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40/01 Verwaltungsverfahren;Norm
KFG 1967 §103 Abs1 Z1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Dr. Holeschofsky und Dr. Beck als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Ströbl, über die Beschwerde des JS in F, vertreten durch Steiner & Steiner Rechtsanwälte OEG in 1010 Wien, Weihburggasse 18-20/50, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 26. August 2005, Zl. KUVS-141/5/2005, betreffend Übertretung des KFG, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 26. August 2005 wurde der Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe als handelsrechtlicher Geschäftsführer der S. GesmbH (als Zulassungsbesitzer) dem S.M. einen dem Kennzeichen nach bestimmten Kraftwagenzug, wie dies am 7. April 2004 um
15.15 Uhr an einem näher umschriebenen Ort laut Abwaage festgestellt worden sei, zur Lenkung überlassen, wobei er es unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass der Kraftwagenzug in Bezug auf die Beladung den Vorschriften des KFG entspreche, da die zulässige Höchstsumme der Gesamtgewichte von 40.000 kg durch die Beladung um 3.160 kg überschritten worden sei. Der Beschwerdeführer habe dadurch eine Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs. 1 Z. 1 iVm § 4 Abs. 7a KFG begangen; gemäß § 134 Abs. 1 KFG wurde eine Geldstrafe von EUR 365,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Tage) verhängt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Dieser hat erwogen:
Der Beschwerdeführer bringt zum Schuldspruch - zusammengefasst - vor, da es sich bei der gegenständlichen Fahrt um einen "Transport von Rundholz aus dem Wald" gehandelt habe, wäre im Sinne der diesbezüglichen Regelung des § 4 Abs. 7a KFG ein Gesamtgewicht von 45.000 kg zulässig gewesen, sodass dieses nicht überschritten worden sei.
Der Beschwerdeführer beruft sich weiters auf die hg. Erkenntnisse vom 20. Dezember 1995, Zl. 94/03/0273, vom 14. Mai 1997, Zl. 96/03/0385, und vom 20. September 2000, Zl. 2000/03/0224 (jeweils ergangen zum Güterbeförderungsgesetz), wonach eine "kurzfristige" Unterbrechung der Fahrt am Charakter "einer" Fahrt nichts ändere.
Der gegenständliche Rundholztransport nach Italien - so der Beschwerdeführer weiter - habe damit begonnen, dass das Holz am Vormittag des 7. April 2004 unmittelbar im Wald aufgeladen worden sei, worauf durch den Fahrer G. die Fahrt bis knapp vor die Staatsgrenze durchgeführt worden sei. Dort sei über Anordnung des Beschwerdeführers auf einem Lagerplatz ein Fahrerwechsel durchgeführt worden, weil G. zur Durchführung dringender Kranarbeiten benötigt worden sei. Zu diesem Zweck habe der Beschwerdeführer veranlasst, dass ein anderer Fahrer, nämlich S.M., den Lkw-Zug auf diesem Lagerplatz übernehme und damit "zur Staatsgrenze" fahre. Auf dieser Fahrt sei dann S.M. kontrolliert und wegen des Gesamtgewichtes von 43.160 kg beanstandet worden. Es sei daher lediglich eine "kurzfristige Fahrtunterbrechung" eines Transportes von Rundholz aus dem Wald analog der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorgelegen.
Der Verwaltungsgerichtshof braucht sich allerdings im vorliegenden Beschwerdefall nicht damit auseinander zu setzen, ob die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte "kurzfristige Unterbrechung" der Fahrt die von ihm beanspruchte Sonderregelung beim Transport von Rundholz aus dem Wald zu seinen Gunsten ausschlagen hätte lassen müssen:
Diese Regelung des § 4 Abs. 7a (erster Satz) KFG gilt nämlich für einen solchen Transport nur "bis zum nächstgelegenen technisch geeigneten Verladebahnhof oder Verarbeitungsbetrieb" (höchstens jedoch 100 km Luftlinie). Ohne ein solches "Ziel" ist diese Bestimmung sohin nicht anwendbar. Der Beschwerdeführer bestreitet aber nicht die Feststellung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, der Fahrer M. sei vom Beschwerdeführer angewiesen worden, den am "Erstlagerplatz" (vom Fahrer G.) abgestellten Lkw-Zug zum "Zweitlagerplatz" über die Grenze nach Italien zu überstellen (in der Beschwerde ist lediglich mehrmals von einer Fahrt "zur Staatsgrenze" die Rede). Schon deshalb ist der Schuldspruch nicht als rechtswidrig zu erkennen.
Aber auch gegen die Strafbemessung bestehen keine Bedenken:
Die belangte Behörde hat insoweit "zahlreiche einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen" (als erschwerend) gewertet. Der Beschwerdeführer selbst führt nicht ins Treffen, welche derartige (nicht getilgte) Vorstrafen er tatsächlich aufweist (er behauptet auch nicht, dass solche gar nicht vorlägen), obwohl davon auszugehen ist, dass sie ihm bekannt sein müssen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1992, Zl. 92/03/0107). Der Gerichtshof vermag daher eine davon vom Beschwerdeführer abgeleitete Überschreitung des der Behörde eingeräumten, diesbezüglichen Ermessensspielraumes - insbesondere auch im Hinblick auf das Ausmaß der Überladung - nicht zu erkennen, zumal die verhängte Strafe sogar im unteren Bereich der Strafdrohung angesiedelt ist.
Da bereits der Inhalt der vorliegenden Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 21. Oktober 2005
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände VorstrafenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005020246.X00Im RIS seit
22.11.2005