des S*** Hotels Salzburg. Erhebungen des Klagevertreters hätten ergeben, daß lediglich die von ihm in der Klage als beklagte Partei bezeichnete "S*** International Gesellschaft mbH" im Handelsregister des Landesgerichtes Salzburg registriert sei; dies sei durch eine Rückfrage beim Firmenkataster der Salzburger Handelskammer bestätigt worden. Es sei daher die in der Klage angeführte Bezeichnung für die beklagte Partei gewählt worden, zumal beide Gesellschaften offenbar denselben Geschäftsführer hätten.
Die S*** International Gesellschaft mbH brachte sodann vor, daß die P*** Gesellschaft mbH & Co KG Eigentümerin des S*** Hotels in Salzburg sei. Sämtliche Arbeitnehmer seien bei dieser Gesellschaft beschäftigt; die S*** International Gesellschaft mbH sei nur eine Managementgesellschaft. Auf sämtlichen Lohnzetteln und Abrechnungen scheine die P*** Gesellschaft mbH & Co KG als Arbeitgeber auf, die auch die Lohnauszahlungsstelle sei. Außer Streit gestellt wurde, daß der Kläger bei der P*** Gesellschaft mbH & Co KG vom 1.Dezember 1987 bis 7.Juli 1988 als Verkaufsleiter im Angestelltenverhältnis beschäftigt war und ein monatliches Bruttogehalt von 29.000 S erhielt.
Das Erstgericht berichtigte die Bezeichnung der beklagten Partei auf "P*** Gesellschaft mbH & Co KG". Die zu HRA 5.215 des Landesgerichtes Innsbruck registrierte P*** Gesellschaft mbH & Co KG sei Eigentümerin des S*** Hotels in Salzburg. Sie sei mit der S*** International Gesellschaft mbH eng personell und administrativ verquickt; Heinz K. H*** sei Geschäftsführer beider Gesellschaften. Die administrative Verbindung gehe so weit, daß auf dem Geschäftspapier der P*** Gesellschaft mbH & Co KG rechts oben "Salzburg S*** Hotel" und die Anschrift "A-5020 Salzburg, Auerspergstraße 4" angefügt sei. Mit einem solchen Geschäftspapier sei auch der Anstellungsvertrag mit dem Kläger errichtet worden; darauf sei unter P*** Gesellschaft mbH & Co KG die Adresse Auerspergstraße 4, 5020 Salzburg, angegeben. Dies sei zwar die Adresse des Hotels S***, aber nicht jene der P***
Gesellschaft mbH & Co KG, die ihren Firmensitz in Innsbruck habe. Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, das gewichtigste Argument für die Zulassung der Berichtigung sei die personelle Verknüpfung der beiden Gesellschaften durch die Person des Geschäftsführers Heinz K. H***. Dieser habe aus der Klage erkennen müssen, wer Arbeitgeber des Klägers gewesen sei und wer für die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis aufzukommen habe. Das Rekursgericht gab dem Rekurs der S*** International Gesellschaft mbH statt und änderte den erstgerichtlichen Beschluß im Sinne der Abweisung des Antrages der klagenden Partei auf Berichtigung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß der Kläger das unrichtige Rechtssubjekt in der irrigen Ansicht in Anspruch genommen habe, mit diesem seinen Arbeitsvertrag abgeschlossen zu haben. Die Klageabweisung könne nicht dadurch verhindert werden, daß die bisher beklagte Partei aus dem Prozeßverhältnis ausgeschieden und gegen die sachlegitimierte Partei ausgetauscht werde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs der klagenden Partei mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß im Sinn einer Wiederherstellung des erstgerichtlichen Beschlusses abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Das Erstgericht hat die Frage, ob eine Richtigstellung der Parteienbezeichnung oder eine unzulässige Parteienänderung vorliegt, zutreffend gelöst.
