Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 29. Juni 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Felzmann, Dr. Brustbauer, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Sanda als Schriftführerin in der Strafsache gegen Dieter Marius F*** wegen des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20. April 1989, GZ 13 Vr 296/89-21, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten gemäß § 285 i StPO dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Text
Gründe:
Der am 26. März 1944 geborene Angestellte Dieter Marius F*** wurde (I) des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB, (II) des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs 1 StGB, (III) des Vergehens der Blutschande nach § 211 Abs 1 StGB, (IV) des Vergehens der versuchten Blutschande nach § 211 Abs 2 StGB und (V) des Vergehens des Mißbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Zu dem allein bekämpften Schuldspruch II (Nötigung zum Beischlaf) liegt ihm zur Last, im September 1988 in Annenheim seine eheliche Tochter Marion F*** mit Gewalt, indem er sie aus der gegenseitigen Umklammerung mit ihrer Schwester Ute F*** löste, sie in sein Bett trug, ihr trotz ihrer Gegenwehr den Pyjama auszog und ihren Geschlechtsteil betastete, zum außerehelichen Beischlaf genötigt zu haben.
Nur diesen Schuldspruch sowie den Strafausspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf § 281 Abs 1 Z 4, 5, 10 und 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, den Strafausspruch überdies - ebenso wie zu seinem Nachteil die Staatsanwaltschaft - mit Berufung.
Rechtliche Beurteilung
Die Nichtigkeitsbeschwerde bringt keinen der geltend gemachten Nichtigkeitsgründe zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der unter pauschaler Bezugnahme auf die Z 5 und 10 des § 281 Abs 1 StPO erhobene Einwand, der Angeklagte habe seine Tochter Marion F*** nach deren Angaben erst nach der gewaltsamen Verbringung zum Bett danach gefragt, ob sie mit ihrem Freund schon geschlechtlich verkehrt hätte, und erst nach entsprechend bejahender Antwort ohne weiteren Widerstand des Mädchens den Beischlaf vollzogen, eignet sich weder zu einer gesetzmäßigen Mängel- noch zu einer solchen Rechtsrüge. Abgesehen davon, daß die relevierten Angaben des Tatopfers ausschließlich das objektive Tatgeschehen betreffen und die darauf beruhenden Urteilsfeststellungen zum äußeren Tathergang - wie sich aus dem Beschwerdevorbringen selbst ergibt - ohnedies damit uneingeschränkt korrespondieren, setzt sich die Beschwerdeargumentation darüber hinweg, daß sich die tatrichterliche Annahme eines bereits im Zeitpunkt der Gewaltanwendung in Richtung Beischlafsvollzug virulenten Tätervorsatzes überdies auf die (vorausgegangene) Vorbereitung eines Präservatives in Griffweite stützt. Als gleichermaßen nicht an der Gesamtheit des Urteilssachverhalts orientiert erweist sich auch die Subsumtionsrüge, die (unter Vernachlässigung der erörterten subjektiven Feststellungen) eine (partielle) Tatbeurteilung nach § 204 Abs 1 StGB anstrebt.
Da die Ablehnung von Beweisanträgen, die nicht die Schuldfrage oder den anzuwendenden Strafsatz, sondern nur für die Strafbemessung innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens erhebliche Umstände betreffen, nach gefestiger Rechtsprechung weder nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO noch aus einem anderen Grund Nichtigkeit bewirken kann (u.a. SSt. 32/70), stellt sich die Rüge des schöffengerichtlichen Zwischenerkenntnisses, mit dem der "Antrag auf Bestellung eines psychiatrischen Sachverständigen, der nach Untersuchung des Angeklagten eine Prognose und eine Zukunftsprognose für die Strafbemessung im Sinne des § 32 Abs 1 und Abs 2 StGB erstellt" (S 143, 144) ebenso als Ausführung der Berufung dar, wie der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützte Einwand, die in Rede stehenden Tathandlungen "von eher unterdurchschnittlicher Schwere" wären "unter der Hälfte des gesetzlichen Strafrahmens" zu ahnden gewesen. Die insgesamt nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war daher nach § 285 d Abs 1 Z 1 StPO in Verbindung mit § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen.
Die übrigen Entscheidungen beruhen auf den bezogenen Gesetzesstellen.
Anmerkung
E17841European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00077.89.0629.000Dokumentnummer
JJT_19890629_OGH0002_0120OS00077_8900000_000