Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Katharina M***, geboren am 22. Oktober 1986, infolge Revisionsrekurses des zum besonderen Sachwalter gemäß § 198 ABGB für die Minderjährige bestellten Bezirksjugendamtes für den 6./7. Bezirk in Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 13. April 1989, GZ 43 R 202/89-30, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 24. Jänner 1989, GZ 7 P 379/88-24, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht behandelte den vom Vater der Minderjährigen gegen den durch Hinterlegung am 28. Februar 1989 zugestellten erstinstanzlichen Unterhaltsbemessungsbeschluß erhobenen, bei Gericht am 15. März 1989 eingelangten Rekurs als rechtzeitig und gab ihm in der Sache teilweise Folge.
Rechtliche Beurteilung
Der dagegen vom Unterhaltssachwalter der Minderjährigen eingebrachte, ausschließlich auf die Verspätung des vom Vater erhobenen Rekurses hinweisende Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil er nicht die Unterhaltsbemessung, sondern die verfahrensrechtliche Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses betrifft (JB 60 I = SZ 27/177 uva), er ist aber nicht berechtigt. Das Rekursgericht hat zur Überprüfung der Rechtzeitigkeit des Rekurses Erhebungen gepflogen (ON 29), die (urlaubsbedingte) Abwesenheit des Vaters von der Abgabestelle im Zeitpunkt der Zustellung (Hinterlegung) des erstinstanzlichen Beschlusses als bescheinigt erachtet und den Rekurs als rechtzeitig beurteilt. Selbst wenn man nicht davon ausgehen wollte, daß der Oberste Gerichtshof an die tatsächlichen Annahmen des Rekursgerichtes über die Ortsabwesenheit des Vaters im fraglichen Zeitpunkt gebunden ist (wie es in EvBl 1965/116 uam angenommen wird), kann der Revisionsrekurs gegen diese Annahme keine konkreten und stichhaltigen Bedenken aufzeigen. Es wird nämlich nicht einmal die aktenkundige Aussage des Vaters der Minderjährigen konkret angezweifelt, sondern nur ganz allgemein noch eine Überprüfung dieser Angaben durch irgendwelche Kontrollbescheinigungsmittel angeregt. Zieht man außerdem in Erwägung, daß nach der Rechtslage und der herrschenden Ansicht Zweifel über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels zum Vorteil des Rechtsmittelwerbers wirken (vgl SZ 46/86 uva), dann bedarf es keiner Verfahrensergänzung über die Umstände der Zustellung des Beschlusses erster Instanz. Die im Revisionsrekurs sinngemäß beantragte Abänderung der Rekursentscheidung durch Zurückweisung des vom Vater erhobenen Rekurses kommt bei dieser Sachlage nicht in Betracht.
Anmerkung
E17960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00615.89.0629.000Dokumentnummer
JJT_19890629_OGH0002_0080OB00615_8900000_000