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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 litc;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Riedinger und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des EP in Wien, vertreten durch Ploil Krepp & Partner Rechtsanwälte (OEG) in 1010 Wien, Stadiongasse 4, gegen den Bescheid des Berufungssenates der Stadt Wien vom 30. Jänner 2004, Zl. MA 65 - 3228/2003, betreffend Kostenvorschreibung gemäß § 89a StVO, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt (Gemeinde) Wien Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 30. Jänner 2004 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 89a Abs. 7 und 7a StVO Kostenersatz für die Entfernung und nachfolgende Aufbewahrung eines Kraftfahrzeuges vorgeschrieben.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Unbestritten ist (vgl. etwa die Ausführungen auf S. 9 der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof), dass der PKW des Beschwerdeführers vor dessen Entfernung "rund 2,5 m" vor einem - nicht durch Lichtzeichen geregelten - Schutzweg an einem näher genannten Ort im 1. Wiener Gemeindebezirk abgestellt war.
Der Beschwerdeführer macht insbesondere eine Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend, weil die Abhaltung eines Ortsaugenscheins und einer Stellprobe zum Beweis dafür, dass das auf ihn zugelassene Fahrzeug auf Grund seiner Abmessungen und des Ortes, an dem es abgestellt gewesen sei, nicht einmal abstrakt geeignet gewesen sei, eine Verkehrsbeeinträchtigung zu bewirken.
Mit diesem Vorbringen gelingt es ihm jedoch nicht, die Wesentlichkeit eines der belangten Behörde unterlaufenen Verfahrensmangels aufzuzeigen, zumal hinsichtlich des Lokalaugenscheins die Situation, die im relevanten Zeitpunkt bestanden hatte, nicht mehr in allen wesentlichen Phasen wiederherstellbar war (vgl. das hg. Erkenntnis vom 18. Dezember 1998, Zl. 97/02/0329, m.w.N.). Überdies konnte die belangte Behörde auf Grund der dargelegten näheren Umstände zum Zeitpunkt der Entfernung (= 18.45 Uhr) gestützt auf die allgemeine Lebenserfahrung sehr wohl von einer durch eine Sichtbehinderung auf den Schutzweg bzw. auf die Fahrbahn ausgehenden und zu besorgenden Verkehrsbeeinträchtigung durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers ausgehen, ohne dass es noch der Durchführung eines Ortsaugenscheins oder einer Stellprobe bedurft hätte.
Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Geltendmachung einer inhaltlichen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides behauptete, fehlende "Behinderung berechtigter Verkehrsteilnehmer" vermag der Verwaltungsgerichtshof angesichts der von der belangten Behörde in schlüssiger Beweiswürdigung festgestellten möglichen Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer durch das abgestellte Fahrzeug des Beschwerdeführers nämlich nicht zu teilen:
Insoweit der Beschwerdeführer auf vermeintliche Widersprüche der Angaben des Meldunglegers in der Anzeige und der im Zuge des Berufungsverfahrens abgebenen Stellungnahme (Niederschrift vom 5. Dezember 2003) bezüglich des Abstands des abgestellten Fahrzeugs zum Schutzweg und der daraus abgeleiteten Sichtbehinderung verweist, ist ihm entgegenzuhalten, dass er - auch im Verwaltungsverfahren - selbst das Abstellen des Fahrzeugs in einem Abstand von "rund 2,5 m" zum Schutzweg mehrfach zugestanden hat, sodass auch die erstmals anlässlich in der Niederschrift vom 5. Dezember 2003 festgehaltene Aussage des Meldungslegers, "ein ungefährdetes Queren der Fahrbahn" sei "für Personen kleinerer Statur und vor allem für Kinder nicht gegeben" gewesen, entgegen den Beschwerdeausführungen nicht als "unglaubwürdig" qualifiziert werden kann. Es kann unter diesen Umständen auch keine Rede davon sein, dass durch diese Ausführungen erst "im Nachhinein" versucht werde, die Abschleppung des Fahrzeugs des Beschwerdeführers zu rechtfertigen. Vielmehr pflichtet der Gerichtshof diesen Ausführungen insoweit bei, als durch das Abstellen dieses Fahrzeuges der "Sichtraum" des § 24 Abs. 1 lit. c StVO (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 9. Juli 1987, Zl. 87/02/0056) in einer Weise - insbesondere für Kinder - eingeschränkt wurde, dass die Annahme einer begründeten Besorgnis einer Verkehrsbeeinträchtigung (vgl. näher etwa das hg. Erkenntnis vom 31. März 1993, Zl. 93/02/0045) - im Sinne der Verkehrssicherheit - gerechtfertigt war.
Insoweit sich der Beschwerdeführer schließlich darauf beruft, es sei "notorisch", dass der Verkehr im Bereich des Albertinaplatzes wochentags um 18.45 Uhr derart dicht sei, dass die sich dem Zebrastreifen nähernden Fahrzeuge bestenfalls im Schrittgeschwindigkeit fahren könnten, weshalb keine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer vorliege, so ist ihm zu entgegnen, dass eine solche Tatsache nicht notorisch ist.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG in Verbindung mit der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.
Wien, am 21. Oktober 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2004020121.X00Im RIS seit
18.11.2005