Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Martin Meches und Rudolf Randus als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing.Alfred D***, St.Leonhard, Gassen 4, vertreten durch Dr.Anton Pokorny, Dr.Franz Withoff und Dr.Stefan Petrofsky, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei S***-D*** P*** Aktiengesellschaft, Wien 1, Franz-Josefs-Kai 51, vertreten durch Dr.Michael Megenburg, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,491.916 S brutto und 92.940,31 S netto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28.November 1988, GZ 34 Ra 102/88-33, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 5.April 1988, GZ 3 Cga 77/86-28, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 20.246,40 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 3.374,40 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die behauptete Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Mit den Ausführungen zu diesen Revisionsgründen bekämpft der Revisionswerber die vom Berufungsgericht übernommenen Feststellungen des Erstgerichtes und wendet sich daher in unzulässiger Weise gegen die Beweiswürdigung der Vorinstanzen.
Was die rechtliche Beurteilung betrifft, ist auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils zu verweisen (§ 48 ASGG). Soweit der Revisionswerber auf die Bestimmung des § 914 ABGB hinweist, ist ihm zu erwidern, daß eine - vom Inhalt der Urkunde abweichende - Parteienabsicht nur dann zu erforschen ist, wenn dies von einer der Parteien behauptet und unter Beweis gestellt wird. Eine vom Inhalt der Entsendungsvereinbarung Beilage F in Punkt
4.2.4. ("Beendigung des Dienstverhältnisses aus Gründen höherer Gewalt: Kann das Dienstverhältnis mit STN aus Gründen von Krieg, Bürgerkrieg, Krankheit und Nichterteilung von Arbeits- und Aufenthaltsbewilligungen entweder vom Dienstgeber oder Dienstnehmer nicht eingehalten werden, so gilt der Auslandseinsatz als ordnungsgemäß beendet. Es sind für die Wiederverwendung der Punkt
4.1.1. und für die freiwillige Abfertigung der Punkt 4.2.1.2. heranzuziehen.") abweichende Parteienabsicht wurde vom Kläger aber im Verfahren erster Instanz nicht einmal behauptet. Zu der vom Revisionswerber zitierten Aussage des Zeugen Dr.Gerd M***-S*** (ON 17 S 9) ist darauf hinzuweisen, daß eine Zeugenaussage Parteienvorbringen nicht ersetzen kann und daß das Erstgericht ausdrücklich festgestellt hat (ON 28 S 10), daß dieser Aussage keine zusätzliche Vereinbarung zu der als Urkunde vorliegenden Entsendungsvereinbarung zu entnehmen ist.
Wie der Oberste Gerichtshof bereits in der einen ähnlich gelagerten Fall betreffenden Entscheidung 9 Ob A 164/88 ausgesprochen hat, ist die Entsendungsvereinbarung, auch wenn sie im Rahmen eines Dienstvertrages abgeschlossen wurde, eine eigene vertragliche Vereinbarung, in der die mit der Entsendung zusammenhängenden Fragen gesondert geregelt werden. Diese Zusatzvereinbarung hat ein eigenes rechtliches Schicksal, sodaß ihre (vorzeitige) Beendigung nicht auch notwendigerweise zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Bei ordnungsgemäßer Beendigung der Entsendung sollte das Dienstverhältnis mit dem Kläger gemäß Punkt
4.1.1. zu den vor der Entsendung geltenden Konditionen unter Berücksichtigung der zwischenzeitigen Gehaltsentwicklung fortgesetzt werden. Da die beklagte Partei den Kläger - der nicht die gleichfalls vertraglich vorgesehene Möglichkeit einvernehmlicher Lösung mit Gewährung einer freiwilligen Abfertigung gewählt hatte, sondern trotz ordnungsgemäßer Beendigung der Entsendung auf der Weiterzahlung der vollen während des Auslandseinsatzes von der beklagten Partei und STN insgesamt gewährten Entlohnung beharrte - nach Beendigung des Auslandseinsatzes ab 28.Februar 1986 zu den vertraglich vereinbarten Konditionen wieder im Konzern einsetzte, war der Austritt des Klägers am 4.April 1986 unberechtigt. Die vorangehende Erklärung des Personalchefs der beklagten Partei, die Wiederbeschäftigung der beklagten Partei komme nur unter der Voraussetzung in Frage, daß der Kläger die Entsendung als ordnungsgemäß beendet akzeptiere, war in diesem Zusammenhang nur als Ablehnung der unberechtigten Gehaltsforderungen des Klägers anzusehen. Der unberechtigte Austritt des Klägers führte, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, entsprechend den Vertragsbestimmungen (4.2.2. der Entsendungsvereinbarung) zum Verlust des (gemäß 4.2.1.2.) nur für den Fall einvernehmlicher Auflösung zugesicherten Anspruches auf freiwillige Abfertigung. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18169European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00131.89.0628.000Dokumentnummer
JJT_19890628_OGH0002_009OBA00131_8900000_000