Nach § 235 Abs. 5 ZPO idF des Artikel IV Z 39 der ZVN 1983 ist es "weder eine Änderung der Klage noch eine Änderung der Partei", wenn die Parteibezeichnung "auf diejenige Person richtiggestellt wird, von der oder gegen die nach dem Inhalt der Klage in einer jeden Zweifel ausschließenden Weise, etwa durch die Anführung der Bezeichnung ihres Unternehmens, das Klagebegehren erhoben worden ist". Eine solche Berichtigung ist in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen. Wie sich dazu aus den EB zur RV der ZVN 1983 (669 BlgNR 15. GP 52 f zu Z 31 !§ 235 ZPO ) ergibt, wollte der Gesetzgeber mit dieser Bestimmung jene häufigen Fälle treffen, in denen Fehler bei der Bezeichnung der Partei - vor allem der beklagten Partei - vom Beklagten schikanös als Grundlage für eine Bestreitung der Aktiv- oder Passivlegitimation herangezogen werden, indem davon ausgegangen wird, Partei sei jemand anderer als der, der eindeutig gemeint sei, und dieser andere, auf den die unkorrekte Bezeichnung zufällig passe, sei eben nicht als Kläger oder Beklagter legitimiert. In den meisten aus der Judikatur bekannten Fällen handle es sich darum, daß eindeutig der Rechtsträger eines bestimmten Unternehmens in Anspruch genommn werden sollte, und zwar häufig als Arbeitgeber, daß aber der Name dieses Rechtsträgers verfehlt werde. Auch in Fällen, in denen der als Partei gemeinte Rechtsträger eindeutig aus der Klage hervorgehe, die unkorrekte Parteibezeichnung jedoch - zufällig - auf eine eindeutig nicht gemeinte andere Person passe, etwa den gesetzlichen oder gewillkürten Vertreter des als Partei in Anspruch genommenen Rechtsträgers, sei die Partei auf den nach dem gesamten Inhalt der Klage eindeutig gemeinten Rechtsträger zu ändern (SZ 19/186; in jüngerer Zeit grundlegend 4 Ob 12, 13/78). Die gerade in der letztgenannten Entscheidung ausgedrückte Auffassung solle in dem vorgeschlagenen Absatz 5 festgeschrieben werden. Sie entspreche wesentlich besser als eine streng formale Auffassung von der Parteibezeichnung der Verfahrensökonomie, dem Grundsatz, daß mit geringsten Mitteln ein möglichst großer Erfolg erreicht werden soll (SZ 23/27), und bewahre auch oft den Kläger vor andernfalls drohenden Schäden durch Fristversäumung. Selbstverständlich dürfe durch einen solchen Vorgang nicht das rechtliche Gehör verletzt werden: Werde die Klage nicht demjenigen zugestellt, der tatsächlich Partei sei, sondern einem anderen, auf den gerade die unkorrekte Parteibezeichnung passe, und werde das Verfahren nur mit diesem durchgeführt, so müsse die richtige Partei, wenn sie später dem Parteiverfahren beigezogen werde, das bis dahin durchgeführte Verfahren nicht gegen sich gelten lassen, das Verfahren könne nichtig sein; diese Schwierigkeit entstehe aber nicht dadurch, daß die unkorrekte Parteienbezeichnung später geändert werde (und damit eine andere als die ursprünglich am Verfahren beteiligte Person diesem beigezogen werde), sondern dadurch, daß von vornherein eine falsche Person dem Verfahren beigezogen worden sei, was auch sonst wiederholt vorkomme, wenn etwa die an sich korrekte Parteibezeichnung auch auf eine zweite Person gleichen Namens passe. Der Nichtigkeitsgrund werde allerdings dann wohl nicht vorliegen, wenn der gesetzliche oder hinreichend bevollmächtigte Vertreter der wahren Partei dem Verfahren beigezogen worden sei (SZ 19/186). Der vorliegenden Klage ist eindeutig zu entnehmen, daß der Kläger, der im Hotel S*** beschäftigt war, seinen Arbeitgeber in Anspruch nehmen will. Der P*** Gesellschaft mbH & Co KG, die, wie insbesondere aus dem Anstellungsvertrag vom 11.November 1987 hervorgeht, dem Kläger gegenüber auch unter der Bezeichnung "Salzburg S*** Hotel" und der Adresse "Salzburg, Auerspergstraße 4" auftrat, mußte klar sein, daß ungeachtet der durch ihr Verhalten im geschäftlichen Verkehr provozierten falschen Bezeichnung "S*** International Gesellschaft mbH" sie selbst als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, zumal der in der Klage als Vertreter der beklagten Partei angeführte Heinz K. H*** auch Geschäftsführer der "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" war. Er hat sich in der Folge auch namens der beklagten Partei am Verfahren beteiligt (siehe AS 29). Bei der Änderung der Bezeichnung der beklagten Partei auf "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" handelte es sich daher nicht um einen unzulässigen Parteienwechsel, sondern um eine zulässige Berichtigung der Parteienbezeichnung auf das vom Kläger von Anfang an als beklagte Partei in Anspruch genommene Rechtssubjekt. Daß nicht die S*** International Gesellschaft mbH, sondern die P*** Gesellschaft mbH & Co KG als beklagte Partei in Anspruch genommen wurde, mußte vor allem Heinz K. H*** als Geschäftsführer beider Gesellschaften von Anfang an klar gewesen sein. Dennoch nützte auch im vorliegenden Fall die beklagte Partei den Fehler des Klägers bei ihrer Bezeichnung schikanös als Grundlage für die Bestreitung der Klagslegitimation aus. Nach zulässiger Berichtigung der Bezeichnung auf das nach der Klage eindeutig gemeinte und daher von Anfang an in Anspruch genommene Rechtssubjekt "P*** Gesellschaft mbH & Co KG" bestand jedenfalls kein Prozeßverhältnis mit der "S*** International Gesellschaft mbH", sodaß der namens dieses Rechtssubjektes ergriffene Rekurs gegen den Beschluß des Erstgerichtes vom 19. Dezember 1988, ON 8, unzulässig war (so schon 9 Ob A 251/88, 9 Ob A 11/89).
Die über den unzulässigen Rekurs der - zufolge zulässiger Berichtigung der Parteibezeichnung - nicht am Verfahren beteiligten "S*** International Gesellschaft mbH" ergangene Sachentscheidung des Rekursgerichtes war daher als nichtig aufzuheben und der Rekurs der S*** International Gesellschaft mbH gegen den erstgerichtlichen Beschluß zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekurses und des Revisionsrekurses beruht auf den §§ 40, 41 und 50 ZPO; die Kosten des Revisionsrekurses waren der am Verfahren nicht mehr beteiligten S*** International Gesellschaft mbH aufzuerlegen, weil sie diese Kosten durch ihren unzulässigen Rekurs dem Kläger verursacht hat.
Anmerkung
E18167European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00134.89.0628.000Dokumentnummer
JJT_19890628_OGH0002_009OBA00134_8900000_000